Aktuelle Entwicklungen

(Stand 4. Mai 2022)

Die Corona-Beschränkungen in Deutschland sind seit März 2022 weitgehend weggefallen. Der neue bundesweite Rechtsrahmen sieht nur noch einige "Basisschutzmaßnahmen" vor, darüberhinausgehende Regeln beschließen die Länder selbst. Auf den folgenden Seiten finden sie aktuelle und allgemeine Infos zu den Regelungen in Ihrem Bundesland:

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration:

  • Allgemeine Informationen zum Coronavirus in Hessen, kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen zu verschiedenen Maßnahmen und Regeln 

 

Baden-Württemberg - Ministerium für Soziales und Integration:

  •   Allgemeine Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg, kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen rund um das Thema "Impfen"

 

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

  • Coronavirus SARS-CoV-2 in Bayern, kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen zu aktuellen Regelungen und Informationen zur Krankenhausampel

 

Berlin - Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung:

  • Informationen zum Coronavirus (Covid-19), kein reha-spezifischer Fokus, aber ein FAQ und Informationen zu Quarantäne, Testzentren, Impfen etc.

 

Brandenburg - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg:

  • Informationen zum Coronavirus, kein reha-spezifischer Fokus, aber allgemeine Informationen über die aktuellen Corona-Regeln in Brandenburg

 

Bremen - Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz:

  • Aktuelles und generelle Informationen zum Corona-Virus, kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen zu aktuellen Regelungen

 

Hamburg - Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz:

  • Informationen zum Coronavirus, kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen zu Präventions- und Handlungsempfehlungen der Pflege und Eingliederungshilfe und zu aktuellen Regelungen bzgl. Besuchsregelungen in verschiedenen Einrichtungen

 

Mecklenburg-Vorpommern - Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit:

  • Wichtige Informationen zum Coronavirus, kein reha-spezifischer Fokus, aber aktuelle Verordnungen, und ein Frage- und Antwort-Katalog zum Thema Corona

 

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung:

  • Aktuelle Informationen zum Coronavirus, kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen zu aktuellen Corona-Vorschriften und Hinweise für verschiedene Institutionen

 

Nordrhein-Westfalen - Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen:

  • Sonderseite des Ministeriums zum Coronavirus in NRW, kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen zu aktuellen Regeln für das öffentliche Leben und weiteren rechtlichen Regelungen

 

Rheinland-Pfalz - Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie:

  • Kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen den aktuellen Corona-Regeln von A-Z

 

Saarland - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

  • Wichtige Informationen zum Coronavirus, kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen aktuellen Rechtsverordnungen und Maßnahmen

 

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

  • Allgemeine Informationen zum Coronavirus, kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen zu aktuellen Corona-Maßnahmen für Sachsen

 

Sachsen-Anhalt - Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Sachsen-Anhalt:

  • Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2), kein reha-spezifischer Fokus, Verordnungen des Landes Sachsen – Anhalt, Statistiken, FAQ, allgemeine Informationen

 

Schleswig-Holstein - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:

  • Informationen zum Coronavirus, kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen aktuellen Corona-Regelungen, ein FAQ der Landesregierung und viele hilfreiche Anlaufstellen bei Fragen rund um Corona

 

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

  • Informationen zu COVID-19, kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen zur aktuellen Rechtslage, Infektionsschutz, usw.

Erneute Verlängerung staatlicher Schutzschirme: SodEG und weitere Regelungen

Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen

BGBl I Nr. 10, S. 473

Inhalte des Gesetzes im Bereich Rehabilitation und Teilhabe:

Änderungen im SGB V:

  • Der Zeitraum für die Covid-19-Pandemie bedingte Anpassung der Vergütungsvereinbarungen in den Versorgungsverträgen zwischen den Krankenkassen und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in § 111 Abs. 5 S. 5 (stationäre Reha-Einrichtungen) und § 111c Abs. 3 S. 5 SGB V (ambulante Reha-Einrichtungen) wird nach § 111 Abs. 5 S. 6 und § 111c Abs. 3 S. 6 SGB V „längstens bis zum Ablauf des 23. September 2022“ verlängert.

Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes:

  • Das Sozialdienstleister Einsatzgesetz (SodEG) wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
  • Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den besonderen Sicherstellungsauftrag bis zum 23. September 2022 zu verlängern.

