Gemeinsame Empfehlungen

Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe

Einheitliche und koordinierte Leistungserbringung – daran haben Menschen mit Behinderungen ein großes Interesse. Zur Überwindung der Schnittstellen im gegliederten System der sozialen Sicherung in Deutschland ist daher eine verstärkte Kooperation der Rehabilitationsträger notwendig. Dazu gehören in erster Linie auch Koordinierung und Zusammenwirken der Leistungen.

Dieser Zielsetzung dienen die von den Rehabilitationsträgern zu vereinbarenden Gemeinsamen Empfehlungen.

Gemeinsame Empfehlung Begutachtung

Ein relevanter Baustein einer umfassenden Bedarfsermittlung und -feststellung der Rehabilitationsträger ist die Begutachtung i.S.v. § 17 SGB IX. Die vorliegende Gemeinsame Empfehlung stellt die offene Fragestellung in Bezug auf die zu begutachtende Person in den Mittelpunkt, die durch die entsprechende wissenschaftliche Expertise eines bzw. einer geeigneten Sachverständigen beantwortet werden soll – zum Beispiel durch Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen oder Fachkräfte Sozialer Arbeit. Bei jeder Begutachtung ist es wichtig, die individuellen Ziele, Ressourcen und Barrieren der zu begutachtenden Personen im Rahmen eines partizipativen Vorgehens zu berücksichtigen und adäquat zu erfassen. Leistungen können so individualisierter und passgenauer empfohlen werden.

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Gemeinsame Empfehlung Beteiligung der BA

Wenn sich im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Frage stellt, wie der für den betroffenen Menschen in Betracht kommende Arbeitsmarkt und damit die zu erwartenden Beschäftigungsmöglichkeiten einzuschätzen sind, kann zwecks entsprechender gutachterlicher Stellungnahme die Bundesagentur für Arbeit angefragt werden. Zur Abgabe der angeforderten Stellungnahmen ist diese verpflichtet; dies gilt auch dann, wenn sich der oder die Leistungsberechtigte in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder medizinisch-beruflichen Rehabilitation (z.B. Rehabilitationseinrichtung für psychisch kranke und behinderte Menschen – RPK-Einrichtung) befindet.

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Gemeinsame Empfehlung Einrichtungen LTA

Gegenstand der Gemeinsamen Empfehlung Einrichtungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 51 SGB IX ist die Benennung und Beschreibung von Anforderungen an die Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Einrichtungen nach § 51 SGB IX für Menschen mit Behinderungen, für die aufgrund Art oder Schwere ihrer Behinderung oder zur Sicherung des Rehabilitationserfolges diese Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich bzw. unerlässlich sind. Festgelegt wurden auch Strukturmerkmale, die diese Einrichtungen vorzuhalten haben – einschließlich Wohn- und Verpflegungsbereich, sowie die Ausstattung mit Fachpersonal auch auf Leistungsebene. Die Gemeinsame Empfehlung umschreibt Aufgaben und Leistungen, die die Einrichtungen zu erbringen haben – einschließlich der Regelungen zur Durchführung von betrieblichen Phasen der Qualifizierung. Fragen der Kooperation, Transparenz und Überprüfung werden geklärt und es wird auf die Mitgestaltung, Einbindung und Mitwirkung der Teilnehmenden eingegangen. Auch die Qualitätssicherung, Ergebnisqualität und Rehabilitandenzufriedenheit, sowie der Datenschutz sind aufgegriffen.

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Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste

Hierin wird geregelt, wie die Dienstleistungen der Integrationsfachdienste (IFD) nach einheitlichen Grundsätzen und Qualitätsstandards zu erbringen sind. Ziel ist die Schaffung einheitlicher und verbindlicher Kriterien zur Beauftragung, Verantwortung und Steuerung sowie zur Finanzierung und bedarfsgerechten Ausstattung der IFD. Diese sollen insbesondere trägerübergreifend tätig werden und durch einen niederschwelligen Zugang die Beschäftigungssituation behinderter Menschen durch entsprechende Aktivitäten auch im Rahmen der Prävention nachhaltig verbessern.

