Zur Vereinbarkeit von Beruf und häuslicher Pflege
Pflegezeit – Familienpflegezeit – Freistellung – Sonderurlaub –Teilzeit
Sich berufstätig um kranke Angehörige zu kümmern oder sie zu pflegen, verursacht Mehrbelastung. Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) unterstützen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dabei, Beruf und häusliche Pflege von Angehörigen zu vereinbaren. Daneben kommen Sonderurlaub im Sinne von § 616 BGB und eine Arbeitszeitverringerung im Sinne von Teilzeitbeschäftigung gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) infrage.

Pflegezeit
Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG), die pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen, haben Anspruch auf Pflegezeit. Es handelt sich um eine vom Arbeitgeber nicht bezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer von bis zu sechs Monaten. Die genannten Ansprüche gelten für alle Pflegegrade. Aber nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Eine Beantragung bei dem jeweiligen Arbeitgeber ist erforderlich.
Familienpflegezeit
Beschäftigte haben gem. § 2 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Das heißt, sie können sich für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Durchschnitt eines Jahres teilweise für die Pflege in häuslicher Umgebung einer beziehungsweise eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Pflegegrade 1 bis 5) nach Beantragung freistellen lassen. Für diese Zeit wird man vom Arbeitgeber nicht bezahlt.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 PflegeZG haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage unentgeltlich von der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Freistellung – Begleitung in der letzten Lebensphase
Zur Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase besteht die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeit für bis zu drei Monate nach dem § 4 Abs. 3 PflegeZG. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Setting die Begleitung stattfindet (zu Hause, im Krankenhaus oder im Hospiz). Eine Bezahlung erfolgt für diese Zeit nicht.
Sonderurlaub
Ein Recht auf bezahlte Freistellung (Sonderurlaub) besteht bei unverschuldeter, dringlicher, kurzzeitiger Arbeitsverhinderung für eine nicht erhebliche Zeit (i. d. R. nur ein Tag bis einige Tage) aus wichtigen persönlichen Gründen, geregelt in § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ein Anlass kann die plötzliche Erkrankung oder der plötzlich eintretende Pflegebedarf von Angehörigen sein. Der Anspruch gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, kann aber vertraglich eingeschränkt sein.
Arbeitszeit-Verringerung (Teilzeit)
In der Regel besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeit. Dieser ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt und gilt für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Rechtsanspruch ist u. a. abhängig von der Betriebsgröße und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Antrag muss schriftlich spätestens drei Monate vor dem gewünschten Starttermin erfolgen. Die Teilzeit kann auch als sog. Brückenteilzeit für einen befristeten Zeitraum gelten. Dafür muss der Betrieb jedoch mehr als 45 Mitarbeiter haben.