Bundesverfassungsgericht verpflichtet Gesetzgeber zu pandemiebedingten Triage-Regelungen

Am 28. Dezember 2021 wurde ein Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) veröffentlicht, in dem das BVerfG den Bundestag verpflichtet "unverzüglich" geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Menschen mit Behinderung im Falle einer pandemiebedingten Triage zu schützen. Das BVerfG sieht eine Verletzung des Diskriminierungsverbots von Menschen mit Behinderungen aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ("Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.") durch den Gesetzgeber. Darüber hinaus würden Anforderungen aus Art. 25 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) nicht vollständig umgesetzt. Laut Beschluss habe es der Gesetzgeber bisher unterlassen, "Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehender intensivmedizinischer Ressourcen benachteiligt wird."

Mit dieser Entscheidung gab das BVerfG einer Verfassungsbeschwerde von insgesamt neun Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung statt. Sie hatten im Juni 2020 geklagt, weil sie befürchteten, "im Fall der Knappheit von medizinischen Ressourcen aufgrund ihrer Behinderung schlechtere Behandlungsmöglichkeiten zu haben oder gar von einer lebensrettenden medizinischen Behandlung ausgeschlossen zu werden."

Das BVerfG hatte zur Entscheidung mehrere Beteiligte und "sachkundige Dritte" zu einer Stellungnahme aufgefordert, darunter u.a. das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR), den Deutschen Behindertenrat, die BAG-Selbsthilfe, den Bundesverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP), den Bundesverband evangelische Behindertenhilfe (BeB), den Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD), sowie den Sozialverband VdK Deutschland e.V..

Pressemitteilung BVerfG

BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20

Teil-Impfpflicht beschlossen / Weitere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie

BGBl I Nr. 83, S. 5175

Inhalte des Gesetzesentwurfs im Bereich Rehabilitation und Teilhabe:

Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

Ab dem 15. März 2022 besteht eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Das bedeutet, dass Personen, die z.B. in

  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
  • Sozialpädiatrischen Zentren,
  • Medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen tätig sind, entweder geimpft oder genesen sein müssen um ihrer Tätigkeit nachgehen zu können. Bei Personen die nicht geimpft werden können, muss ein solcher Nachweis erbracht werden. Neue Arbeitsverhältnisse können ab dem 16. März 2022 in diesen Einrichtungen nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden.

Darüber hinaus gilt die Impfpflicht für Personen die u.a. in folgenden Unternehmen tätig sind:

  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen) nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation (z.B. Integrationsfachdienste, Dienstleister im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung, des Budgets für Arbeit, des Budgets für Ausbildung)
  • Voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen (z.B. Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), Tagesförderstätten, Betreute Wohngruppen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, Heilpädagogische Tagesstätten, heilpädagogische Kitas)
  • die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX erbringen
  • die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX und § 46 SGB IX i. V. m. der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 SGB IX erbringen,
  • Beförderungsdienste die für voll- oder teilstationäre Einrichtungen dort behandelte, betreute oder gepflegte oder untergebrachte Personen befördern (z.B. Fahrdienst zur und von der WfbM)
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen
  • Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Medizinischen Dienstes, einschl. freiberuflich oder gewerblich tätiger Personen

Für die in den Einrichtungen oder von den Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen gilt keine Impfpflicht! Darunter fallen auch Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten für behinderte Menschen oder bei anderen Leistungsanbietern tätig sind.

Testpflicht in Werkstätten für behinderte Menschen: Fachpersonal, Werkstattbeschäftigte und Teilnehmer und Teilnehmerinnen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich müssen zweimal pro Woche verpflichtend getestet werden. Die Tests können auch als Selbsttests in Eigenanwendung durchgeführt werden. Diese Regelung gilt für geimpfte und genesene Beschäftigte. Ungeimpfte Beschäftigte müssen sich vor Betreten der Einrichtung täglich testen.

 

Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)

  • Die Wahl des Werkstattrates und der Frauenbeauftragten kann weiterhin, bis 19. März 2022, als Briefwahl durchgeführt werden

 

Weitere Änderungen:

  • Die bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Regelungen im SGB XII und dem BVG zu den Bedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen und Werkstätten für behinderte Menschen werden bis zum 31. März 2022 verlängert
  • Für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs soll nun auf Oktober 2021 abgestellt werden und nicht mehr wie zuvor auf Februar 2020. Die Voraussetzungen, dass die Essenseinnahme gemeinschaftlich und in der Verantwortung eines Leistungserbringers erfolgen muss, bleiben für diese Zeit weiterhin ausgesetzt.

Verlängerung der Reha-Schutzschirme

Gesetz zur "Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite" ist am 24. November 2021 in Kraft getreten.

