Überblick über die Rolle der Leistungserbringer in den Phasen des Reha-Prozesses

Rehabilitation und Teilhabe im Überblick

  • Trägerübergreifende Regelungen für das Recht der Rehabilitation und Teilhabe stehen im SGB IX.
  • Verschiedene Reha-Träger können im Einzelfall zuständig sein (§ 6 SGB IX).
  • Das SGB IX differenziert zwischen fünf Gruppen von Leistungen zur Teilhabe (§ 5 SGB IX).
  • Leistungserbringer sind Rehabilitationsdienste und Rehabilitations­einrichtungen. Nach dem SGB IX Teil 1 schließen die Leistungserbringer Verträge mit den Reha-Trägern und werden im Einzelfall von diesen in Anspruch genommen (vgl. § 28 Abs. 1, §§ 36, 38 Abs. 1 SGB IX).
  • Der Reha-Prozess kann idealtypisch mit sieben Prozessphasen abgebildet werden. Die einzelnen Phasen folgen in der Regel nicht linear aufeinander, sondern können ineinandergreifen und sich wiederholen (vgl. GE Reha-Prozess).

Mehr zu Rechtgrundlagen, Leistungen, Reha-Trägern, Leistungserbringern und zum Reha-Prozess finden Sie hier.

Bedarfserkennung

  • Bedarfe können während des gesamten Reha-Prozesses erkannt werden (vgl. §§ 9 ff. SGB IX i. V. m. §§ 10 ff. GE Reha-Prozess).
  • Leistungserbringer…

… erkennen (neuen) Bedarf, z. B. vor oder während der Durchführung der Leistung.

... unterstützen eine Antragstellung.

… stehen in engem Kontakt mit den Reha-Trägern (vgl. u. a. § 13 GE Reha-Prozess) und sind das Bindeglied zu den Leistungsberechtigen, ggf. seinen Angehörigen.

Mehr zur Rolle der Leistungserbringer bei der Bedarfserkennung finden Sie hier.

Zuständigkeitsklärung

  • Die Zuständigkeitsklärung durch die Reha-Träger dient der Festlegung des „leistenden Reha-Trägers“. Diese Festlegung erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Wochen durch Weiterleitung oder Fristablauf (vgl. § 14 SGB IX).
  • Leistungserbringer…

… sollten wissen, wer „leistender Reha-Träger“ ist.

… wenden sich an den „leistenden Reha-Träger“, um z. B. eine Anpassung des Teilhabeplans oder eine Teilhabeplankonferenz anzuregen (vgl. § 20 Abs. 3 SGB IX, § 58 Abs. 4, § 64 Abs. 1 GE Reha-Prozess).

Mehr zur Rolle der Leistungserbringer bei der Zuständigkeitsklärung finden Sie hier.

Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung

  • Eine umfassende Bedarfsfeststellung ist Aufgabe des leistenden Reha-Trägers (vgl. § 14 Abs. 2 SGB IX i. V. m. § 27 GE Reha-Prozess).
  • Mit der Bedarfsermittlung und -feststellung wird die Grundlage für die Leistungsentscheidung geschaffen.
  • Leistungserbringer…

…können von den Reha-Trägern für Assessments, Diagnostik, Eignungsabklärungen beauftragt werden (vgl. § 46 GE Reha-Prozess).

… führen zu Beginn der Leistungsdurchführung eine eigene Bedarfsermittlung auf Grundlage der Bedarfsfeststellung der Reha-Träger durch, um die Teilhabeziele und Leistungen zu konkretisieren.

Mehr zur Rolle der Leistungserbringer bei der Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung finden Sie hier.

Teilhabeplanung

  • Ein Teilhabeplan wird erstellt, wenn Leistungen mehrerer Reha-Träger und/oder Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen erforderlich sind oder wenn die/der Leistungsberechtigte sich dies wünscht (§ 19 Abs. 1 und 2 SGB IX).
  • Bei der Erstellung des Teilhabeplans…

…werden bereits vorliegende Empfehlungen von Leistungserbringern zum Bedarf an Leistungen zur Teilhabe (z. B. in Zwischen- oder Abschluss- bzw. Entlassberichten) berücksichtigt (§ 54 Abs. 2 GE Reha-Prozess).

...wird dokumentiert welche Leistungserbringer in die Durchführung der Leistungen einbezogen werden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB IX).

…wird dokumentiert inwiefern Wünsche von Leistungsberechtigten nach einem bestimmten Leistungserbringer (z. B. einer konkreten „Reha-Klinik“ oder einer besonderen Wohnform) berücksichtigt werden (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 SGB IX).

  • Leistungserbringer…

…können die Leistungsberechtigten über die Teilhabeplanung informieren.

…können die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz anregen (§ 58 Abs. 4 GE Reha-Prozess).

