Fragen und Antworten (FAQ) zu Qualitätsmanagement und Zertifizierung
Frage 1: Erfüllt eine Zertifizierung gemäß DIN EN ISO 9001 die BAR-Anforderungen?
Nein, dies ist nicht der Fall.
Die DIN-ISO-Normen sind allgemeine Normen und nicht rehabilitationsspezifisch. Deshalb hat der Gesetzgeber die BAR mit § 37 Abs. 3 SGB IX beauftragt, die "grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen nach § 37 Abs. 3 SGB IX" nach der QM-Vereinbarung festzulegen. Zudem soll ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren sicherstellen, dass die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements regelmäßig nachgewiesen wird.
Die BAR-Kriterien selbst sind keine gesetzlichen Bestimmungen. Sie fließen daher nicht automatisch als sogenannte “mitgeltende Bestimmungen” in ein Zertifizierungsverfahren nach DIN EN ISO 9001 ein und sind dort auch nicht automatisch zertifizierungsrelevant.
Frage 2: Muss sich eine Einrichtung, die nach einem von der BAR anerkannten QM-Verfahren zertifiziert wird, zusätzlich nach DIN EN ISO 9001: 2015 zertifizieren lassen?
Die Zertifizierung auf Grundlage eines von der BAR anerkannten rehabilitationsspezifischen QM-Verfahrens ist ausreichend. Eine zusätzliche Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2015 ist weder notwendig noch gesetzlich vorgeschrieben.
Frage 3: Wann muss eine neue Zertifizierung durchgeführt sein?
Wann eine neue Zertifizierung mit einem von der BAR zugelassenen Verfahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlich ist, regelt § 5 Abs. 4 der Vereinbarung:
“Neu auf dem Markt hinzutretende stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Einrichtung die geforderte Zertifizierung nachzuweisen. Werden bei der Erstzertifizierung Mängel festgestellt, wird der stationären Rehabilitationseinrichtung für erforderliche Nachbesserungen eine Frist von bis zu neun Monaten eingeräumt. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, erhält die Einrichtung kein Zertifikat."
Frage 4: Müssen die im Zusammenhang mit der Vereinbarung zur externen Qualitätssicherung und zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagement nach § 137d Abs. 1, 2 und 4 SGB V bereits namentlich benannten Qualitätsmanagementsysteme ebenfalls das im Abschnitt C. der Vereinbarung nach § 37 Abs. 3 SGB IX genannte Verfahren durchlaufen?
Ja. Alle (jedenfalls) stationären Rehabilitationseinrichtungen sind von der "Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagementverfahren nach § 37 Abs. 3 SGB IX" betroffen. Siehe hierzu auch § 137d Abs. 1 SGB V letzter Satz.
Frage 5: Warum müssen sich auch stationäre Einrichtungen ohne Versorgungs- oder Belegungsvertrag zertifizieren lassen?
Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen Rehabilitationseinrichtungen mit oder ohne Versorgungs- bzw. Belegungsvertrag. Die Verpflichtung zur Zertifizierung gilt für alle stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen.
Seit dem 01.07.2023 müssen stationäre Rehabilitationseinrichtungen, die von einem Rentenversicherungsträger belegt werden, zudem über eine Zulassung und einen Vertrag mit einem Federführer der Rentenversicherung verfügen (§ 15 SGB VI). Für den Bereich der Rentenversicherung stellt sich diese Frage daher nicht mehr.
Frage 6: Sind auch die ambulanten Rehabilitationseinrichtungen von der „Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 37 Abs. 3 SGB IX“ betroffen?
Nein. Der Gesetzgeber nennt in § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB IX ausdrücklich nur stationäre Rehabilitationseinrichtungen: „Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Abs. 3 zu beteiligen.“
Entsprechend heißt es auch im ersten Absatz der Präambel zur QM-Vereinbarung: „Die Erbringer stationärer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben nach § 37 Abs. 3 SGB IX ein Qualitätsmanagement sicherzustellen, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert.“
Frage 7: Dürfen auch gesetzlich nicht verpflichtete ambulante Reha-Einrichtungen zertifiziert werden?