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Gemeinsame Empfehlung Qualitätssicherung

Die Rehabilitationsträger verpflichten sich zur Entwicklung von Verfahren, die sowohl die Struktur-, Prozess- als auch Ergebnisqualität einbeziehen und Vergleiche ermöglichen, um so einen qualitätsorientierten Wettbewerb anzustoßen. Durch das gezielte Zusammenwirken von vergleichenden Qualitätsanalysen und internem Qualitätsmanagement der Rehabilitationseinrichtungen soll die Ergebnisqualität für Leistungen zur Teilhabe nachweislich verbessert und die Wirksamkeit der Leistungserbringung erhöht werden.

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Gemeinsame Empfehlung Prävention

Gesundheitliche Risiken und Prävention werden unter Bezug auf die ICF allgemein definiert und daran anschließend bestimmte Lebensphasen sowie Lebensbereiche konkretisiert. Exemplarisch benannt werden gesundheitliche Risiken bei Erwerbstätigen, die im betrieblichen Kontext manifest werden und zu Behinderungen einschließlich chronischer Erkrankungen führen können. Im Rahmen des betrieblichen Kontextes werden dabei sowohl betriebliche Einflüsse als auch Einflüsse aus dem übrigen Lebenszusammenhang der Beschäftigten berücksichtigt.

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Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Die Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess ist in einer neuen Fassung bei der BAR erschienen. In einem intensiven Prozess auf Ebene der BAR haben die Reha-Träger Regelungen erarbeitet und miteinenander  vereinbart, wie sie die Vorschriften des SGB IX und des BTHG auslegen und umsetzen. Dabei wurden  Neuregelungen des Bundesteilhabegesetzes im Zusammenhang aufgegriffen und das Vorgehen bei einzelnen Elementen des Prozesses wie z.B. der Bedarfsfeststellung, Zuständigkeitsklärung oder Teilhabeplanung konkretisiert.

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Ausgewählte Inhalte der Gemeinsamen Empfehlung und deren Bedeutung für die Praxis der Rehabilitation und Teilhabe

(soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die Paragrafen auf die Paragrafen in der Gemeinsamen Empfehlung):


Prozessverständnis (§ 2):

Mit der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" wird eine Vielzahl gesetzlicher (Neu) -regelungen und gesetzlicher Aufträge für Gemeinsame Empfehlungen in einen Gesamtzusammenhang gebracht. Das idealtypische Prozessverständnis von Rehabilitation berücksichtigt die Wechselwirkungen und Kausalitäten von der Bedarfserkennung bis zur Nachsorge. Zentral für das Grundverständnis des Reha-Prozesses ist es, dass die Phasen bzw. Elemente des Reha-Prozesses oftmals ineinander greifen. Dies gilt insbesondere beim Erkennen und Ermitteln von Bedarfen sowie bei der Teilhabeplanung. Außerdem können neue Bedarfe eine erneute Phase der Bedarfserkennung oder der Teilhabeplanung auslösen.


Amtsermittlung, Meistbegünstigung und Antrag (§ 5, § 19):

Bei der Antragstellung gelten die sozialrechtlichen Grundsätze der Amtsermittlung sowie das Prinzip der Meistbegünstigung. Ein die Frist auslösender Antrag liegt vor, wenn Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichen. Hierzu zählen die Identität des Antragstellers sowie ein konkretisierbares Leistungsbegehren. In einigen Trägerbereichen, z. B. in der Unfallversicherung, entspricht die Kenntnisnahme eines voraussichtlichen Reha-Bedarfes dem Antrag.


Bedarfserkennung (Anhaltspunkte § 11 und Anzeichen Anlage 1)

Für das Erkennen von Reha-Bedarfen werden typische Fallkonstellationen beschrieben und Anzeichen für deren Vorliegen in Form einer "Checkliste" konkretisiert.


Einbinden weiterer Akteure in die Bedarfserkennung (§ 13):

Am Erkennen von Bedarfen ist eine Vielzahl von explizit genannten Akteuren z. B. aus dem beruflichen, medizinischen, therapeutischen, sozialen oder pädagogischen Kontext beteiligt. Die Reha-Träger verpflichten sich, die Akteure bei ihrer wichtigen Aufgabe zu unterstützen.


Prüfung der Zuständigkeit nach Antragstellung (§ 20):

Der erstangegangene Reha-Träger prüft die Zuständigkeit nach seinem Leistungsgesetz und mögliche Zuständigkeiten weiterer Reha-Träger nach anderen Leistungsgesetzen auf der Ebene der Leistungsgruppen nach §§ 5 und 6 SGB IX.


