Impulse, Erkenntnisse und Vernetzung
Wo unterschiedliche Systeme und Zuständigkeiten aufeinander treffen
Das Fachgespräch „Reha trifft Pflege“ bot Gelegenheit, aktuelle Herausforderungen und mögliche Chancen an der Schnittstelle zwischen Rehabilitation und Pflege gemeinsam zu diskutieren. Mitwirkende aus Politik, Wissenschaft, Recht sowie Vertreter der Reha-Träger äußern sich zum Thema.

Oliver Blatt, Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes:

Leistungsfähige Systeme klug weiterentwickeln
Rehabilitation und Pflege bieten ganz unterschiedliche Leistungen für die Teilhabe von Menschen. So ist bei der Rehabilitation der gesetzlichen Krankenversicherung die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit ein zentrales Anliegen. Entscheidend ist eine stärkere Verbindung von Rehabilitation und Pflege sowie der konsequente Fokus auf „Reha vor Pflege“ und – wo Pflege bereits erforderlich ist – auf „Reha bei Pflege“. Voraussetzung hierfür ist allerdings die dauerhafte Sicherung der finanziellen Stabilität der Versorgungssysteme für Gesundheit und Pflege. Dies kann nur erreicht werden, wenn die beitragsfinanzierten Systeme nicht mit der Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben belastet werden. Sie müssen konsequent darauf ausgerichtet werden, dass aus den Beitragsmitteln der Versicherten und Arbeitgeber nur das finanziert wird, was nachweislich wirksam ist.
Unsere solidarischen Systeme sind stark. Aber sie bleiben es nur, wenn wir sie klug und mutig weiterentwickeln. Am Ende geht es nicht um Strukturen, sondern darum, dass Menschen trotz Krankheit oder Behinderung teilhaben können.
Jürgen Dusel, Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen:

Für ein gemeinsames Ziel: selbstbestimmtes Leben und Teilhabe
Reha und Pflege dürfen nicht unverbunden nebeneinanderstehen, sondern sollen gemeinsam dazu beitragen, dass Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben führen und wirksam teilhaben können. Pflege ermöglicht Teilhabe, aber sie ersetzt Teilhabe nicht. Entscheidend ist ein Zusammenwirken von Reha und Pflege in einem Teilhabesystem, das Bedarfsermittlung, Planung und Leistungen gut abstimmt. Das gilt insbesondere für Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf. Ihnen mangelnde Reha-Fähigkeit zu attestieren, widerspricht der UN-Behindertenrechtskonvention. Das menschenrechtliche Verständnis von Behinderung beinhaltet, dass nicht die individuellen Fähigkeiten der Person oder die Schwere ihrer Beeinträchtigung, sondern Barrieren die Teilhabe erschweren. Es braucht deshalb mehr geeignete Angebote, personenzentriertes Handeln und interdisziplinäre Zusammenarbeit – und weniger Zugangshürden in der Reha.
Dr. Marje Mülder, stellv. Vorsitzende des BAGüS-Fachausschuss II und Gabriele von Berg, Vorsitzende des BAGüS-Fachausschuss III:

Wichtiger Impuls für besser verzahntes Unterstützungssystem
Das Fachgespräch war ein wichtiger Impuls für ein noch besser verzahntes Unterstützungssystem. Entscheidend ist, den Grundsatz „Prävention vor Reha vor Pflege“ konsequent umzusetzen. Dafür sind transparente Informationen, niedrigschwellige Zugänge und gezielte Aufklärung unerlässlich, um eine angemessene und realistische Einschätzung im komplexen, trägerübergreifenden Leistungssystem im Sozialraum zu ermöglichen. Die Schnittmengen von Eingliederungshilfe und Pflege erfordern verbindliche Kooperationen und abgestimmte Verfahren zwischen den Leistungsträgern. Die Leistungsbereiche Reha und Pflege müssen bei der Bedarfsermittlung ganzheitlich gedacht und aufeinander abgestimmt werden. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels ist es zudem zentral, Pflegebedarfe u. a. in Einrichtungen der Eingliederungshilfe frühzeitig sichtbar zu machen, um bedarfsgerechte Leistungen und finanzielle Gleichbehandlung zu sichern sowie die Qualität der Pflege für Menschen mit Behinderung nachhaltig zu gewährleisten.
Dr. Grit Braeseke, IGES Institut GmbH:

