6. Weiterleiten (§ 14 SGB IX) oder andere Reha-Träger einbinden (§ 15 SGB IX): Wann macht ein Reha-Träger was? Und warum handelt es sich dabei nach der GE RP um Vorgehensweisen in verschiedenen Phasen des Reha-Prozesses?

Paragraphen: Insb. §§ 21 ff. und 29 ff. GE RP – Stichworte: Festlegung Leistender Reha-Träger, Weiterleitung, Abgrenzung zu § 15 SGB IX

Weiterleitung im Rahmen der Zuständigkeitsklärung (§ 14 Abs. 1 und 3 SGB IX i.V.m. §§ 20 ff. GE Reha-Prozess)

Die Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 SGB IX sowie die Turbo-Klärung nach § 14 Abs. 3 SGB IX dienen der Festlegung des leistenden Reha-Trägers und damit der Zuständigkeitsklärung.

Erhält ein Reha-Träger einen Antrag, prüft er zunächst, ob er zuständig ist:

  • Wenn er für mindestens eine der vom Antrag umfassten Leistungen nach seinem Leistungsgesetz zuständig ist, wird er leistender Reha-Träger.
  • Ist er für keine der beantragten Leistungen zuständig, leitet er den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang an den Reha-Träger weiter, der nach seiner Auffassung zuständig ist. Dann wird dieser Träger leistender Reha-Träger.
  • Lediglich im Rahmen der Turboklärung nach § 14 Abs. 3 SGB IX besteht die Möglichkeit den Antrag bei fehlender Zuständigkeit nach dem eigenen Leistungsgesetz noch einmal weiterzuleiten. Damit muss der Adressat der Turboklärung einverstanden sein. Der Adressat der Turboklärung wird dann leistender Reha-Träger.

Einbindung anderer Reha-Träger im Rahmen der Bedarfsermittlung und -feststellung (§ 15 SGB IX i. V. m. §§ 29 ff. GE Reha-Prozess)

Der leistende Reha-Träger hat zwei Möglichkeiten, um andere Reha-Träger mit einzubinden. In beiden Fallkonstellationen steht der leistende Reha-Träger bereits fest, das heißt die Zuständigkeit ist geklärt im Gegensatz zu den oben genannten Fallkonstellationen. Die beiden Beteiligungsmöglichkeiten dienen einer umfassenden und koordinierten Bedarfsermittlung und -feststellung:

  • Der leistende Reha-Träger leitet einen Antrag teilweise weiter, wenn der Antrag Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die der leistende Reha-Träger nach § 6 SGB IX nicht Leistungsträger sein kann ("Antragssplitting", § 15 Abs. 1 SGB IX, §§29 ff. GE Reha-Prozess).
  • Der leistende Reha-Träger bindet andere Reha-Träger in die Bedarfsfeststellung ein, wenn trägerübergreifender Reha-Bedarf besteht und kein Fall des Antragssplittings vorliegt (§ 15 Abs. 2 SGB IX, § 31 GE RP).

In beiden Fallkonstellationen ist zu beachten:

  • Die Rolle des leistenden Reha-Trägers kann dadurch nicht abgelegt werden
  • Die genannten Fallkonstellationen nach § 15 Abs. 1 und 2 verpflichten zur Erstellung eines Teilhabeplans (§ 19 Abs. 1 SGB IX). Hierfür ist grundsätzlich der leistende Reha-Träger verantwortlich (Ausnahme gem. § 19 Abs. 5 SGB IX).

Hintergrund

  • In den §§ 14 und 15 SGB IX sind verschiedene Vorgehensweisen geregelt, die von einem Reha-Träger bei Vorliegen eines Reha-Antrags ergriffen werden können bzw. müssen.
  • In welchen Konstellationen ein Reha-Träger was macht, obliegt dabei nicht seiner Entscheidung, sondern ist gesetzlich geregelt und in der GE Reha-Prozess trägerübergreifend konkretisiert (insb. §§ 20 ff., 29 ff. GE Reha-Prozess).

Praxistipps

  • Bei der Weiterleitung (§ 14 SGB IX) und Beteiligung (§ 15 SGB IX) sind Fristen zu beachten. Der BAR-Fristenrechner hilft dabei aus verschiedenen Perspektiven die jeweils relevanten Fristen zu berechnen und nachzuvollziehen.
  • Rechtskonform, zügig und mit allen wichtigen Informationen weiterleiten oder andere Reha-Träger beteiligen: Trägerübergreifende Musterformulare unterstützen dabei - u.a. zur Weiterleitung (§ 14 Abs. 1 SGB IX), Turboklärung (§ 14 Abs. 3 SGB IX), Antragssplitting (§ 15 Abs. 1 SGB IX) und Beteiligung (§ 15 Abs. 2 SGB IX).
  • Informationen zu datenschutzrechtlichen Anforderungen, die insbesondere im Rahmen der Zuständigkeitsklärung und bei der trägerübergreifenden Bedarfsermittlung zu beachten sind, gibt es in der Arbeitshilfe Datenschutz im trägerübergreifenden Reha-Prozess.
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