Ja. Grundsätzlich können auch Rehabilitationseinrichtungen zertifiziert werden, die keiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 37 Abs. 3 SGB IX unterliegen. Voraussetzung ist, dass die geforderten Qualitätskriterien erfüllt werden und die Zertifizierung nach einem auf Ebene der BAR anerkannten QM-Verfahren erfolgreich erfolgt.
Zertifizierte ambulante Rehabilitationseinrichtungen werden allerdings nicht in der auf der BAR-Website veröffentlichten Liste der "nach § 37 Abs. 3 SGB IX zertifizierten stationären Rehabilitationseinrichtungen" aufgeführt.
Frage 8: Gilt die QM-Vereinbarung auch für Einrichtungen der medizinischen Vorsorge nach § 24 SGB V?
Nein. § 24 SGB V betrifft die “Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter”. Dabei handelt es sich nicht um Rehabilitationsleistungen in stationären Rehabilitationseinrichtungen. § 37 Abs. 3 SGB IX findet daher keine Anwendung.
Frage 9: Wie sollen Rehabilitationseinrichtungen der BAR die Zertifizierungen nachweisen?
Sobald ein Zertifikat auf Grundlage eines auf Ebene der BAR anerkannten Verfahrens erteilt wurde, meldet die Zertifizierungsstelle die zertifizierte Rehabilitationseinrichtung gemäß § 4 Abs. 6 der QM-Vereinbarung unter Beifügung des Zertifikats an die Herausgebende Stelle (HGS). Die HGS leitet diese Information an die BAR weiter.
Rehabilitationseinrichtungen selbst melden ihre Zertifizierung nur ergänzend dem federführenden Träger der Rentenversicherung, sofern ein Vertrag nach § 38 SGB IX mit der Deutschen Rentenversicherung besteht (siehe Abschnitt E. der “Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 37 Abs. 3 SGB IX”).
Frage 10: Wer ist zur Verwendung der eingetragenen Wort-Bild-Marke (Logo) der BAR zum “Anerkannten Qualitätsmanagement-Verfahren – Anforderungen nach § 37 Abs. 3 SGB IX erfüllt” berechtigt?
Die zweckentsprechende Verwendung des Logos ist grundsätzlich darauf beschränkt, anerkannte QM-Verfahren zu kennzeichnen sowie Zertifikate von Rehabilitationseinrichtungen entsprechend zu versehen.
Ausnahmen von dieser eingeschränkten Nutzung kann ausschließlich die BAR als Inhaberin der eingetragenen Wort-Bild-Marke (Logo) auf Anfrage und in begründeten Einzelfällen zulassen.
Frage 11: Wie ist der Begriff "Herausgebende Stelle" (HGS) in Bezug auf die der BAR benannten Zertifizierungsstellen definiert?
Die Herausgebende Stelle (HGS) ist die Institution oder Einrichtung, die ein Qualitätsmanagement-Verfahren entwickelt hat und interessierten Rehabilitationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Die HGS benennt der BAR aus ihrer Sicht geeignete Zertifizierungsstellen, die die Zertifizierungen durchführen. Die HGS darf dabei nicht zugleich selbst Zertifizierungsstelle für das von ihr herausgegebene QM-Verfahren sein.
Frage 12:Wie verhält es sich mit stationären Reha-Einrichtungen, die bisher „nur“ nach DIN EN ISO 9001 zertifiziert sind?
Für das Anerkennungsverfahren bei der BAR ist eine herausgebende Stelle (HGS) erforderlich. Die DIN ISO Norm ist nicht rehabilitationsspezifisch.
Es ist nicht zulässig, dass eine Zertifizierungsstelle als HGS für ihr eigenes Verfahren gleichzeitig selbst die Zertifizierungen durchführt.
Es ist aber auch durchaus möglich, dass eine stationäre Rehabilitationseinrichtung gleichzeitig auch herausgebende Stelle für ihr angewendetes Verfahren ist.
Frage 13: Darf eine Herausgebende Stelle gleichzeitig auch Zertifizierungsstelle sein?
Nein. In der Vereinbarung ist zwar nicht ausdrücklich festgelegt, wer als herausgebende Stelle (HGS) auftreten darf. Daher ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass eine Zertifizierungsstelle ein eigenes Qualitätsmanagement-Verfahren herausgibt und damit auch zur HGS wird.