BGBl I S. 4906

Inhalte des Gesetzesentwurfs im Bereich Rehabilitation und Teilhabe:

Änderung in der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen:

  • Der Zeitraum für die Anpassung der Vergütungsvereinbarungen in den Versorgungsverträgen zwischen den Krankenkassen und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in § 111 Abs. 5 S. 5 (stationäre Reha-Einrichtungen) und § 111c Abs. 3 S. 5 SGB V (ambulante Reha-Einrichtungen) wird nach § 111 Abs. 5 S. 6 und § 111c Abs. 3 S. 5 SGB V bis zum 19. März 2022 verlängert.

Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes:

  • Das Sozialdienstleister Einsatzgesetz (SodEG) wird bis zum 19. März 2022 verlängert.

 

Anpassung der Versorgungsverträge

7. Juni 2021 - Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen

Bundesgesetzblatt (bgbl.de)

  • Der Zeitraum für die Anpassung der Versorgungsverträge zwischen den Krankenkassen und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in § 111 Abs. 5 S. 5 und § 111c Abs. 3 S. 5 SGB V wurde nach § 111 Abs. 5 S. 6 und § 111c Abs. 3 S. 5 SGB V durch die „Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen“ vom 07. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

 

Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG)

1. Januar 2021 - Inkrafttreten des Gesetzes

BGBl. I S. 3299

Ausgewählte Inhalte des Gesetzes im Bereich Rehabilitation und Teilhabe

  • Um die Leistungsfähigkeit der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen durch die besondere Situation der COVID-19-Pandemie zu gewährleisten, wurde in § 111 Abs. 5 S. 5 SGB V und § 111c Abs. 3 S. 5 SGB V geregelt, dass im Zeitraum vom 01.10.2020 bis 21.03.2021 die Versorgungsverträge zwischen den Krankenkassen und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen anzupassen sind. Nach § 111 Abs. 5 S. 6 bzw. § 111c Abs. 3 S. 5 SGB V kann diese Frist durch eine Rechtsverordnung verlängert werden.

 

Sozialschutz-Paket III: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) (inklusive SodEG)

1. April 2021 – Inkrafttreten des Gesetzes

BGBl I 10/2021, S. 335

Ausgewählte Inhalte des Gesetzes im Bereich Rehabilitation und Teilhabe

  • Die bis zum 31. März 2021 befristeten Regelungen im SGB II, dem SGB XII und dem BVG zu den Bedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen und Werkstätten für behinderte Menschen werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert
  • Sie sind aufgrund von weiterhin möglichen Schließungen von Schulen, Kindertagesstätten und Werkstätten für behinderte Menschen weiterhin erforderlich

Änderungen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) (Art. 6 Sozialschutz-Paket III)

  • Der Sicherstellungsauftrag für soziale Dienstleister nach dem SodEG endet mit der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag infolge der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes)
  • Der Sicherstellungsauftrag des SodEG endet in allen Fällen spätestens zum 31. Dezember 2021
  • Die Leistungsträger erfüllen den besonderen Sicherstellungsauftrag durch die Auszahlung von monatlichen Zuschüssen. Im Gegenzug sollen die sozialen Dienstleister bei der Krisenbewältigung mit den ihnen zur Verfügung stehenden Kapazitäten unterstützen.

Sozialschutz-Paket II: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II) (inklusive SodEG)

15. Mai 2020 - Bundesrat stimmt dem Gesetz zu

Gesetzentwurf v. 27.04.2020

Ausgewählte Inhalte des Gesetzes im Bereich Rehabilitation und Teilhabe

  • Für Menschen in Behindertenwerkstätten, für die das zuvor angebotene gemeinschaftliche Mittagessen in seiner bisherigen Form häufig entfällt, wird der Mehrbedarf für gemeinschaftliche Mittagessen vorübergehend auch dann weiter gewährt, wenn die Voraussetzungen unter denen diese anzuerkennen sind, pandemiebedingt nicht vorliegen.
  • Dafür wird befristet auf die Merkmale der Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung sowie die Erbringung der Mittagsverpflegung in der Verantwortung eines Leistungsanbieters i.S.d. § 42b Absatz 2 SGB XII (insbesondere Werkstätten für behinderte Menschen nach § 56 SGB IX und andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX) verzichtet.

