Bis wann wird über meinen Reha-Antrag entschieden?

Es gibt unterschiedliche Fristen, an die sich die Reha-Träger halten müssen. Welche Fristen das sind, hängt von verschiedenen Umständen ab.

Zum Beispiel, ob...

  • ein Rehabilitationsträger beteiligt ist oder mehrere;
  • ob ein Gutachten eingeholt wird oder nicht;
  • ob eine Teilhabeplankonferenz durchgeführt wird oder nicht.  

Nutzen Sie den Reha-Fristenrechner der BAR, um sich genauer über spezielle Fristen zu informieren.

Sie haben ein Wunsch- und Wahlrecht (siehe auch Kapitel zur Teilhabeplanung).

Bereits vor der Entscheidung über Ihren Antrag (z.B. bei Antragstellung) können Sie Wünsche äußern, wie zum Beispiel:

  • wo Ihre Reha stattfinden soll (Ort),
  • durch wen (z.B. Wahl der Reha-Einrichtung, Assistenzdienstleistung etc.) und
  • wie Ihre Reha-Leistung erfolgen soll (z.B. ob ambulant der stationär)

Diese Wünsche werden von den Reha-Trägern berücksichtigt, wenn sie berechtigt sind. „Berechtigt“ bedeutet, dass Ihr Wunsch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben liegt.

Ihr Wunsch muss …

  • … zum Ziel der Reha-Leistung,
  • … zur Art der Reha-Leistung und
  • … zur Durchführung der Leistung passen.

Die Reha-Träger müssen z.B. auch auf die Wirtschaftlichkeit achten. Reha-Träger dürfen nur solche Leistungen erbringen, die "„zweckmäßig, ausreichend und wirtschaftlich" sind – also zum Beispiel nicht teurer als nötig, wenn der Erfolg auch mit einer kostengünstigeren Leistung erreicht werden kann.

Es kann sein, dass Ihren Wünschen nicht entsprochen werden kann. Wenn der Reha-Träger Ihren Antrag ablehnt, begründet er das im Leistungsbescheid.

Manche Reha-Träger schlagen Ihnen verschiedene Anbieter von Reha-Leistungen vor. Die Rentenversicherung stellt z. B. bei einer medizinischen Rehabilitation üblicherweise mehrere Kliniken zur Wahl, wenn Sie selbst keinen Vorschlag äußern oder Ihrem eigenen Vorschlag nicht zugestimmt werden kann.  

Was bedeutet es, wenn mein Reha-Antrag bewilligt wurde?

Sobald Ihr Reha-Antrag bewilligt wurde, können Sie weitere Schritte planen. Sie können sich auf Ihren Leistungsbescheid verlassen und auch berufen.

Im Leistungsbescheid stehen auch Ihre direkten Ansprechpersonen bzw. deren jeweiligen Kontaktdaten. Falls Sie weiterführende Fragen haben sollten, können Sie sich an diese Stellen wenden.  

Was, wenn mein Reha-Antrag abgelehnt wird oder eine andere Leistung bewilligt wurde?

Wenn Sie einen Bescheid erhalten haben, dass Ihre beantragten Reha-Leistungen nicht bewilligt werden, können Sie innerhalb von einem Monat schriftlich Widerspruch einlegen.

Wichtig ist, dass Sie die Frist einhalten. Sie können Ihre Begründung dafür dann noch nachreichen.

Der Bescheid enthält auch eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung. Darin steht:

  • wie sie Widerspruch einlegen können
  • wo und bei wem Sie Widerspruch einlegen können
  • bis wann Sie spätestens Widerspruch einlegen müssen
    (Frist unbedingt beachten!)

Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Bescheid nicht enthalten ist, beträgt die Widerspruchsfrist 1 Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem Sie den Bescheid erhalten haben. Falls der Reha-Träger Ihnen nur mündlich (z.B. telefonisch) eine Ablehnung mitteilt, können Sie einen schriftlichen "ablehnenden Bescheid" anfordern.

Was, wenn der Reha-Träger nicht rechtzeitig entscheidet? Habe ich die Möglichkeit, die Reha-Leistung selbst zu organisieren?

Kann über den Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten entschieden werden, teilt Ihnen der leistende Reha-Träger vor Ablauf der Frist die Gründe dafür mit – zum Beispiel wenn ein Sachverständiger noch mehr Zeit benötigt, um ein Gutachten zu erstellen. Die Gründe für eine Fristverlängerung sind im Gesetz geregelt. Der Träger teilt Ihnen auch mit, bis wann Sie mit einer Entscheidung rechnen können.  

Sollten Sie innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Antrag bei einem Reha-Träger eingegangen ist, keine Mitteilung erhalten haben, gilt der Reha-Antrag unter bestimmten Voraussetzungen als genehmigt. Der Fachbegriff dafür lautet: "Genehmigungsfiktion". Die Reha-Leistung, die Sie beantragt haben, können Sie in einem solchen Fall selbst beschaffen.

Das bedeutet konkret: selbst organisieren, bezahlen und im Nachhinein kümmern Sie sich darum, dass Ihnen die Kosten durch den leistenden Reha-Träger erstattet werden.

Wichtig: Die Kosten werden jedoch nur dann erstattet, wenn die Voraussetzungen für die "Genehmigungsfiktion" vor der Beschaffung der Leistung vorlagen.   

Auch wichtig: Die Regelung der Genehmigungsfiktion gilt nicht für die Träger der Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe und der Sozialen Entschädigung.

Erhalte ich den Bescheid über die Reha-Leistung auch in barrierefreier Form?

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) regelt, dass öffentliche Träger unter anderem bei der Gestaltung von Bescheiden eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen haben. Menschen mit Sehbehinderung können beispielsweise verlangen, dass Ihnen ein Bescheid z. B. in Blindenschrift oder in großer, gut lesbarer Schrift zur Verfügung gestellt wird.

Weitere Informationen zum Thema Kapitel 5: Wer entscheidet wann und wie über meinen Reha-Antrag?
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