Nicht zulässig ist jedoch, dass diese Zertifizierungsstelle für ihr eigenes Verfahren gleichzeitig selbst die Zertifizierungen durchführt. Hintergrund ist Abschnitt D. des Manuals der Vereinbarung. Dort wird als erstes allgemeines Prinzip “Unabhängigkeit und Unparteilichkeit” genannt: “Die (auch wirtschaftliche) Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Zertifizierungsstellen sowohl gegenüber stationären Rehabilitationseinrichtungen als auch herausgebenden Stellen eines rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement-Verfahrens sind von besonderer Bedeutung…”
Frage 14: Darf eine stationäre Rehabilitationseinrichtung oder ein Klinikverbund gleichzeitig auch die herausgebende Stelle für ihr angewendetes QM-Verfahren sein?
Ja. Entscheidend ist die Unabhängigkeit der Zertifizierungsstellen. (Siehe auch die Antworten zu Frage 12 und 13.)
Frage 15: Muss bei Klinikverbünden jedes einzelne Haus zertifiziert werden oder ist ein Stichprobenverfahren möglich?
Jedes einzelne Haus muss begutachtet bzw. zertifiziert werden. Ein Stichprobenverfahren wird von der BAR nicht anerkannt.
Frage 16: Wird eine Verbund-Matrix-Zertifizierung von der BAR anerkannt?
Nach Feststellung der “Arbeitsgruppe nach § 37 Abs. 3 SGB IX” dürfen nur diejenigen Rehabilitationseinrichtungen ein Zertifikat nach einem auf Ebene der BAR anerkannten QM-Verfahren erhalten, die tatsächlich vollständig ("zu 100 %") positiv geprüft wurden.
Frage 17: Darf eine herausgebende Stelle (HGS) Zertifizierungsgesellschaften ablehnen?
Die "Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 37 Abs. 3 SGB IX" regelt auch die Verantwortlichkeiten der herausgebenden Stelle (HGS). Die HGS trägt gegenüber der BAR die Verantwortung für die Eignung der Zertifizierungsstellen und benennt diese der BAR.
Die BAR veröffentlicht die benannten Zertifizierungsstellen gemeinsam mit den zugehörigen anerkannten Qualitätsmanagement-Verfahren auf ihrer Website.
Maßgeblich ist nicht die Erfüllung der Grundanforderungen der DIN EN ISO/IEC 17021, sondern die Fähigkeit der Zertifizierungsstellen, das jeweilige Qualitätsmanagement-Verfahren der HGS umzusetzen. Die Prüfung dieser Befähigung erfolgt durch die HGS in eigener Verantwortung.
Frage 18: Muss eine Zertifizierungsstelle von der BAR zugelassen sein?
Die herausgebende Stelle (HGS) des jeweiligen rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement-Verfahrens trägt die Verantwortung für die Auswahl geeigneter Zertifizierungsstellen. Die anerkannten Qualitätsmanagement-Verfahren sowie die von der HGS benannten geeigneten Zertifizierungsstellen werden auf der Website der BAR veröffentlicht. (Siehe auch die Antwort zu Frage 17)
Frage 19: Müssen die Zertifizierungsstellen akkreditiert sein?
Sowohl akkreditierte als auch nicht akkreditierte Zertifizierungsstellen können Zertifizierungen nach Maßgabe der Vereinbarung durchführen. Abschnitt D des Manuals zur “Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 37 Abs. 3 SGB IX” beschreibt hierzu die Grundanforderungen und maßgeblichen Prinzipien.
Sofern gesetzliche Bestimmungen keine Akkreditierung vorsehen, reicht in der Regel die Bestätigung der Eignung der Zertifizierungsstellen durch die herausgebende Stelle des Qualitätsmanagement-Verfahrens gegenüber der BAR aus (siehe § 4 Abs. 6 der Vereinbarung).
Bei nach DIN EN ISO/IEC 17021-1:2015 für Scope 38 akkreditierten Zertifizierungsstellen wird vorausgesetzt, dass sie die Grundanforderungen für Zertifizierungen im Bereich der medizinischen Rehabilitation erfüllen.
