Was ist eine Teilhabeplanung?

Die Teilhabeplanung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, bei dem Ihre Bedarfe weiter ermittelt und festgehalten werden. Gemeinsam mit Ihnen wird abgestimmt, welche Reha-Leistungen Sie unterstützen können sowie wann, wo und durch wen die Leistungen erbracht werden sollten. Ein Ergebnis der Teilhabeplanung ist ein Teilhabeplan, in dem darauf aufbauend dokumentiert wird, welche konkreten nächsten Schritte im Reha-Prozess gegangen werden.

Die Teilhabeplanung ist der Beginn eines fortlaufenden Planungsprozesses – eine Art "Fahrplan" für Ihren individuellen Rehabilitationsprozess. Der für Sie zuständige Reha-Träger beteiligt verschiedene relevante Akteure an der Teilhabeplanung. So können alle Bedarfe und berechtigten Wünschen umfassend berücksichtigt werden.

Wozu gibt es die Teilhabeplanung?

Das Ziel der Teilhabeplanung ist es, Ihnen eine wirksame und gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Leistungen sind so aufeinander abzustimmen, dass sie möglichst ohne Unterbrechung nahtlos aufeinander folgen.

Damit Reha-Leistungen „wie aus einer Hand“ gewährt werden können, sind Zusammenarbeit und Planung notwendig.
Die Teilhabeplanung soll dazu beitragen, dass Sie durch eine gute Koordination leichter und schneller die Leistungen erhalten, die Sie unterstützen und die Ihnen zustehen.

Folgt auf meinen Reha-Antrag zwingend eine Teilhabeplanung?

Nein. Nicht jedes Reha-Verfahren benötigt eine Teilhabeplanung. Ein Teilhabeplan wird vor allem dann erstellt, wenn angenommen wird, dass…

  • Leistungen mehrerer Reha-Träger in Betracht kommen können (z.B. der Krankenkasse und der Bundesagentur für Arbeit),
  • Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen erforderlich sein können (z.B. Medizinische Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
  • Leistungen nach dem SGB II zum Zeitpunkt der Antragstellung erbracht werden (z.B. Bürgergeld)

Als leistungsberechtigte Person können Sie sich eine Teilhabeplanung wünschenauch wenn keine Reha-Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Reha-Träger erforderlich sind. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich an Ihren zuständigen Reha-Träger.

Wie werde ich an einer Teilhabeplanung beteiligt und wie kann ich mich einbringen?

Der für Sie zuständige Reha-Träger muss Sie zu folgenden wichtigen Aspekten beraten:

  • über den Ablauf der Teilhabeplanung und die weitere Vorgehensweise, z.B. wie die nächsten zeitlichen Schritte sein werden
  • wozu der Teilhabeplan erstellt wird und welche Einzelheiten wichtig sind
  • über die Möglichkeit einer Teilhabeplankonferenz und wie diese durchgeführt werden könnte

Die Teilhabeplanung erfolgt immer in Abstimmung mit Ihnen. Der Teilhabeplan muss je nach Verlauf des Reha-Prozesses eventuell angepasst werden, wenn sich z.B. Ihre persönlichen Lebensumstände geändert haben und sich daher veränderte Reha-Bedarfe ergeben.

Wird der Teilhabeplan erstellt, geändert oder fortgeschrieben, bezieht der Reha-Träger Sie aktiv mit ein und berät Sie, z.B. welche Möglichkeiten der Rehabilitation bestehen.

Sie können den Teilhabeplan auf Wunsch einsehen. Ihr Ansprechpartner bzw. Ihre Ansprechpartnerin beim Reha-Träger stellt Ihnen, wenn Sie das wünschen, den Teilhabeplan auch zur Verfügung.

Welche Informationen werden im Teilhabeplan dokumentiert?

Zur Teilhabeplanung werden Informationen bzw. persönliche Daten herangezogen, die im Zusammenhang mit Ihrem Bedarf an Leistungen zur Teilhabe wichtig sind.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Empfehlungen von Ärztinnen und Ärzten
  • medizinische Entlassberichte
  • Stellungnahmen von Psychologinnen und Psychologen
  • Anforderungsprofile des Arbeitsplatzes etc.

Im Teilhabeplan selbst wird dann z.B. dokumentiert:

  • der Tag des Antrageingangs bei dem leistenden Reha-Träger und
  • das Ergebnis der Zuständigkeitsklärung,
  • Ihre individuellen Reha-Bedarfe (aus der Bedarfsermittlung),
  • Ihre Teilhabeziele, die Ergebnisse einer Teilhabeplankonferenz und…
  •  welche Dienste und Einrichtungen Ihre Rehabilitationsleistung in welchem Umfang erbringen können

Ein Muster für einen Teilhabeplan (blanko) können Sie auf dieser Seite einsehen 

 

Inwiefern wird mein Wunsch- und Wahlrecht im Teilhabeplan dokumentiert?

Im Teilhabeplan wird dokumentiert, ob Sie Wünsche im Zusammenhang mit den Reha-Leistungen geäußert haben, wenn ja, welche – und wie diese berücksichtigt werden.

Ihre Wünsche können sich beispielsweise auf folgendes beziehen:

•         die Wahl des Leistungserbringers (z.B. der Reha-Einrichtung) oder
•         die Art der Leistungserbringung (ambulant/stationär)

Was ist eine Teilhabeplankonferenz? Wer nimmt daran teil?