Änderungen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) (Art. 6 Sozialschutz-Paket II)

  • Vom besonderen Sicherstellungsauftrag nach dem SodEG sind auch die Leistungsträger nach dem SGB V (gesetzliche Krankenkassen) umfasst, soweit diese Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 2 und 46 SGB IX in Verbindung mit der Frühförderverordnung erbringen (§ 2 S. 3 SodEG-E)
  • Die sozialen Dienstleister haben gegenüber dem zuschussgewährenden Leistungsträger den Zufluss vorrangiger Mittel nach § 4 S. 1 anzuzeigen (§ 3 S. 6 SodEG-E)
  • Sofern soziale Dienstleister als Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung entsprechende Vergütungen erhalten haben, haben Leistungsträger einen nachträglichen Erstattungsanspruch gegenüber diesen (§ 4 S. 2 SodEG-E)
  • Datenschutzrechtliche Regelungen für Leistungsträger zur Übermittlung, Erhebung, Erfassung und Speicherung personenbezogener Daten (§ 6 SodEG-E)

 

28. Oktober 2020 – Beschluss des Bundeskabinetts zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG)

  • Aufgrund der aktuellen Entwicklung soll das SodEG in modifizierter Fassung zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert werden
  • Ziel ist, die soziale Infrastruktur in Deutschland während der Corona-Pandemie zu sichern und den Bestand der sozialen Dienstleister auch über den 1. Januar 2021 hinaus zu erhalten

Pressemitteilung des BMAS

Sozialschutz-Paket: Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (inklusive SodEG)

28. März 2020 – Inkrafttreten des Gesetzes

BGBl I 14/2020, S. 575

Ausgewählte Inhalte des Gesetzes im Bereich Rehabilitation und Teilhabe

  • Die Selbstverwaltungsorgane bei Sozialversicherungsträgern können aus wichtigen Gründen auch ohne Sitzung schriftlich abstimmen (vgl. § 64 Abs. 3a SGB IV, eingeführt durch Art. 3 Nr. 2 Sozialschutz-Paket)
  • Auswirkungen auf Reha-Träger und Leistungserbringer hat insbesondere das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG (Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag) (eingeführt durch Art. 10 Sozialschutz-Paket).

Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) (Art. 10 Sozialschutz-Paket)

  • Durch dieses Gesetz erhalten u.a. Reha-Träger einen besonderen gesetzlichen Sicherstellungsauftrag, um den Bestand von Leistungserbringern im Bereich Reha und Teilhabe (zum Beispiel von medizinischen Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen, Berufsförderungswerken oder WfbM) durch eine finanzielle Absicherung zu gewährleisten (§ 2 SodEG).
  • Erfasst werden Leistungserbringer, die zum 16. März 2020 (vgl. die Verfahrensabsprache weiter unten) in einem Rechtsverhältnis zum Reha-Träger stehen und in Folge der SARS-CoV-2-Pandemie z. B. keine Maßnahmen mehr durchführen können oder deshalb geringer ausgelastet („belegt“) sind (§ 2 SodEG). Ausgenommen von dem besonderen Sicherstellungsauftrag nach dem SodEG sind die Leistungsträger nach dem SGB V (gesetzliche Krankenkassen) und nach dem SGB XI (soziale Pflegeversicherung). Für medizinische Rehabilitationseinrichtungen mit Verträgen nach § 111 Abs. 2 SGB V sind mögliche Ausgleichszahlungen durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz geregelt worden (vgl. § 111d SGB V). Besondere Regelungen gelten nach diesem Gesetz auch für medizinische Rehabilitationseinrichtungen im Bereich der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und der Rentenversicherung, die vorübergehend als Krankenhäuser ernannt werden können (vgl. § 22 KHG).
  • Die Umsetzung des Sicherstellungsauftrags erfolgt durch die Auszahlung monatlicher Zuschüsse an die Leistungserbringer. Die Zuschusshöhe beträgt grundsätzlich maximal 75 Prozent der durchschnittlichen monatlichen Zahlungen der Reha-Träger an die Leistungserbringer in den letzten zwölf Monaten (§ 3 SodEG).
  • Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist auf Seiten der Leistungserbringer insbesondere eine Antragstellung. Dabei muss zugleich die Bereitschaft erklärt werden, in zumutbarem Umfang alle verfügbaren Mittel (zum Beispiel Arbeitskräfte und Räumlichkeiten) für einen aktiven Einsatz zur Krisenbewältigung zur Verfügung zu stellen. Unterstützungsmöglichkeiten müssen konkret angezeigt und die tatsächliche Einsatzfähigkeit glaubhaft gemacht werden (§ 1 SodEG).
  • Geltungsdauer (§ 5 SodEG): Der besondere Sicherstellungsauftrag endet zum 30. September 2020 mit einer Verlängerungsmöglichkeit durch die Bundesregierung bis maximal zum 31. Dezember 2020.