Frage 20: Können nachträglich weitere Zertifizierungsstellen benannt werden?
Ja. Weitere Zertifizierungsstellen können jederzeit nachträglich durch die jeweilige HGS benannt werden. Wie bei den bereits gemeldeten Zertifizierungsstellen muss auch hier die Eignung der neu benannten Zertifizierungsstelle durch die HGS bestätigt werden.
Frage 21: Ist die Herausgebende Stelle verpflichtet, von den Zertifizierungsstellen eine Erklärung zu fordern, dass diese die Grundanforderungen an Zertifizierungsstellen erfüllen?
Die HGS ist verpflichtet, die Anforderungen an die Zertifizierungsstellen eingehend zu prüfen. Art und Weise der Prüfung bleiben ihr dabei überlassen. Ziel der Regelung ist die Sicherstellung der erforderlichen Voraussetzungen.
Für die BAR ist nach § 4 Abs. 6 der Vereinbarung in erster Linie die HGS Ansprechpartnerin. Die BAR behält sich vor, Angaben und Verfahrensvorgaben zu überprüfen. Weitergehende Informationen oder Nachweise sind auf Anforderung der BAR durch die HGS oder gegebenenfalls direkt durch die betreffende Zertifizierungsstelle vorzulegen.
Frage 22: In welchem Verhältnis stehen die Qualitätskriterien zu den Qualitätsindikatoren (Einzelpunkte unter einem Kriterium) nach dem Manual zur Vereinbarung nach §37 Abs. 3 SGB IX?
Die 12 Qualitätskriterien werden durch die im Manual aufgeführten Qualitätsindikatoren konkretisiert. Das Verhältnis lässt sich am ehesten mit Kapiteln und Unterkapiteln vergleichen.
Die Qualitätsindikatoren werden wiederum durch einzelne Qualitätsaspekte näher beschrieben. Diese sind jeweils als Mindeststandard zu erfüllen. Das bedeutet: Sämtliche Qualitätsindikatoren müssen sowohl durch das QM-Verfahren der herausgebenden Stelle als auch durch das interne QM-Verfahren der Rehabilitationseinrichtung inhaltlich erfüllt werden.
Beispiel: Der Qualitätsindikator 5.1 “Organisationsstruktur” umfasst drei Qualitätsaspekte, die inhaltlich erläutert und definiert werden. Es reicht daher nicht aus, dass die Rehabilitationseinrichtung lediglich ein Organigramm (5.1.3) mit den genannten Kriterien besitzt. Dieses muss – wie im letzten Satz beschrieben – in der Einrichtung offen aushängen und Interessierten auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
Frage 23: Kann die BAR zu Qualitätsindikatoren 3.4 und 3.5 Hinweise auf ICF-basierte Behandlungskonzepte geben?
Hinweise auf ICF-basierte Behandlungskonzepte finden sich insbesondere in den indikationsbezogenen Rahmenempfehlungen, trägerübergreifenden Konzepten und Arbeitshilfen der BAR sowie in den indikationsbezogenen Leitlinien der Rehabilitationsträger (z. B. der DRV Bund, www.drv-bund.de) und einschlägiger Fachgesellschaften. Hinzuweisen ist zudem auf den ICF-Praxisleitfaden 2 der BAR für medizinische Rehabilitationseinrichtungen.
Frage 24:Bei Qualitätsindikator 4.2.3 heißt es: „Bestimmung und Bereitstellung der erforderlichen zeitlichen Ressourcen“.
Dazu wird gefordert: „Die Einrichtung verfügt über eine Regelung zur Erfassung und Überprüfung des für das QM erforderlichen Zeitbedarfs und weist die Bereitstellung der erforderlichen (zeitlichen) Ressourcen nach.“
Sind damit handschriftliche oder elektronische Aufzeichnungen gemeint?
Der Nachweis kann auf unterschiedliche Weise erbracht werden. Entscheidend sind die Nachvollziehbarkeit, Plausibilität und Glaubwürdigkeit der Nachweise. Diese müssen den Auditor überzeugen und auch für Dritte grundsätzlich überprüfbar bleiben.
