9. Was muss ein Reha-Träger bei der Weiterleitung nach § 14 SGB IX beachten?

§ 21 Abs. 3 GE RP - Stichwörter: Festlegung leistender Reha-Träger, begründete Weiterleitung

Nach § 14 Abs. 1 SGB IX i. V. m. § 21 Abs. 3 GE Reha-Prozess muss der erstangegangene Reha-Träger, der den Antrag weiterleitet

  • vorab seine eigene Zuständigkeit inhaltlich prüfen.
  • mögliche Zuständigkeiten anderer Reha-Träger inhaltlich prüfen.
    Hinweis: Der Umfang dieser Zuständigkeitsprüfung ist in § 20 GE Reha-Prozess geregelt. Mögliche Zuständigkeiten anderer Reha-Träger werden danach auf Ebene der Leistungsgruppen (§§ 5, 6 SGB IX) geprüft.
  • den Antrag an den nach seiner Auffassung zuständigen Reha-Träger weiterleiten.
  • der Weiterleitung bereits vorliegende Unterlagen beifügen.
  • sicherstellen, dass die Weiterleitung als solche erkennbar ist.
  • schriftlich begründen, dass eine inhaltliche Prüfung der Zuständigkeit erfolgt ist und weshalb er seine eigene Zuständigkeit verneint und den Weiterleitungsadressaten für zuständig erhält.
  • die antragstellende Person schriftlich über die Weiterleitung informieren.

Hintergrund

Anforderungen an eine Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX sind im Gesetz zum Teil nicht ausdrücklich geregelt und waren bereits Gegenstand der Rechtsprechung (siehe z. B. LSG NDS-Bremen, 07. 10.2015, L 2 R 6/14). Zur Sicherung eines verlässlichen und verbindlichen Vorgehens bei der Zusammenarbeit haben die Reha-Träger auf dieser Grundlage in § 21 Abs. 3 GE Reha-Prozess trägerübergreifende Standards für die Weiterleitung vereinbart.

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