12. Splitten (§ 15 Abs. 1 SGB IX) oder Beteiligen (§ 15 Abs. 2 SGB IX) - wann macht der ein Reha-Träger was?

Paragraphen: §§ 29 bis 31 GE RP - Stichwörter: Bedarfsermittlung (Trägermehrheit), Antragssplitting, Beteiligung Reha-Träger

Antragssplitting und Beteiligung nach § 15 SGB IX sind vor allem bei trägerübergreifendem Reha-Bedarf erforderlich. Ziel ist es sicherzustellen, dass bei Bedarfsfeststellung und Leistungsentscheidung möglichst diejenigen Träger eingebunden sind, die auch tatsächlich für eine erforderliche Leistung zuständig sind. In beiden Konstellationen steht der leistende Reha-Träger bereits fest, d. h. die Zuständigkeit ist geklärt. An dieser Festlegung ändert sich durch Splitten oder Beteiligen nichts.

Ob der leistende Reha-Träger den Antrag splittet (§ 15 Abs. 1 SGB IX) oder einen anderen Reha-Träger beteiligt (§ 15 Abs. 2 SGB IX) oder keine der Beteiligungsmöglichkeiten nach §15 SGB IX durchführt, liegt nicht in seinem Ermessen, sondern ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gesetzlich festgelegt.

Antragssplitting (§ 15 Abs. 1 SGB IX i. V. m. §§ 29 f. GE Reha-Prozess)

  • Der leistende Reha-Träger leitet einen Antrag teilweise weiter, wenn und soweit der Antrag Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die der leistende Reha-Träger nach § 6 SGB IX nicht Leistungsträger sein kann (§ 15 Abs. 1 SGB IX, § 29 Abs. 1 GE Reha-Prozess).
  • Beispiel: Eine Krankenkasse ist leistender Reha-Träger und stellt fest, dass der vorliegende Reha-Antrag sowohl Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfasst. Krankenkassen können nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 1 SGB IX Träger von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sein, jedoch nicht von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Daraus folgt, dass die Krankenkasse den Antrag splittet und den Antragsteil, der auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zielt, an den voraussichtlich zuständigen Träger (zum Beispiel die Bundesagentur für Arbeit) weiterleitet (§ 15 Abs. 1 SGB IX, § 29 Abs. 1 GE Reha-Prozess). Die Auswirkungen des Antragssplittings sind in § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IX i. V. m. § 30 GE Reha-Prozess geregelt.
  • Hinweise:
    • Für Reha-Träger, die gemäß §§ 5, 6 SGB IX grundsätzlich für alle Leistungsgruppen zuständig sein können, besteht die Möglichkeit des Antragssplittings somit nicht. Dies betrifft zum Beispiel die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Eingliederungshilfe.
    • Eine besondere Form des Antragssplittings ist das sogenannte erweiterte Antragssplitting nach § 29 Abs. 5 GE Reha-Prozess auf das sich die Reha-Träger in der GE Reha-Prozess verständigt haben. Siehe dazu Frage 134: Wann erfolgt ein erweitertes Splitting nach § 29 Abs. 5 GE Reha-Prozess?

 

Beteiligung (§ 15 Abs. 2 SGB IX i. V. m. § 31 GE Reha-Prozess)

  • Der leistende Reha-Träger beteiligt andere Reha-Träger, wenn konkrete Anhaltspunkte für trägerübergreifenden Reha-Bedarf bestehen und kein Fall des Antragssplittings vorliegt (§ 15 Abs. 2 SGB IX, § 31 Abs. 1 GE Reha-Prozess). Das bedeutet: Der leistende Reha-Träger kann zwar grundsätzlich für diese vom Antrag umfassten Teilhabeleistungen nach §§ 5, 6 Abs. 1 SGB IX zuständig sein, ist es aber im konkreten Fall nach seinem Leistungsgesetz nicht.
  • Beispiele siehe Frage 13: Wann erfolgt eine Beteiligung nach § 15 Abs. 2 SGB IX?

 

Zusammenfassung

  • Der leistende Reha-Träger bezieht andere Reha-Träger nach § 15 SGB IX ein, wenn ein Antrag Leistungen umfasst, für die voraussichtlich nicht er, sondern ein anderer Reha-Träger zuständig ist.
  • Ob der leistende Reha-Träger ein Antragssplitting oder eine Beteiligung durchführt, hängt davon ab, ob er nach § 6 SGB IX für den trägerübergreifenden Bedarf grundsätzlich Reha-Träger sein kann:
    • Wenn nein, dann wird der Antrag gesplittet (§ 15 Abs. 1 SGB IX, §§ 29 f. GE Reha-Prozess).
    • Wenn ja, dann wird der voraussichtlich zuständige Reha-Träger beteiligt (§ 15 Abs. 2 SGB IX, § 31 GE Reha-Prozess).

 

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