Wenn die Reha-Maßnahme endet…
Am Ende Ihrer Reha wird geprüft, ob Sie Ihre individuellen Ziele erreicht haben. Dabei wird auch geschaut, ob Sie noch weitere Unterstützung brauchen. Das ist wichtig, weil Reha- und Teilhabeleistungen Ihnen helfen sollen, selbstbestimmt zu leben und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können.
Wenn Sie nach der Reha noch Hilfe benötigen, sollen weitere Unterstützung bzw. Leistungen eingeleitet werden – ohne lange Wartezeit. So bekommen Sie die Unterstützung, die Sie brauchen – nahtlos und gut geplant.
Wie wird geprüft, ob die Ziele in der Reha erreicht wurden und was passiert, wenn noch nicht alle Ziele erreicht wurden?
Zu Beginn einer Reha- oder Teilhabeleistung wurden Ihre individuellen Ziele festgelegt. Am Ende einer Leistung wird gemeinsam mit Ihnen geprüft, ob diese Ziele erreicht wurden oder ob Sie weitere Unterstützung benötigen. Wenn erkannt wird, dass Sie weitere Unterstützung benötigen, wirkt der Reha-Träger auf eine weitere Antragstellung hin.
Wenn Sie einverstanden sind, fügt der Reha-Träger diesem Antrag bereits alle relevanten Informationen und Unterlagen bei (zum Beispiel den Teilhabeplan, wenn es einen gibt).
Wird am Ende der Reha alles dokumentiert und erfolgt eine Information?
Ja. Wenn Sie zum Beispiel in einer medizinischen Reha waren, wird am Ende ein sogenannter Entlassbericht erstellt. In einer beruflichen Reha werden auch Abschlussberichte geschrieben. Im Entlassbericht sollte unter anderem etwas dazu stehen, ob Sie noch weitere Leistungen benötigen: Das heißt; die Ärztin oder der Arzt empfehlen weitere sinnvolle Leistungen, die für die Nachhaltigkeit des Rehabilitationserfolges erforderlich sind. Wenn zum Beispiel weitere Schritte nötig sind, um Ihren Arbeitsplatz zu sichern oder sie bei der Arbeit zu unterstützen, prüft der Reha-Träger die weiteren Schritte.
Laut § 630g BGB müssen Kliniken und Ärztinnen und Ärzte Ihnen Einsicht in Ihre Akte geben, wenn Sie das möchten. Sie können zum Beispiel den Entlassbericht einsehen, der Ihnen in der Regel jedoch ausgehändigt bzw. übersendet wird.
Was ist, wenn ich eine weitere Leistung benötige, um das Reha- oder Teilhabeziel zu erreichen - und daher plötzlich ein anderer Reha-Träger zuständig wird?
Wenn es einen Teilhabeplan gibt, muss der aktuelle Reha-Träger den nächsten zuständigen Reha-Träger frühzeitig informieren, damit der Wechsel reibungslos läuft. Die relevanten Unterlagen werden mit Ihrer Zustimmung weitergegeben. Wenn danach ein neuer Antrag gestellt wird, müssen die bisherigen Informationen (zum Beispiel der Teilhabeplan) beigefügt werden, wenn Sie damit einverstanden sind.
Woher erhalte ich Informationen zu weiteren Reha-Leistungen, zum Beispiel in meiner Umgebung?
Es gibt mehrere gute Wege, Informationen zu erhalten. Sie können sich zum Beispiel an die Rehabilitationsträger wenden (Deutsche Rentenversicherung, Krankenkassen, Eingliederungshilfe, Jugendhilfe, Unfallversicherung, Bundesagentur für Arbeit oder die Träger der Sozialen Entschädigung). Auch Haus-, Fach- und Betriebsärzte können weiterhelfen. Für weitere Kontaktadressen stehen Ihnen die Ansprechstellen für Reha & Teilhabe zur Verfügung.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit sich an Selbsthilfegruppen zu wenden. Diese unterstützen Menschen bei der Bewältigung besonderer Lebenslagen. Selbsthilfegruppen können zum Beispiel bei der Bewältigung einer Krankheit passende Unterstützung bieten. Die Nationale Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen NAKOS informiert und vermittelt Kontakte.