 

Rundschreiben, Absprachen und Links im Bereich der Reha-Träger und des BMAS zum SodEG

November 2020 – Monitoring-Bericht des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) im Auftrag des BMAS zum SodEG

  • Mit einer Befragung von Leistungsträgern auf Bundes- und Landesebene wurde ermittelt, in welchem Umfang das SodEG zur Anwendung kam, wie die Einsatzklausel nach § 1 SodEG gehandhabt wurde und welche Schwierigkeiten bei der Umsetzung des SodEG aufgetreten sind
  • Die Befragungsteilnehmer hatten rd. 13.000 Anträge erhalten, die zu etwa gleichen Teilen in den Monaten April (34,5%), Mai (32,5%) und Juni (33,0%) gestellt worden waren; der weitaus größte Teil der Anträge wurde bei den vier Leistungsträgern BA, DGUV, BAMF und DRV gestellt
  • Im Rahmen offener Fragen konnten die Leistungsträger über Schwierigkeiten bei der Antragsbearbeitung, über die Anwendung der Einsatzklausel und über das Funktionieren der Erstattungsverfahren berichten

Forschungsbericht

 

31. Juli 2020 – Rundschreiben der DRV-Bund zu Folgeleistungen nach dem SodEG an alle von der Deutschen Rentenversicherung Bund federführend belegten Einrichtungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

  • Möglichkeit die Weitergewährung von entsprechenden Leistungen zu beantragen, soweit in den vorangegangenen Monaten von Trägern der Deutschen Rentenversicherung Zuschüsse bzw. Vorschüsse erhalten wurden
  • Entgegen der ursprünglichen Ankündigung wird auch für die Monate August und September 2020 Vorschüsse auf Zuschüsse gezahlt

Rundschreiben Nr. 37/2020 an die Einrichtungen

Formular (G7174) für einen Folgeantrag auf Gewährung eines Zuschusses für Leistungserbringer der medizinischen Rehabilitation nach § 3 SodEG

Anlage zum Rundschreiben Nr. 37/2020

 

22. Juli 2020 - FAQ des BMAS vom 02. Juni 2020 wurden aktualisiert

  • Einzelne Antworten wurden ergänzt. Weitere Fragen-Antworten sind hinzugekommen. Die Neuerungen sind jeweils gelb hinterlegt (vgl. Anlagen).
  • Verdeutlicht wird z.B., dass die Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen („KMU-Überbrückungshilfe“) und den künftig hierzu ergänzend zu gewährenden „Zuschüssen für Einrichtungen der Behindertenhilfe und Inklusionsunternehmen“ (sog. „100 Mio. Euro - Programm“) auf Zuschüsse nach dem SodEG anzurechnen bzw. im Erstattungsanspruch zu berücksichtigen sind. Das SodEG ist ein nachrangiges Hilfesystem.  

FAQs BMAS 22. Juli

 

02. Juni 2020 - FAQ des BMAS vom 05. Mai 2020 wurden aktualisiert

  • Einzelne Antworten wurden ergänzt. Weitere Fragen-Antworten sind hinzugekommen. Die Neuerungen sind jeweils gelb hinterlegt (vgl. Anlagen).
  • Verdeutlicht wird z.B., dass sofern ein Fahrdienst, der bspw. Personen zu Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) befördert und dort wieder abholt, in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB steht, einen Antrag bei diesem Leistungsträger auf SodEG-Zuschüsse stellen kann.

FAQs BMAS 2. Juni

 

28. Mai 2020 – Rundschreiben der DRV-Bund zu Folgeleistungen nach dem SodEG an alle von der Deutschen Rentenversicherung Bund federführend belegten Einrichtungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

  • Möglichkeit die Wiedergewährung von Zuschüssen zu beantragen, soweit für die Monate bis Mai 2020 von Trägern der Deutschen Rentenversicherung Zuschüsse bzw. Vorschüsse erhalten wurden und die Voraussetzungen für eine Gewährung weiterhin vorliegen
  • Aufgrund der notwendigen Prognosen der Erlössituation, kann die eventuelle Zahlung von Zuschüssen aufgrund des Folgeantrags ebenfalls zunächst als Vorschuss und für die Monate Juni und Juli 2020 geleistet werden
  • Weitere (technische) Hinweis zur Stellung des Folgeantrags

Rundschreiben Nr. 33/2020 an die Einrichtungen

Formular (G7172) für einen Folgeantrag auf Gewährung eines Zuschusses für Leistungserbringer der medizinischen Rehabilitation nach § 3 SodEG

Anlage zum Rundschreiben Nr. 33/2020

 

05. Mai 2020 - FAQ des BMAS vom 09. April 2020 wurden aktualisiert

  • Einzelne Antworten wurden ergänzt oder neu gefasst. Weitere Fragen-Antworten sind hinzugekommen. Die Neuerungen sind jeweils gelb hinterlegt (vgl. Anlagen).
  • Verdeutlicht wird z.B., dass ein gemeinnütziger Zweckbetrieb, der in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger gestanden hat/steht und aufgrund dessen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch erbringt, vom Anwendungsbereich des SodEG umfasst ist.