Frage 25: Bei Qualitätsindikator 5.2.4 heißt es: "Ausrichtung des Prozessmanagements an fachliche Qualitätsstandards".
Dazu heißt es: "Die Lenkung der qualitätsrelevanten Prozesse orientiert sich an reha-spezifischen Fachstandards."
Wie sind diese fachlichen Qualitätsstandards definiert? Welche sind das? Wer gibt diese vor?
Die rehabilitationsspezifischen Fachstandards entsprechen dem anerkannten allgemeinen und speziellen Stand der Reha-Wissenschaft. Sie finden sich typischerweise in Lehrbüchern, wissenschaftlichen Studien und deren Auswertungen sowie z. B. in Leitlinien oder Reha-Therapiestandards.
Solche Vorgaben können beispielsweise von wissenschaftlichen Fachgesellschaften oder von Leistungsträgern erfolgen.
Frage 26: Müssen die Reha-Einrichtungen in Bezug zum Qualitätsindikator 6.2 behindertengerecht sein?
Im Manual der Vereinbarung wird erläutert:
"Einbeziehung der Erwartungen, Wünsche und Bedürfnisse der Rehabilitanden. Die Einrichtung hat die Regeln beschrieben, nach denen die berechtigten Wünsche der Rehabilitanden berücksichtigt werden und wie dabei den besonderen Bedürfnissen von Frauen, Männern und Kindern mit (drohenden) Behinderungen Rechnung getragen wird."
Es wird dabei nicht abgefragt, ob die Rehabilitationseinrichtung barrierefrei und behindertengerecht ist. Gefragt wird vielmehr nach den Regeln, nach denen „berechtigte Wünsche“ der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden berücksichtigt werden können oder sollen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Konflikte zwischen
- den Wünschen einzelner Rehabilitandinnen und Rehabilitanden,
- den Interessen anderer Rehabilitandinnen und Rehabiitanden oder
- den (z.B. ökonomischen) Vorgaben der Solidargemeinschaft (Leistungsträger)
entstehen.
Den besonderen Bedürfnissen von Frauen, Männern und Kindern mit (drohenden) Behinderungen ist dabei Rechnung zu tragen, sofern diese Personengruppen zur Klientel der Einrichtung gehören.
Nach Qualitätsindikator 2.1 muss das Einrichtungskonzept der Rehabilitationseinrichtung allerdings auch Aussagen zur Barrierefreiheit enthalten.
Frage 27: Bei Qualitätsindikator 6.2 heißt es: "Einbeziehung der Erwartungen, Wünsche und Bedürfnisse der Rehabilitand:innen".
Weiter heißt es: "Die Einrichtung hat die Regeln beschrieben, nach denen die berechtigten Wünsche der Rehabilitanden berücksichtigt werden und wie dabei den besonderen Bedürfnissen von Frauen, Männern und Kindern mit (drohenden) Behinderungen Rechnung getragen wird."
Wer legt diese Regeln fest? Sind diese jeweils im Einzelfall mit dem Patienten zu definieren oder ist damit ein grundsätzliches Regelwerk gemeint, das die Einrichtung vorgibt?
Gemeint sind die Regeln der Rehabilitationseinrichtung, mit denen sie Kundenorientierung sowie das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 8 SGB IX bei der Durchführung von Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe im jeweiligen Indikationsbereich umzusetzen vorsieht.
Gleichzeitig ist selbstverständlich erforderlich, diese Regeln im konkreten Einzelfall gemeinsam mit dem Rehabilitanden bzw. der Rehabilitandin anzuwenden und inhaltlich auszugestalten.
Ob Wünsche als „berechtigt“ anzusehen sind, ergibt sich aus der Bewertung des jeweiligen Einzelfalls. Dabei sind z. B. die Ansprüche der Leistungsberechtigten mit den Möglichkeiten der Rehabilitationseinrichtung, den Interessen der Solidargemeinschaft sowie den Rechten anderer Rehabilitandinnen und Rehabilitanden abzuwägen.
Frage 28: Wie weisen Einrichtungen, bei denen zeitweilig eine gesetzliche externe Qualitätssicherung nicht vorgesehen ist, die Erfüllung des Kriteriums 7 "Externe Qualitätssicherung" nach?