EXKURS: Was sind nachgehende Leistungen?
Es gibt Leistungen, die Sie nach einer Reha noch weiter unterstützen können. Dazu gehören zum Beispiel:
| Angebot/Maßnahme | Ziel | Weitere Infos... |
| Stufenweise Wiedereingliederung | Langsamer Wiedereinstieg in den Beruf nach Krankheit oder Reha ("Hamburger Modell"). Man arbeitet zunächst wenige Stunden und steigert sich nach und nach. | bei der Krankenkasse, Rentenversicherung oder beim Arbeitgeber/Betriebsärzten |
| Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | Unterstützung, um (wieder) arbeiten zu können – zum Beispiel Weiterbildung, Arbeitsplatzanpassung Umschulung | bei Deutsche Rentenversicherung, Agentur für Arbeit oder dem Integrationsamt |
| Integrationsfachdienste (IFD) | Begleitung und Unterstützung am Arbeitsplatz, zum Beispiel bei Konflikten, Anpassungen oder Einarbeitung oder Vermittlung in einen neuen Arbeitsplatz | beim Integrationsamt oder auf den Seiten der IFD in Ihrer Region |
| Rehasport und Funktionstraining | Erhalt und Verbesserung von (Körper-)Funktionen | bei der Krankenkasse oder einem Behindertensportverband und in den FAQ zum Thema auf den Seiten der BAR e.V. |
| Nachsorgeprogramme der Reha-Träger | Unterstützung nach stationärer Reha für chronisch oder schwerkranke Kinder und Jugendliche; Reha-Nachsorge der DRV nach medizinischer Reha | auf der Website des GKV-Spitzenverbands; Website der Deutschen Rentenversicherung |
| Digitale Nachsorgeprogramme | Online-Programme oder Apps zur Unterstützung nach der Reha, zum Beispiel Bewegung, Entspannung, psychische Stabilisierung | bei manchen Reha-Trägern oder in Reha-Zentren |
Kurz und knapp: Was kann ich tun?
| STICHWORT | INHALT | WEITERE INFOS |
| Nachsorge | Webportal der DRV für Reha-Nachsorge | Deutsche Rentenversicherung |
| Eingliederungshilfe | Bundesweite Kontaktsuche der Eingliederungshilfe | Verwaltung.Bund.de |
| Ansprechstellen | Kontaktsuche über die Ansprechstellen für Reha & Teilhabe | Ansprechstellenverzeichnis für Reha & Teilhabe |
Selbsthilfe | Selbsthilfeadressen finden | NAKOS |
Kurz & knapp: Was ist noch gut zu wissen?
| STICHWORT | INHALT | WEITERE INFOS |
| Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft | Gesetzeszweck ist die Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderungen bedrohten Menschen. | § 1 Satz 1 SGB IX |
| Reha-Bedarf erkennen | Das soll ein Rehabilitationsträger tun, wenn er im Laufe einer Reha Hinweise auf weiteren Unterstützungsbedarf entdeckt, der für einen anderen Träger (z.B. ein anderes Amt) wichtig sein könnte. | § 12 Abs. 7 GE Reha-Prozess |
| Allgemeine Anforderungen | Die Reha-Träger prüfen, ob zum oder nach Ende einer Reha- und Teilhabeleistung die Ziele erreicht wurden und ob weitere nachgehende Leistungen notwendig sind. | § 84 GE Reha-Prozess |
| Zusammenarbeit mit Leistungserbringern und weiteren Akteuren | § 85 GE Reha-Prozess regelt die praktische Umsetzung und die Zusammenarbeit zum oder nach Ende einer Reha-Leistung. | § 85 GE Reha-Prozess |
| Zusammenwirken der Reha-Träger | § 86 GE Reha-Prozess Regelt unter anderem, dass die Verantwortung der Teilhabeplan übertragen wird, wenn zum Ende bzw. nach Ende einer Leistung zur Teilhabe weiterer, nicht von Antrag umfasster Reha-Bedarf(e) erkannt und ein weiterer Antrag gestellt wird. | § 86 GE Reha-Prozess |
| Einsicht in die Patientenakte | Das Gesetz regelt das Recht, als Patient die Patientenakte einsehen zu dürfen. | § 630g BGB |

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