…können ihre Teilnahme an einer Teilhabeplankonferenz vorschlagen (§ 59 Abs. 3 GE Reha-Prozess).

…können auf Wunsch oder mit Zustimmung des/der Leistungsberechtigten an einer Teilhabeplankonferenz teilnehmen (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2 SGB IX).

… sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten als Vertrauensperson in die Teilhabeplankonferenz einzubeziehen (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).

…teilen dem verantwortlichen Reha-Träger – unter Beachtung des Datenschutzes – Umstände mit, die eine Anpassung des Teilhabeplans erforderlich machen (z. B. in Form von Zwischenberichten, vgl. § 46 Abs. 3 GE Reha-Prozess).

…werden vom verantwortlichen Reha-Träger an der Anpassung des Teilhabeplans beteiligt (§ 64 Abs. 1 GE Reha-Prozess).

… sind in der Eingliederungshilfe auf Wunsch des/der Leistungsberechtigten als Vertrauensperson in das Gesamtplanverfahren einzubeziehen (§ 121 Abs. 3 SGB IX).

…werden im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe bei der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt (§ 36 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII).

Mehr zur Rolle der Leistungserbringer bei der Teilhabeplanung finden Sie hier.

Leistungsentscheidung

  • Die Entscheidung über die vom Antrag umfassten Leistungen liegt in der Verantwortung der Reha-Träger und dabei insbesondere beim „leistenden Reha-Träger“ (§ 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 und 3 SGB IX).
  • Bei der Leistungsentscheidung ist die Auswahl des Leistungserbringers danach zu treffen, wer die Leistung in der am besten geeigneten Form ausführt (§ 36 Abs. 2 SGB IX). Dabei ist berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten Rechnung zu tragen (§ 8 Abs. 1 SGB IX).
  • Die Leistungserbringer können an der Vorbereitung der Leistungsentscheidung mitwirken…

… indem ihre Stellungnahmen und Feststellungen bei der Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung berücksichtigt werden (vgl. u. a. § 46 GE Reha-Prozess).

… indem sie z. B. eine Teilhabeplankonferenz anregen (§ 58 Abs. 4 GE Reha-Prozess).

Mehr zur Rolle der Leistungserbringer bei der Leistungsentscheidung finden Sie hier.

Durchführung von Leistungen

  • Leistungserbringer…

… erbringen die Leistungen individuell, wirksam, wirtschaftlich und zielorientiert.

… lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung und beziehen sie aktiv in die Leistungsdurchführung ein (vgl. § 8 Abs. 3, § 38 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX).

… führen zu Beginn der Leistungsdurchführung eine eigene Bedarfsermittlung auf Grundlage der Bedarfsfeststellung der Reha-Träger durch, um die Teilhabeziele und Leistungen zu konkretisieren.

… planen die konkrete Leistungsdurchführung (z. B. mit einem Rehabilitationsplan, Förderplan, Qualifizierungsplan, Bildungsplan oder Entwicklungsplan).

… erkennen neuen oder veränderten Bedarf.

Mehr zur Rolle der Leistungserbringer bei der Durchführung der Leistung finden Sie hier.

Aktivitäten zum bzw. nach Ende einer Leistung

  • Der zuständige Reha-Träger prüft während des Reha-Prozesses und insbesondere zum bzw. nach Ende einer Leistung zur Teilhabe die Notwendigkeit weiterer Leistungen und stellt einen nahtlosen Übergang sicher (u. a. § 84 GE Reha-Prozess).
  • Leistungserbringer…

… erstellen Abschluss- bzw. Entlassberichte

… empfehlen nachgehende Leistungen bzw. leiten diese ggf. auf entsprechendes Hinwirken des zuständigen Reha-Trägers ein (§ 85 Abs. 2 GE Reha-Prozess)

… wirken darauf hin, dass der Mensch mit Behinderung zu Angeboten weiterer Akteure (z. B. von Selbsthilfegruppen) beraten und ggf. an entsprechende Beratungsstellen vermittelt wird (§ 85 Abs. 5 GE Reha-Prozess)

… informieren mit Einverständnis des Leistungsberechtigten u. a. die/ den behandelnde/n Ärztin/Arzt und einbezogenen Reha-Träger über empfohlene oder bereits eingeleiteten Maßnahmen (§ 85 Abs. 3 GE Reha-Prozess)

… stellen beim Entlassmanagement im Bereich des Krankenversicherungsrechts personenzentriert weitere Versorgungsbedarfe fest, leiten nachgehende Leistungen ein und stellen den Kontakt zu den nachfolgenden Leistungserbringern her (§ 40 Abs. 2 i. V. m. § 39 Abs. 1a SGB V).

Mehr zur Rolle der Leistungserbringer bei den Aktivitäten am Ende einer Leistung finden Sie hier.

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