
Fahrkosten bei stufenweiser Wiedereingliederung

Orientierungssatz*
§ 19 AGG erfasst keine Fälle fehlender Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderung, sondern nur die Verweigerung des Abschlusses oder der Durchführung eines Vertrags allein wegen einer behindertenfeindlichen Einstellung.
BGH, Urteil vom 21. Mai 2026 - III ZR 56/25
Sachverhalt und Entscheidungsgru?nde
Die 69‑jährige blinde Klägerin sollte nach einer OP eine Anschlussheilbehandlung (AHB) in der Reha- Klinik der Beklagten antreten. Nach vorherigem telefonischem Austausch zu Gesundheitszustand und Mobilität verweigerte die Klinik bei Ankunft ihre Aufnahme und schickte sie ins Krankenhaus zurück, wofür ihr Kosten entstanden. Eine Woche später erfolgte die AHB in einer anderen Klinik.
Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung i.S.d. § 19 Abs. 1 AGG sowie eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und machte Ansprüche auf Schadensersatz (zusätzliche Krankenhauskosten) und auf Entschädigung für immaterielle Schäden geltend.
Der BGH hat die Klage abgelehnt. Die Frage, ob es sich bei einem Vertrag über eine Rehabilitationsbehandlung um ein „Massengeschäft“ i.S.d. § 19 Abs. 1 AGG handelt, ließ er dabei offen. Die Vorinstanz hatte das mit Blick auf die notwendige Ausrichtung einer Reha-Leistung auf die körperliche Verfasstheit von Leistungsberechtigten verneint. Ungeachtet dessen begründet § 19 AGG – so der BGH unter Rückgriff auf die Gesetzesbegründung – keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen durch Private; denn diese Leistungen sind systemgerecht insbesondere dem Sozialrecht vorbehalten (z. B. Leistungen zur Teilhabe nach § 4 SGB IX). Die Norm schützt daher nicht vor fehlenden Teilhabemöglichkeiten, sondern nur davor, dass der Abschluss oder die Durchführung eines Vertrags ohne sachlichen oder rechtlichen Grund allein wegen einer behindertenfeindlichen Einstellung verweigert wird. Eine Vorschrift, die besagt, dass aktive Anpassungs- und Teilhabeleistungen von Privaten geschuldet werden, fehlt im hier einschlägigen Abschnitt 3 des AGG (vgl. demgegenüber für Beschäftigungsverhältnisse
Abschnitt 2, konkret § 12 AGG). Dazu sieht der BGH die Ablehnung der Beklagten, den zusätzlichen Aufwand zu tragen, als sachlich begründet i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 1 AGG an. Auch deliktische Ansprüche verneint er im Ergebnis.

Schließlich greifen dem BGH zufolge auch § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I und § 36 Abs. 1 S. 1 SGB IX hier nicht. Nach diesen Normen sind die Sozialleistungs- bzw. Rehabilitationsträger (§ 12 S. 1 SGB I i.V.m. §§ 18–29 SGB I, § 6 SGB IX) lediglich verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude bzw. eine ausreichende Anzahl von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren (ausgestattet) sind. Private Leistungserbringer werden hierdurch aber nicht unmittelbar normativ verpflichtet.
Die Entscheidung konturiert in einem praxisrelevanten Themenfeld die Grenzen des Benachteiligungsverbots im Verhältnis zwischen Leistungsberechtigen und Leistungserbringern. Vertiefte Ausführungen zu u. a. Art. 5 UN-BRK und Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG oder zur Einordung von zusätzlichem Aufwand als Sachgrund erfolgen dabei nicht. Insgesamt bleibt die Frage offen, ob bzw. wie in „Fällen“ wie diesem rechtlich belastbar sichergestellt ist, dass Menschen mit Behinderungen möglichst zeitnah bedarfsgerechte Leistungen erhalten. Dies lässt darauf schließen, dass die Zielsetzung einer möglichst umfassenden Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (vgl. z. B. auch Art. 9 UN-BRK und § 1 SGB IX) in der aktuellen Rechtslage offenbar noch nicht überall erreicht ist.
* Leitsätze oder Entscheidungsgründe des Gerichts bzw. Orientierungssätze redaktionell abgewandelt und gekürzt