Ergänzende Antragsstellung bei Bedarf an nicht vom Antrag umfassten Leistungen (§ 25, sog. "Konstellationenmodell"):

Ergeben sich innerhalb von zwei Wochen nach der Antragstellung Anhaltspunkte für einen weiteren Reha-Bedarf, der nicht vom Antrag umfasst ist, wirken die Reha-Träger auf eine ergänzende Antragstellung unter Beibehaltung der Fristen des ursprünglichen Antrags hin.

Ergeben sich solche Anhaltspunkte erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist, wirken die Reha-Träger auf eine weitere Antragstellung hin, die ein eigenständiges Verwaltungsverfahren auslöst. Eine nahtlose Verknüpfung der beiden eigenständigen Verfahren erfolgt über eine Teilhabeplanung, die von dem für den Erstantrag leistenden Reha-Träger durchgeführt wird.


Prüfmaßstab des leistenden Reha-Trägers bei der Bedarfsermittlung/Bedarfsfeststellung (§ 27):

Für die umfassende Bedarfsfeststellung ermittelt der leistende Reha-Träger den Reha-Bedarf vertieft nach dem eigenen Leistungsgesetz. Darüber hinaus prüft er summarisch weiteren möglichen Reha-Bedarf nach anderen Leistungsgesetzen.


Koordinierung bei trägerübergreifendem Reha-Bedarf (§§ 29 - 31):

Für das Splitting nach § 15 Abs. 1 SGB IX und für die Beteiligung nach § 15 Abs. 2 SGB IX sind konkrete und trägerübergreifend abgestimmte Verfahrensschritte vereinbart.


Inhaltliche Grundsätze für Instrumente der Bedarfsermittlung (§§ 35 - 46):

Zur Umsetzung der neuen Vorschriften des § 13 SGB IX wurden erstmals inhaltliche Grundsätze konkretisiert. Über die gesetzlichen Regelungen im Allgemeinen Teil des SGB IX hinaus, wurden diese Grundsätze unter Bezugnahme auf die sog. "acht Adjektive" und mit einem klaren Bekenntnis zur ICF-Orientierung der Bedarfsermittlung erarbeitet, wie sie sich z. B. im Recht der Eingliederungshilfe wiederfinden.


Teilhabeplan (Kapitel 3 im Teil 2):

Die Gemeinsame Empfehlung gestaltet die Teilhabeplanung als "Herzstück" des Reha-Prozesses mit zentraler Bedeutung für die Steuerung und Koordinierung im Einzelfall aus.


Mustervordrucke zur Teilhabeplanung (Anlage 6):

Für die praktische Umsetzung stehen folgende Vordrucke zur Verfügung:

    Anfrage des für die Teilhabeplanung verantwortlichen Reha-Trägers
    Feststellung des beteiligten Reha-Trägers
    Zusammenfassung der Feststellungen, Teilhabeplan.


Anlässe für eine Teilhabeplanung (§ 51):

Für die Durchführung einer Teilhabeplanung reicht der bestehende Anlass zur Annahme aus, dass mehrere Leistungsgruppen oder mehrere Reha-Träger erforderlich werden, um die Teilhabeziele zu erreichen.


Verantwortlichkeiten, Verfahrensschritte, Fristen und Inhalte des Teilhabeplans (§§ 49 - 57):

Hier sind konkrete Regelungen insbesondere zum leistenden Reha-Träger, zu Fristen, z. B. beim Antragsplitting, zu weiteren Inhalten des Teilhabeplans, die über gesetzliche Mindestanforderungen hinausgehen, sowie zum Rechtscharakter des Teilhabeplans hinterlegt. Außerdem findet eine inhaltliche Verknüpfung mit anderen Planungsinstrumenten (z. B. Gesamtplan, Hilfeplan, Eingliederungsvereinbarung) statt.


Teilhabeplankonferenz (§§ 58 - 64):

Erläutert werden die konkreten Regelungen zu Verfahrensschritten und Inhalten der Teilhabeplankonferenz (u. a. Kostenregelung) sowie zur Rolle der Leistungserbringer. Zusätzlich wird das Verständnis von Umsetzung und Anpassung (Änderung, Fortschreibung) eines Teilhabeplans geklärt.

