7. Turboklärung (§ 14 Abs. 3 SGB IX) und erweitertes Splitting (§ 29 Abs. 5 GE Reha-Prozess): Wann macht ein Reha-Träger was?

Paragraphen: § 24 und § 29 Abs. 5 GE RP - Stichwörter: Festlegung leistender Reha-Träger, Antragssplitting, Turboklärung

Turboklärung

Die Turboklärung dient dazu, den leisten Reha-Träger festzulegen und gehört somit zur Phase der Zuständigkeitsklärung (§ 14 Abs. 3 SGB IX i. V. m. § 24 GE Reha-Prozess):

Ein Reha-Träger erhält vom erstangegangenen Reha-Träger einen weitergeleiteten Antrag und wird somit zweitangegangener und zugleich leistender Reha-Träger. Stellt er fest, dass er für keine vom Antrag umfassten Leistungen zuständig ist, kann er den Antrag unter den Voraussetzungen der Turboklärung ausnahmsweise noch einmal weiterleiten und zwar an den voraussichtlich zuständigen Reha-Träger (=Turboklärungs-Adressat).

An den Bearbeitungsfristen für den Antrag ändert sich durch die erneute Weiterleitung grundsätzlich nichts. Der Turbo-Klärungsadressat muss jedoch mit der Weiterleitung einverstanden sein und wird dann durch die Weiterleitung zum leistenden Reha-Träger. Erfolgt keine Turboklärung, bleibt der zweitangegangene Reha-Träger leistender Reha-Träger, auch wenn er für keine vom Antrag umfasste Leistung zuständig ist.

Erweitertes Splitting

Beim erweiterten Splitting handelt es sich um eine besondere Form des Splittings nach § 15 Abs. 1 SGB IX (§ 29 Abs. 5 GE Reha-Prozess). Dabei steht der leistende Reha-Träger bereits fest, die Zuständigkeit ist also geklärt:

Der leistende Reha-Träger stellt fest, dass er nach § 6 SGB IX für keine vom Antrag umfasste Leistung zuständig sein kann. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der zweitangegangene Reha-Träger durch die Weiterleitung automatisch zum leistenden Reha-Träger wurde und den Antrag nicht wie oben beschrieben im Rahmen der Turboklärung weiterleiten konnte.

Hinweis: Für Reha-Träger, die gemäß §§ 5, 6 SGB IX grundsätzlich für alle Leistungsgruppen zuständig sein können, besteht die Möglichkeit des erweiterten Antragssplittings – ebenso wie des Antragssplittings - somit nicht. Dies betrifft zum Beispiel die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Eingliederungshilfe.

Ebenso wie bei der Turboklärung wird auch beim erweiterten Splitting der gesamte Antrag weitergeleitet. Das erweiterte Splitting ersetzt dabei jedoch nicht die Turboklärung (die zum Beispiel durch fehlendes Einvernehmen nicht zustande gekommen ist). Der weiterleitende Reha-Träger bleibt so - im Unterschied zur Turboklärung - leistender Reha-Träger. Damit bleibt er in der Verantwortung der antragstellenden Person gegenüber (§ 18 SGB IX) und koordiniert grundsätzlich die Leistungen (vgl. § 30 Abs. 3 GE Reha-Prozess).

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