FAQs BMAS 5. Mai

 

04. Mai 2020 – Verfahrensabsprache zur Umsetzung des SodEG

  • Aktualisierung der Verfahrensabsprache vom 30.03.2020
  • Es werden Regelungen zur Verpflichtung der Leistungserbringer, die von ihnen unterbreiteten Einsatzmöglichkeiten auf einer Plattform zu veröffentlichen, getroffen.
  • Einzelne Verfahrensschritte zur Berechnung der Höhe von Zuschüssen nach dem SodEG werden vereinbart.
  • Soweit die Antragstellung durch einen sozialen Dienstleister bei mehr als einem Leistungsträger erfolgt, werden bei der Berechnung der Höhe der SodEG-Zuschüsse vorrangige Mittel (sofern sie nicht auf einen bestimmten Leistungsträger bezogen sind), anteilig berücksichtigt. Maßgeblich für die anteilige Anrechnung sind die Angaben bei Antragstellung zu Art und Höhe der erhaltenen vorrangigen Mittel gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger. Eine Anrechnung in voller Höhe erfolgt bei Dienstleistern, die zum Teil wirtschaftlich tätig sind und aufgrund dessen vorrangige Mittel erhalten.
  • Von den Leistungsträgern ebenfalls anteilig verrechnet werden Einmalzahlungen als vorrangige Mittel i.S.d. § 4 SodEG. Dabei können die Einmalzahlungen einmalig oder auf die Dauer der Zuschussgewährung erfolgen.
  • Einzelne Verfahrensschritte zur Anrechnung von vorrangigen Mitteln werden vereinbart.
  • Das gleiche Verfahren gilt beim anschließenden Erstattungsanspruch nach § 4 SodEG:
  • Der soziale Dienstleister muss u.a. angeben, von welchen Leistungsträger Zuschüsse nach dem SodEG und welche vorrangigen Mittel insgesamt erhalten wurden.
  • Jeder Leistungsträger berechnet seinen Anteil am Grundwert und erhält einen Erstattungsanspruch nur in Höhe dieses Anteils. Hiervon ausgenommen sind, vorrangige Mittel, die hinsichtlich einzelner Leistungsträger klar abgrenzbar sind.
  • Sofern ein Leistungsträger einen unzulässig höheren Anteil an den vorrangigen Mitteln angerechnet hat, erstattet dieser die zu viel angerechneten Beträge anteilig an die Leistungsträger, die ebenfalls SodEG-Zuschüsse gewährt haben.

Verfahrensabsprachen SodEG

 

09. April 2020 - FAQ des BMAS vom 30. März 2020 wurden aktualisiert

  • Einzelne Antworten wurden ergänzt oder neu gefasst. Weitere Fragen-Antworten sind hinzugekommen. Die Neuerungen sind jeweils gelb hinterlegt.
  • Verdeutlicht wird z. B., welche Bedeutung die Durchführung von Leistungen als Online-Angebot für die Anwendung des SodEG hat.

FAQs BMAS 9. April

 

01. April 2020 – Schreiben der DRV Bund zur Umsetzung des SodEG an die Mitglieder der AGMedReha und an die der DRV-Bund federführend belegten Einrichtungen zur medizinischen Rehabilitation

  • Für Einrichtungen, die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen, werden Antragsformulare nach § 3 SodEG zur Verfügung gestellt
  • Elektronische Postkörbe zur Einreichung der jeweiligen Anträge werden veröffentlicht
  • Die Angaben im Antragsformular müssen nur einmal für alle Rentenversicherungsträger vorgenommen werden.
  • Auf Basis einer Selbstauskunft wird allen anspruchsberechtigten Einrichtungen zunächst für zwei Monate ein Vorschuss auf den Zuschuss ausgezahlt. Über die endgültige Höhe des Zuschusses wird erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Schreiben an die Mitglieder der AG
Rundschreiben Nr. 20/2020 an die Einrichtungen
Formular (G7170) für einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für Leistungserbringer der medizinischen Rehabilitation nach § 3 SodEG
Formular (G7171) für einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für Leistungserbringer von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 3 SodEG
Elektronische Postkörbe der einzelnen Rentenversicherungsträger

 