 

Leistungsentscheidung (§§ 67 - 70)

Vorgestellt wird eine Übersicht über die neuen Zuständigkeiten und Fristen in Bezug auf Leistungsentscheidungen.


Kostenerstattung (§§ 72 - 78)

Abgebildet sind erste Vereinbarungen zur Umsetzung des neuen Regimes nach § 16 SGB IX, die im Leistungsgeschehen von hoher Bedeutung sind.


Durchführung von Leistungen und Aktivitäten zum bzw. nach Ende einer Leistung (§§ 79 - 83):

Führt klare Regelungen zur Bedarfserkennung auch während bzw. nach Leistungen ein und verknüpft die Durchführungsphase mit nachfolgenden Leistungen, auch unter dem Aspekt der Teilhabeplanung.


Für eine lesefreundliche Navigation wurden in der Druckfassung verschiedene gestalterische Elemente genutzt. Zusätzlich erleichtert ein Stichwortverzeichnis das Arbeiten mit der Gemeinsamen Empfehlung.

Gemeinsame Empfehlung Selbsthilfe

Die Vereinbarungspartner verfolgen damit das Ziel, die Aktivitäten der Selbsthilfe (Selbsthilfegruppen, -organisationen, -kontaktstellen) zur Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen nachhaltig zu unterstützen und mehr Transparenz in die Förderung zu bringen, zudem gemeinsam mit den Vertretern der Selbsthilfe die inhaltliche Zusammenarbeit als Gemeinschaftsaufgabe weiter zu entwickeln. Abgestimmte Entscheidungsstrukturen für alle Beteiligten sollen das Verfahren erleichtern und zu mehr Planungssicherheit für die Selbsthilfe beitragen.

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Gemeinsame Empfehlung Sozialdienste

Sozialdienste und vergleichbare Stellen sind neben weiteren Auskunfts- und Beratungsstellen der Rehabilitationsträger wichtige Ansprechpartner und Dienstleister im Zusammenhang mit Leistungen zu Rehabilitation und Teilhabe. Die Rehabilitationsträger verstehen die Arbeit der Sozialdienste als wichtiges Element des Rechts behinderter Menschen auf umfassende Teilhabe.

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Gemeinsame Empfehlung Unterstützte Beschäftigung

Unterstützte Beschäftigung ist ein wichtiger Baustein, wenn es um die berufliche Teilhabe und die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen insgesamt geht. Sie soll noch mehr Menschen mit Behinderung den Zugang zu einem offenen und integrativen Arbeitsmarkt ermöglichen. Die Gemeinsame Empfehlung nimmt bewusst Bezug auf Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention und stellt die Person mit ihrem individuellen Bedarf ins Zentrum der dazu notwendigen Verfahren und Leistungen. Die vereinbarten Regelungen nutzen den im SGB IX ermöglichten Spielraum für die Gestaltung des neuen Leistungstatbestandes. Sie konkretisieren praxisnah die Anforderungen an die Qualität dieser Leistung und bilden damit eine wichtige Grundlage zu deren Umsetzung.

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Verfahrensgrundsätze für Gemeinsame Empfehlungen

Die Gemeinsamen Empfehlungen werden auf Ebene der BAR mit allen Sozialleistungsträgern erarbeitet und treten nach einem gesetzlich vorgezeichneten Beteiligungs-/ Benehmens- und Zustimmungsverfahren in Kraft. Bisherige Erfahrungen mit dem Instrument "Gemeinsame Empfehlungen" (GE) hatten gezeigt: Das Verfahren der Erarbeitung bzw. der Überarbeitung einer GE ist kompliziert, an etlichen Stellen unklar. So traten in der Vergangenheit Fragen zu formalen Aspekten auf, allen voran zu Beteiligung / Benehmen / Zustimmung / Beitritt / Orientierung im Verhältnis der einzelnen Trägerbereiche zu einer Gemeinsamen Empfehlung.

Auf Beschluss des Vorstandes der BAR sollten deshalb die Schwachstellen beim Verfahren der Erarbeitung und der Überarbeitung Gemeinsamer Empfehlungen ermittelt und bestehende Verbesserungspotenziale für neue Verfahrensgrundsätze genutzt werden. Hauptziele waren insbesondere mehr Klarheit, Verständlichkeit und Transparenz herzustellen.

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