UN-Behindertenrechtskonvention

Am 13. Dezember 2006 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die "UN- Konvention zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-BRK)" verabschiedet. Gemeinsam mit mehr als 80 weiteren Mitgliedsstaaten hat die Bundesrepublik Deutschland am 30. März 2007 die UN-BRK und das zugehörige Fakultativprotokoll unterzeichnet und am 21. Dezember 2008 ratifiziert. Seit dem 26. März 2009 ist die UN-BRK in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich. Die Behindertenrechtskonvention ist seither geltendes Recht und eine wichtige Leitlinie bei der Politik für Menschen mit Behinderung in Deutschland. Die UN-BRK basiert auf der Menschenrechtskonvention. Sie zielt darauf ab, die volle und gleichberechtigte Wahrnehmung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderung umzusetzen. Dazu gehört, die Würde der Menschen mit Behinderung anzuerkennen, einschließlich der Anerkennung ihrer Vielfalt und ihres Beitrags zur Gesellschaft. Die UN-BRK knüpft damit an das Verständnis der Weltgesundheitsorganisation (WHO) an. Danach ist Behinderung nicht eine Eigenschaft einer Person oder ein Merkmal, sondern ergibt sich aus einem wechselseitigen Verhältnis eines Einzelnen und der Gesellschaft mit ihren fördernden oder hindernden Bedingungen.

Ziel der UN-BRK ist eine "selbstverständliche Zugehörigkeit" dies bedeutet eine Inklusion von Menschen mit Behinderung in das allgemeine gesellschaftliche Leben. Der Paradigmenwechsel für Menschen mit und ohne Behinderung hin zu mehr Selbstbestimmung und umfassender Teilhabe für alle wurde mit der Unterzeichnung der UN-BRK bekräftigt und weiter befördert. Die Bundesregierung hat zwei Nationale Aktionspläne erarbeitet, mit denen sie die Umsetzung der UN-BRK systematisch vorantreiben will.

Weitere Informationen:

UN-Behindertenrechtskonvention

Nationaler Aktionsplan NAP 1.0

Nationaler Aktionsplan NAP 2.0

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