Gemeinsame Zeit ist kostbar

Elternzeit und Teilhabe

Zeit besitzt für die Teilhabe von Eltern mit Behinderungen eine mehrdimensionale Bedeutung, sowohl in Bezug auf das Erleben selbstbestimmter Elternschaft als auch den Zugang zu einer bedarfsgerechten Unterstützung.

Die UN-BRK stärkt in Artikel 23 das Recht von Menschen mit Behinderungen auf die freie Entscheidung zur Familiengründung. Der Anspruch auf Assistenzleistungen zur selbstbestimmten Teilhabe von Müttern und Vätern mit Behinderungen ist im § 78 SGB IX verankert. Auf Landes- und kommunaler Ebene bestehen dazu Umsetzungsrichtlinien. Mit der qualifizierten Elternassistenz/ Begleiteten Elternschaft als trägerübergreifender Leistung von Jugend- und Eingliederungshilfe (SGB VIII und SGB IX) sowie der kompensatorischen Elternassistenz (SGB IX), überwiegend für körperlich und sinnesbeeinträchtigte Eltern, stehen geeignete Unterstützungsinstrumente zur Verfügung, um unterschiedliche Bedarfslagen abzudecken. Eltern mit Behinderungen haben das gleiche Recht wie alle Eltern, eine Familie zu gründen und das Aufwachsen ihrer Kinder zu begleiten. Dabei sind sie – wie alle Eltern – mit der Notwendigkeit konfrontiert, Zeit im Alltag neu zu strukturieren und an die Bedürfnisse des Kindes anzupassen. Zusätzlich ergeben sich jedoch zeitliche Anforderungen, die sich aus der Behinderung und dem damit verbundenen Unterstützungsbedarf ergeben.

Familienplanung
Diese zeitliche Dimension wird bereits in der Phase der Familienplanung sichtbar. So sind medizinische Fragestellungen zu klären, etwa die Anpassung der Medikation vor einer Schwangerschaft oder die Abklärung möglicher gesundheitlicher Risiken für Mutter und Kind. Es kann zu konfrontierenden Erfahrungen im medizinischen Versorgungssystem oder im sozialen Umfeld kommen durch Vorurteile gegenüber Elternschaft von Menschen mit Behinderungen.

Für Eltern junger Menschen mit Lernschwierigkeiten stellt sich häufig die Frage, ob eine eigenständige Elternschaft ihrer Kinder möglich sein wird oder ob familiäre Strukturen eine tragende Rolle übernehmen müssen. Hier kommt einer frühzeitigen, ergebnisoffenen, qualifizierten Beratung zu Unterstützungsleistungen eine zentrale Bedeutung zu, um selbstbestimmte Entscheidungen über Familienplanung zu ermöglichen.


"Mein Handicap hat mir gezeigt, wie kostbar gemeinsame Zeit ist. Elternschaft und Teilhabe bedeuten für mich, diese gemeinsame Zeit bewusst gestalten und erleben zu können. Die Zeit mit meinem Kind bedeutet für mich Liebe, Nähe, Lachen und gemeinsames Wachsen. Mein Sohn wächst jeden Tag nicht nur an Stärke und Persönlichkeit, sondern auch ein Stück über mich hinaus – und wird mir dann bei den höheren Dingen im Leben zur Seite stehen.“ 
 

Mit Beginn einer Schwangerschaft treten neue zeitliche und organisatorische Anforderungen hinzu. Neben der Vorbereitung auf die Geburt stellt sich die Frage nach dem erforderlichen Unterstützungsbedarf im Alltag mit Kind sowie nach der rechtzeitigen Beantragung geeigneter Teilhabeleistungen, damit zum Zeitpunkt der Geburt nicht nur die materielle Grundausstattung, sondern auch die notwendige Unterstützung verfügbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Schwangerschaft auch bei Frauen mit Behinderung zeitlich klar begrenzt ist und sich nicht an Bearbeitungszeiten der Verwaltung anpassen lässt.

Die Geburt des Kindes bedeutet für viele Eltern mit Behinderungen nicht nur Freude. Neben den neuen familiären Anforderungen kommen oft umfangreiche Antragstellungen, Widerspruchsverfahren sowie familiengerichtliche Auseinandersetzungen hinzu, die erhebliche zeitliche und emotionale Ressourcen binden. Obwohl bei trägerübergreifenden Leistungen das Ziel einer „Leistung aus einer Hand“ verfolgt wird, zeigt sich in der Praxis weiterhin eine fragmentierte Zuständigkeitsstruktur. Dies führt nicht selten dazu, dass Eltern parallel mehrere Leistungsträger koordinieren müssen und bereits die Organisation der Unterstützungsleistungen zu einer Belastung wird. Hervorzuheben ist die Rolle der Familienhebammen/Familienkinderkrankenpflegerinnen. Diese begleiten werdende Eltern bereits in der Schwangerschaft, erkennen frühzeitig Unterstützungsbedarfe im häuslichen Kontext und können gemeinsam mit den Familien geeignete Schritte einleiten. Bei Bedarf erfolgt eine Weitervermittlung an spezialisierte Beratungsstellen, die die Eltern bei der Antragstellung und Durchsetzung von Teilhabeleistungen unterstützen.

Zwischen Antragstellung und Bewilligung von Leistungen liegen jedoch oft erhebliche Zeiträume. Diese Verzögerungen können zu Überforderungssituationen führen, wenn bestehende Unterstützungsbedarfe noch nicht gedeckt sind. Trotz klarer rechtlicher Grundlagen bestehen weiterhin Zuständigkeitskonflikte zwischen Leistungsträgern bei qualifizierter Elternassistenz. Gesamtplanverfahren nach dem SGB IX sind noch nicht flächendeckend als Standard im Entscheidungsprozess etabliert. Dies führt in der Praxis zu langwierigen Verfahren, die im Einzelfall weitreichende Konsequenzen haben können, einschließlich familiengerichtlicher Maßnahmen und der Herausnahme von Kindern aus der Familie.

Wichtige Vorbereitung
Ein konkreter Fall aus der Beratungspraxis verdeutlicht diese Dynamik: Eine Familie stellte bereits im dritten Schwangerschaftsmonat einen Antrag auf Elternassistenz beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Die Bewilligung erfolgte jedoch erst nach der Geburt des Kindes und erst nach gerichtlicher Entscheidung. Zwischenzeitlich war vom Jugendamt bereits eine Inobhutnahme des Neugeborenen vorbereitet worden, da eine bedarfsgerechte Unterstützung nicht rechtzeitig zur Verfügung stand.
Für betroffene Eltern beginnt dann ein langandauernder Prozess um ihre Teilhabe am Leben ihrer Kinder. Ihnen geht gemeinsam erlebte Zeit verloren, die nicht rekonstruierbar ist. Hierbei ist eine konsequente Ausrichtung der Leistungsgewährung an zeitlicher Verlässlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit erforderlich. Ziel muss es sein, Unterstützungsleistungen rechtzeitig und bedarfsgerecht bereitzustellen, damit Kinder gesund in ihren Familien aufwachsen können.