Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining

Auf Ebene der BAR haben Leistungsträger und Leistungserbringer eine Vereinbarung miteinander getroffen, um Rehabilitationssport und Funktionstraining nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten. Die Rahmenvereinbarung konkretisiert die Regelungen zur Erbringung der ergänzenden Leistungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX und wurde zuletzt Anfang 2022 aktualisiert. Geregelt sind dort beispielsweise die Zuständigkeit der Rehabilitationsträger, der Leistungsumfang, die Durchführung, das Anerkennungsverfahren und auch die Kostenregelung.

Was sagt mir die Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining?

Reha-Sportarten

Inhalt
Gymnastik (auch im Wasser), Ausdauer- und Kraftausdauerübungen, Schwimmen, Bewegungsspiele, Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Mädchen

Wo steht das?
Ziffer 5 RV, S. 16

Funktionstrainingsarten

Inhalt
Trockengymnastik, Wassergymnastik

Wo steht das?
Ziffer 6 RV, S. 17

Leistungsumfang RS und FT

Inhalt
Solange wie ein Rehabilitand oder eine Rehabilitandin auf eine fachkundige Anleitung während der Übungsveranstaltung angewiesen ist. Hier formulierte Umfänge sind Richtwerte.

Wo steht das?
Ziffer 4 RV, S. 12

Durchführung RS

Inhalt
Rehasport wird von örtlichen Rehabilitationssportgruppen durchgeführt, die häufig in Trägerschaften von Vereinen und Leistungserbringern sind.

Wo steht das? 
Ziffer 7.1 RV, S. 17 ff.

Durchführung FT

Inhalt
Funktionstraining wird in der Regel von örtlichen Funktionstrainingsgruppen angeboten, die häufig in Trägerschaft von Arbeitsgemeinschaften, Selbsthilfegruppen, Vereinen und Leistungserbringern sind.

Wo steht das? 
Ziffer 7.2 RV, S. 17

Anerkennung RS und FT-Gruppen

Inhalt
Rehabilitationssport- und Funktionstrainingsgruppen müssen anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt nach einheitlichen Kriterien durch einen Reha-Träger oder Vereinbarungspartner der Rahmenvereinbarung, durch Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene, Verbände oder Institutionen.

Wo steht das? 
Ziffer 8 RV, S. 18

Teilnehmerzahl RS und RS-Herzgruppen

Inhalt
Die max. Teilnehmendenzahl beim Rehabilitationssport beträgt grundsätzlich 15 Personen; bei Herzgruppen max. 20 und bei Herzinsuffizienzgruppen max. 12 Teilnehmende.

Wo steht das? 
Ziffer 9.1 RV, S. 19

Dauer Übungseinheiten RS

Inhalt 
Mind. 45 Minuten; Herzgruppen mind. 60 Min.

Wo steht das? 
Ziffer 9.3 RV, S. 19

Teilnehmerzahl FT

Inhalt
Grundsätzlich 15 Personen

Wo steht das? 
Ziffer 10.1 RV, S. 19

Dauer Übungseinheiten FT

Inhalt 
Mind. 30 Minuten bei Trockengymnastik, mind. 20 Min. bei Wassergymnastik

Wo steht das?
Ziffer 10.4 RV, S. 20

Ärztliche Betreuung bzw. Überwachung

Inhalt 
Die Betreuung und Überwachung von Reha-Sportgruppen erfolgt durch den Arzt oder Ärztin, der oder die die Übungsleitung und Teilnehmenden berät; bei Rehasport in Herzgruppen ist grundsätzlich die ständige, persönliche Anwesenheit eines Arztes oder einer Ärztin notwendig, bei Herzinsuffizienzgruppen zwingend erforderlich.

Wo steht das? 
Ziffer 11.1 und 11.2 RV, S. 20

Abweichung von der üblichen ärztlichen Betreuung und Überwachung

Inhalt 
Rehasport in Herzgruppen kann in Abstimmung mit der Übungsleitung auch ohne ständige Anwesenheit eines Arztes oder einer Ärztin stattfinden, wenn

  • der Arzt oder die Ärztin alle sechs Wochen die Gruppe persönlich visitiert
  • die Absicherung von Notfallsituationen durch die Anwesenheit von Rettungskräften oder die Bereitschaft des Herzgruppenarztes oder der Herzgruppenärztin abgesichert ist

Wo steht das? 
Ziffer 11.3, 11.4 RV

Leitung RS und FT

Inhalt 
Übungsleitungen benötigen eine entsprechende Qualifikation, um die Gruppen fachkundig anleiten und überwachen zu können. Weitere Informationen finden sich in den Qualifikationsanforderungen Übungsleiter/-in Rehabilitationssport und Qualifikationsanforderungen Leitung Funktionstraining.

Wo steht das? 
Ziffer 12 und 13 RV S. 22- 23 sowie Qualifikationsanforderungen Übungsleiter/-in Rehabilitationssport und Funktionstraining

Verordnung von RS bzw. FT

Inhalt 
Reha-Sport und Funktionstraining werden vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin entsprechend der Erkrankung verordnet.

Wo steht das? 
Ziffer 14 RV, S. 24

Genehmigung RS bzw. FT

Inhalt 
Reha-Sport und Funktionstraining müssen vor dem Beginn der Maßnahme von dem zuständigen Reha-Träger genehmigt werden. Einige Reha-Träger haben einen Genehmigungsverzicht eingeführt, dadurch kann die Verordnung direkt beim Anbieter des Reha-Sportkurses oder des Funktionstrainingskurses eingereicht werden.

Wo steht das? 
https://www.dein-rehasport.de/fileadmin/Downloads/Abrechnung/%C3%9Cbersicht_Genehmigungsverzicht.pdf

Abrechnungsverfahren

Inhalt 
Die Abrechnung für die Teilnahme erfolgt zwischen Reha-Sportanbieter und Kostenträger (Rehabilitationsträger). Die Teilnahme muss durch Unterschrift nachgewiesen werden.

Wo steht das? 
Ziffer 17, S. 27

Qualitätssicherung

Inhalt 
Die Rehabilitationssportgruppen und Funktionstrainingsgruppen sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität verpflichtet. Es besteht die Verpflichtung, an einem Qualitätssicherungsprogramm der Reha-Träger teilzunehmen.

Wo steht das? 
Ziffer 18 RV, S. 27

Vereinbarungspartner RV

Inhalt 
Reha-Träger: GKV, DGUV, DRV, Alterssicherung der Landwirte, Träger der Soldatenentschädigung

Leistungserbringer: Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose e.V., Deutscher Behindertensportbund, Dt. Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.V., Dt. Rheuma-Liga Bundesverband e.V., Dt. Verband für Gesundheitssport und Sporttherapie e.V., Kassenärztliche Bundesvereinigung, Dt. Fibromyalgie Vereinigung e.V., Dt. Multiple Sklerose Gesellschaft e.V., Dt. Vereinigung Morbus Bechterew e.V., Osteoporose Selbsthilfegruppen Dachverband e.V.

Wo steht das? 
S. 8 RV