30. März 2020 - FAQ des BMAS zum SodEG  

Das BMAS beantwortet Fragen zu allen Regelungen des SodEG, u. a.:

  • Anwendungsbereich des SodEG – wer für Zuschüsse in Betracht kommt
  • "Einsatzerklärung" für soziale Dienstleister (§ 1 SodEG), z. B. Anforderungen an die Glaubhaftmachung
  • Anwendungsbereich des Sicherstellungauftrages (§ 2 SodEG). Z. B. wird verdeutlicht, dass auch Inklusionsbetriebe von den Regelungen erfasst sind
  • Beantragung und Auszahlung von Zuschüssen (§ 3 SodEG), wenn der soziale Dienstleister in Rechtsbeziehungen zu mehreren Leistungsträgern steht:
    • Bei jedem zuständigen Leistungsträger muss ein Antrag gestellt werden. Mehrere örtlich vertretene Leistungsträger können individuell vereinbaren, dass ein Leistungsträger federführend die Zuschusszahlung für andere Leistungsträger mit übernimmt (im Bereich der DRV z.B. der federführende Rentenversicherungsträger).
    • Die Leistungsträger können sich untereinander beauftragen, um füreinander Aufgaben wahrzunehmen (§ 88 SGB X).
  • Besonderheiten bei Ländern, Kommunen (insb. Eingliederungshilfe (EGH))
    • Besondere Wohnformen sind nicht vom SodEG berücksichtigt. Mehrere Leistungsträger der EGH haben angekündigt unabweisbar notwendige Mehrkosten zu übernehmen. Für weitere Kosten, die nicht von Dritten übernommen werden, könnte zu prüfen sein, ob und inwieweit aufgrund einer unvorhergesehenen wesentlichen Änderung eine Anpassung der Vergütungsverträge erfolgen kann (vgl. § 127 Abs. 3 SGB IX)

FAQs BMAS

 

30. März 2020 – Verfahrensabsprachen zur Umsetzung des SodEG

  • Vereinbarungspartner: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bundesländer (vertreten durch das ASMK-Vorsitzland Baden-Württemberg)
  • Das Verfahren zur Umsetzung des SodEG soll möglichst unbürokratisch gestaltet werden. Einzelne Verfahrensschritte zur Bewilligung von Zuschüssen werden vereinbart.
  • Die Anträge und Erklärungen nach dem SodEG sind an die jeweils zuständigen Leistungsträger zu richten. Die Leistungsträger können sich untereinander über Verfahrenserleichterungen verständigen oder Dritte mit der Ausführung beauftragen.
  • Für die Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Leistungserbringer wurde ein Erklärungsformular entwickelt.
  • Es werden Regelungen zur Verpflichtung der Leistungserbringer, die von ihnen unterbreiteten Einsatzmöglichkeiten auf einer Plattform zu veröffentlichen, getroffen.
  • Für Fälle, in denen ein Leistungserbringer in Rechtsbeziehungen zu mehreren Leistungsträgern steht, werden u. a. folgende Regelungen vereinbart:
    • Es wird angeregt, dass der Leistungserbringer die Angaben für die Bewilligung von Zuschüssen nur gegenüber einem Leistungsträger erklären muss. Die weiteren Leistungsträger sollen das Prüfungsergebnis des ersten Trägers anerkennen.
    • Der erste Träger bescheinigt dem Leistungserbringer hierfür, dass der die zu erklärenden Voraussetzungen geprüft und bejaht hat. Eine solche Bescheinigung kann auch die Zuschussbewilligung sein. Eine aktive Datenübermittlung zwischen den Leistungsträgern erfolgt nicht.

Verfahrensabsprachen SodEG

 

30. März 2020 – Rundschreiben der Bundesagentur für Arbeit (BA) u. a. zur Abwicklung des SodEG

Das Rundschreiben richtet sich u. a. an die Bundesverbände und Bundesarbeitsgemeinschaften der beruflichen Rehabilitation

  • Inhalte: Die Maßnahmeträger werden in Kürze übergreifende Informationen zu weiteren Umsetzungsschritten durch das BMAS erhalten. Ergänzende Informationen durch die BA – zum Beispiel zum Antragsverfahren – werden anschließend erfolgen.