Einrichtungen, die derzeit nicht in die gesetzliche externe Qualitätssicherung eingebunden werden können, müssen in dieser Zeit auch keinen entsprechenden Nachweis erbringen. Sie müssen jedoch grundsätzlich so aufgestellt sein, dass eine externe Qualitätssicherung berücksichtigt werden kann. Die letzendliche Klärung der Frage ist mit dem hauptbelegenden resp. federführenden Rehabilitationsträger herbeizuführen.
Frage 29: Bei Qualitätsindikator 8.4 heißt es: "Daten aus der Umsetzung einschlägiger gesetzlicher und behördlicher Forderungen".
Weiter heißt es: "Die Rehabilitationseinrichtung dokumentiert die Umsetzung der gesetzlichen und behördlichen Qualitätsforderungen zur Rehabilitand:innensicherheit."
Wer entscheidet, welche gesetzlichen und behördlichen Forderungen einschlägig sind? Und wie ist definiert, welche Anforderungen für eine vollständige Umsetzung erfüllt sein müssen?
Der Begriff "einschlägiger gesetzlicher" ist im Sinne von "diesbezüglicher", vor allem von Gesetz- bzw. Verordnungsgeber normierter Forderungen zu verstehen. Dazu zählen beispielsweise Vorschriften zur Hygiene, zum Brandschutz sowie Vorgaben für elektrische Anlagen, Heizungen, Fahrstühle, Küchen, Bäder, Schwimmbäder, Saunen oder Gerätezulassungen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass stationäre Rehabilitationseinrichtungen die für sie geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen kennen und beachten. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Anforderungen liegt bei der stationären Rehabilitationseinrichtung selbst.
Frage 30: Wie müssen in Bezug zum Qualitätskriterium 8 die Rückmeldungen von Kund:innen eingeholt werden?
Im Manual der Vereinbarung findet sich die Erläuterung:
"Rückmeldungen von Kunden und Kundinnen (Rehabilitandinnen und Rehablitanden, Leistungsträger und Interessenspartner). Die Rehabilitationseinrichtung verfügt über ein systematisches Vorgehen, um Rückmeldungen von Kundinnen und Kunden bezüglich der Qualität der Rehabilitationsmaßnahme einzuholen und zu analysieren."
Es ist nicht vorgegeben, in welcher Form diese Rückmeldungen eingeholt werden müssen. Entscheidend ist, dass ein systematisches Vorgehen zur Einholung und Analyse der Rückmeldungen nachgewiesen werden kann. Eine schriftliche Dokumentation erleichtert die Prüfung.
Frage 31: In welcher Häufigkeit sind interne Audits durchzuführen? Gibt es hierzu Regelungen von Seiten der BAR?
Wie häufig interne Audits zur Selbstprüfung durchgeführt werden, richtet sich grundsätzlich nach dem jeweils gewählten QM-Verfahren.
Die von der BAR anerkannten QM-Verfahren müssen hierbei jedoch einen Mindeststandard erfüllen. Dieser sieht vor, dass interne Überprüfungen des QM-Systems regelmäßig – mindestens einmal jährlich – unter Einbeziehung der Ergebnisse vorangegangener Überprüfungen durchgeführt werden (siehe Qualitätsindikator 5.4, 1. Unterpunkt).
Frage 32: Welche Anforderungen muss ein QM-Beauftragter erfüllen?
Die Qualifikationsmöglichkeiten für QM-Beauftragte können vielfältig sein. Die BAR sieht ihre Aufgabe daher nicht darin, hier konkrete Vorgaben oder Begrenzungen festzulegen.
Die fachliche Eignung muss für den Zertifizierer plausibel nachvollziehbar sein. Die übrigen geforderten Rahmenbedingungen sollen insgesamt sicherstellen, dass die notwendige fachliche Qualifikation sowie die erforderlichen Ressourcen und Befugnisse vorhanden sind (siehe Qulitätsindikator 4.2). Die fachliche Eignung des bzw. der QM-Beauftragten muss für den Zertifzierer plausibel nachvollziehbar sein.