Eine Teilhabeplankonferenz kann ein besonderer Bestandteil der Teilhabeplanung sein. Sie als antragstellende Person, Mitarbeitende von Reha-Trägern und gegebenenfalls weitere Beteiligte kommen zusammen, um sich über Ihren individuellen Teilhabeplan auszutauschen. Die Teilhabekonferenz ist zum Beispiel dann hilfreich, wenn Sie mehrere Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen (z.B. medizinische und berufliche Reha) erhalten und Sie über einen längeren Zeitraum Unterstützung brauchen

Allerdings gilt:Ohne Ihr Einverständnis keine Teilhabeplankonferenz!
Nur wenn Sie Ihre Einwilligung zu der Teilhabeplankonferenz gegeben haben, darf der leistende Reha-Träger die weiteren Schritte einleiten. Die Teilhabeplankonferenz kann auch in digitaler Form oder als Telefonkonferenz durchgeführt werden. Das kann Ihnen die Teilnahme erleichtern, wenn Sie z.B. nicht persönlich erscheinen können.

Auf Wunsch erhalten auch Ihre Rehabilitationsdienste und weitere Leistungserbringer, wie z.B. Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte bzw. therapeutischen Fachkräfte, die Möglichkeit an der Teilhabeplankonferenz teilzunehmen.

Darf ich eine vertraute Person zur Teilhabeplankonferenz mitnehmen?

Ja. Sie können dem Reha-Träger mitteilen, dass Sie bestimmte Personen (z.B. eine Vertrauensperson, eine persönliche Assistenz etc.) mit zur Teilhabeplankonferenz nehmen möchten.

Habe ich die Möglichkeit, eine Teilhabeplankonferenz abzulehnen?

Ja, Sie können ablehnen. Eine Teilhabeplankonferenz kann nur mit Ihrem Einverständnis durchgeführt werden

Was kann ich tun, wenn ich noch weitere Reha-Bedarfe habe, die nicht im Teilhabeplan stehen?

Der Teilhabeplan und dessen Umsetzung wird durch den zuständigen Reha-Träger überprüft. Wenn sich im Reha-Prozess neue Bedarfe ergeben oder erkannt wird, dass Sie weitere Unterstützung bzw. Leistungen benötigen, kann es notwendig sein, dass Sie einen ergänzenden oder weiteren Antrag auf Leistungen zur Teilhabe stellen müssen.

Der Reha-Träger wirkt dann auf eine Antragstellung hin. Dieser neue Antrag wird dann in der Regel in Ihrem Teilhabeplan berücksichtigt.

Falls Ihr Teilhabeplan und die darin festgehaltenen Leistungen angepasst werden, erfolgt das in Abstimmung mit Ihnen, den beteiligten Reha-Trägern und den Leistungserbringern (z.B. Mitarbeitenden von Rehabilitationseinrichtungen).

Kurz & knapp: Was kann ich tun?

STICHWORTINHALTWO STEHT DAS?
Informationen und Beratung bekommenInformations- und Beratungsangebote nutzen (z.B. EUTB® oder Beratung beim zuständigen Reha-Träger)

EUTB; § 32 SGB IX
§ 6 Abs. 2, 3 und 5 GE RP

Eine Teilhabeplanung wünschenTeilen Sie dem Reha-Träger ihren ausdrücklichen Wunsch einer Teilhabeplanung mit.

§ 19 Abs. 1 und 2 SGB IX

Die Teilhabeplanung mit dem Reha-Träger abstimmenz.B. dem zuständigen Reha-Träger Veränderungen mitteilen, sodass ggf. Ihr Teilhabeplan und die Leistungen angepasst werden, um das Reha-Ziel zu erreichen.§§ 19 ff. SGB IX, §§ 47 ff. GE RP
Wunsch- und Wahlrecht wahrnehmenIm Zusammenhang mit den Reha-Leistungen zum Beispiel entscheiden, welche Reha-Klinik die Leistung erbringt und ob die Reha ggf. ambulant oder stationär durchgeführt wird.§ 8 SGB IX
Den Teilhabeplan einsehenDer zuständige Reha-Träger muss Ihnen Einsicht in den Teilhabeplan gewähren.§ 19 Abs. 3 Satz 3 SGB IX
Vertraute Personen zur Teilhabeplankonferenz mitnehmenZur Teilhabeplankonferenz ziehen Sie eine Vertrauensperson hinzu.vgl. § 20 SGB IX

Eine Teilhabeplankonferenz ablehnen

Ohne Ihre Zustimmung darf der Reha-Träger keine Teilhabeplankonferenz einberufen bzw. Schritte dazu einleiten.vgl. § 20 SGB IX
Hilfe beim Ausfüllen eines womöglich notwendigen neuen Reha-Antrags erhaltenz.B. bei den EUTB® oder, wenn während einer Reha-Maßnahme, in der Einrichtung bzw. bei einem Sozialdienst

§ 4 SGB I; § 9 SGB X

Reha-Zuständigkeitsnavigator

 

Weitere Informationen zum Thema Kapitel 4: Wie stimmen sich Reha-Träger untereinander / mit Ihnen ab? Die Teilhabeplanung
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