Das Reha- und Pflegesystem:
Impuls aus der Wissenschaft
Pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI sind Personen, die voraussichtlich für mindestens sechs Monate
- gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und
- diese nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können und
- deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Seit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs 2017 ist ein, über den erwarteten Übergangszeitraum hinausgehender, starker Anstieg der Pflegeprävalenz zu verzeichnen (von 4,6 % in 2017 auf 7,6 % im Jahr 2024).
Zentraler Grundsatz im SGB XI ist der Vorrang von Prävention und Rehabilitation (§ 5 Abs. 6 SGB XI). Im Rahmen der Begutachtung zur Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst/Medicproof sind daher auch Feststellungen zum Einsatzvon Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zu treffen (§ 18b SGB XI). Im Jahr 2024 wurden ca. 87.200 Empfehlungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ausgesprochen (Reha-Empfehlungsquote von 2,9 %). Die „Umsetzungsquote“ von Reha-Maßnahmen lag letztlich bei 0,5 %. Weitere Leistungen mit rehabilitativer Zielsetzung, wie Physiotherapie und der Ergotherapie (Heilmittel), werden von Pflegebedürftigen nur in geringem Umfang genutzt. Fazit: Dem Grundsatz Prävention und Rehabilitation vor und bei Pflegebedürftigkeit wird derzeit noch zu wenig Rechnung getragen. Angesichts steigender Pflegeprävalenzen und Ausgaben der Pflegeversicherung ist es künftig erforderlich, die Mittel der Sozialversicherungen viel stärker präventiv ausgerichtet einzusetzen.
Prof. Dr. Ursula Waßer, Richterin am Bundes-Sozialgericht Kassel:

Das Reha- und Pflegesystem:
Impuls aus Recht und Wissenschaft
Trotz deutlicher Überschneidungen beim adressierten Personenkreis und den Leistungszielen im Recht der Rehabilitation/ Teilhabe und im Pflegeversicherungsrecht – beide zielen auf die Förderung von Selbstbestimmung und ein Leben in Würde – sind Pflegekassen keine Reha- Träger. Für sie gelten lediglich Beratungs-, Hinwirkungs- und Zusammenarbeitsgebote und sie ermitteln bei der Pflegebegutachtung den Reha-Bedarf, der dann aber von anderen Trägern der Rehabilitation als einmalige Maßnahme von in der Regel drei Wochen zu koordinieren, planen und durchzuführen ist. Weder schließen sie für solche Interventionen Versorgungsverträge mit Reha-Einrichtungen, noch erbringen sie Leistungen der Rehabilitation als Bestandteil von Pflegeleistungen. Zu der auf Erhaltung und Wiedergewinnung körperlicher, geistiger und seelischer Kräfte auszurichtenden aktivierenden Pflege gehören keine professionellen Leistungen medizinischer oder sozialer Rehabilitation; Pflegeleistungen werden nicht als multiprofessionell zu erbringende Komplexleistung gedacht, eine mit dem Teilhabeplan vergleichbare Pflegeplanung ist nicht vorgesehen und Pflegeeinrichtungen sind auch finanziell nicht mit den dafür nötigen personellen und sächlichen Mitteln ausgestattet. Im Vordergrund steht allein die Versorgung von Grundbedürfnissen, die dem – in anderen europäischen Ländern deutlich besser genutzten – Rehabilitationspotenzial älterer Menschen nicht gerecht wird.
