13. Wann erfolgt eine Beteiligung nach § 15 Abs. 2 SGB IX?

Paragraph: § 31 GE RP - Stichwörter: Bedarfsermittlung (Trägermehrheit), Beteiligung Reha-Träger

Der leistende Reha-Träger beteiligt andere Reha-Träger, wenn konkrete Anhaltspunkte für trägerübergreifenden Reha-Bedarf bestehen und kein Fall des Antragssplittings vorliegt (§ 15 Abs. 2 SGB IX, § 31 Abs. 1 GE Reha-Prozess). Das bedeutet: Der leistende Reha-Träger kann zwar grundsätzlich für diese vom Antrag umfassten Teilhabeleistungen nach § 6 Abs. 1 SGB IX zuständig sein, ist es aber im konkreten Fall nach seinem Leistungsgesetz nicht. Dies betrifft häufig Fälle in denen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beim leistenden Reha-Träger nicht bzw. bei einem anderen vorrangig zuständigen Reha-Träger vorliegen.

Beispiele

Beispiel 1:
Ein Träger der Eingliederungshilfe bearbeitet als leistender Reha-Träger einen Antrag, der Leistungen zur sozialen Teilhabe und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfasst. Für die sozialen Teilhabeleistungen ist der Träger der Eingliederungshilfe voraussichtlich zuständig. Für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitslegen hält der Träger der Eingliederungshilfe jedoch die Bundesagentur für Arbeit für vorrangig zuständig. Da der Träger der Eingliederungshilfe nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 5 Nr. 2 SGB IX grundsätzlich Reha-Träger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sein kann, scheidet ein Antragssplitting (§ 15 Abs. 1 SGB IX, § 29 GE Reha-Prozess) aus. In dieser Situation ist eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 15 Abs. 2 SGB IX, § 31 GE Reha-Prozess erforderlich.

Beispiel 2:
Ein Reha-Träger leitet nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX fristgerecht einen Antrag an die Bundesagentur für Arbeit weiter, der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfasst. Die Bundesagentur für Arbeit wird dadurch leistender Reha-Träger, stellt jedoch bei der Bearbeitung des Antrags fest, dass der Träger der Rentenversicherung voraussichtlich vorrangig zuständig ist, weil die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach dem SGB VI vorliegen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III, §§ 10 ff. SGB VI). Eine "Turboklärung" nach § 14 Abs. 3 SGB IX lehnt der Träger der Rentenversicherung ab, da der Antrag bereits vor einiger Zeit bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist. In einem solchen Fall beteiligt die Bundesagentur für Arbeit den Träger der Rentenversicherung nach § 15 Abs. 2 SGB IX für den gesamten Antrag.

 

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