Rundschreiben BA

 

Weitere Links:

BA: Informationen und Antrag zum Zuschuss nach dem SodEG

DGUV: Online-Antrag auf Zuschuss nach dem SodEG bei der Unfallversicherung

DRV: Informationen und Antrag zum Zuschuss nach dem SodEG für medizinische Rehabilitationseinrichtungen

DRV: Informationen und Antrag zum Zuschuss nach dem SodEG für LTA-Einrichtungen

COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz: Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen

28. März 2020 – Inkrafttreten des Gesetzes

BGBl (BGBl I 14/2020, S. 580)

Ausgewählte Inhalte des Gesetzes im Bereich Rehabilitation und Teilhabe

  • Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen als Krankenhäuser (§ 22 KHG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)
    • Die Länder können medizinische Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zur Durchführung akuter vollstationärer Krankenhausbehandlung bestimmen. Erfasst werden Rehabilitationseinrichtungen, die in vertraglichen Beziehungen zur Krankenversicherung, Rentenversicherung oder Unfallversicherung stehen bzw. von der Rentenversicherung selbst betrieben werden.
    • Diese Rehabilitationseinrichtungen gelten für die Behandlung von Erkrankten, die bis zum 30. September 2020 aufgenommen werden, als zugelassene Krankenhäuser. Die Frist kann durch das BMG (im Einvernehmen mit dem BMF und Zustimmung des Bundesrates) um sechs Monate verlängert werden. Eine Vergütung für die Behandlung erfolgt über Pauschalbeträge, die bis zum 26. April 2020 vertraglich (durch die Parteien nach § 17b Abs. 2 KHG) vereinbart werden oder bei Nichtzustandekommen durch die Festlegung der Schiedsstelle.
  • Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen der Krankenkassen (§ 111d SGB V, eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)
    • Stationäre medizinische Rehabilitationseinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit der Krankenkasse nach § 111 Abs. 2 SGB V haben, erhalten eine Ausgleichszahlung für Ausfälle, wenn in Folge der SARS-CoV-2-Pandemie Betten nicht so belegt werden können, wie es zuvor geplant war. Für andere Leistungserbringer im Bereich Reha und Teilhabe sind durch das Sozialschutz-Paket mögliche Zuschüsse im SodEG geregelt worden (s. oben).
    • Die Ausgleichszahlungen kommen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (§ 111d Abs. 1 SGB V). Die Rehabilitationseinrichtungen ermitteln für die Höhe der Ausgleichszahlungen in einem geregelten Verfahren die Anzahl der ausgefallenen Patienten bzw. Rehabilitanden und melden die Ergebnisse wöchentlich; letztmalig erfolgt die Ermittlung der Höhe für den 30.9.2020. Die Frist kann durch das BMG (mit Zustimmung des Bundesrates) um sechs Monate verlängert werden.
    • Die tagesbezogene Ausgleichszahlung beträgt 60 Prozent eines zu vereinbarenden durchschnittlichen Vergütungssatzes. Das Nähere zum Verfahren vereinbaren die Selbstverwaltungspartner bis zum 10. April 2020.
  • Kurzzeitpflege in stationären medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 149 SGB XI, eingefügt durch Art. 4 Nr. 6 COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)
    • Kurzzeitpflege (vgl. § 42 SGB XI) kann bis zum 30. September 2020 auch in stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden (abweichend von § 42 Abs. 4 SGB IX).
    • Die Vergütung richtet sich nach dem durchschnittlichen Vergütungssatz, den die Rehabilitationseinrichtung mit den Krankenkassen nach § 111 Abs. 5 SGB V vereinbart hat.

 

Informationen und Rundschreiben mit Reha-Bezug zum COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz

26. April 2020 – Vereinbarung über die Pauschalbeträge für die Vergütung der Einrichtungen nach § 22 Absatz 1 KHG (Reha-KHG-COVID-19-Vereinbarung) zwischen dem GKV-Spitzenverband, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V.

  • Von den Ländern nach § 22 Absatz1 KHG bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungengelten für die vollstationäre Behandlung von ab dem 16.März 2020bis zum 30. September 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten, frühestens ab dem Zeitpunkt der Bestimmung durch das Land, als zugelassene Krankenhäuser nach §108SGBV.
  • Die Vereinbarung beinhaltet u.a. Vergütungsregelungen und Abrechnungsvorgaben sowie Kostenregelungen im Falle eines Zuständigkeitswechsels der Kostenträger während der Behandlung in einer Einrichtung.

Vereinbarung

 

09. April 2020 – Vereinbarung nach § 111d Abs. 5 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und den für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbänden auf Bundesebene geschlossen.

  • Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz sind für stationäre medizinische Rehabilitationseinrichtungen der Krankenkassen Ausgleichszahlungen verankert worden, sofern sie in Folge der SARS-CoV-2-Pandemie Einnahmeausfälle zu verzeichnen haben (vgl. § 111d SGB V, siehe oben).
  • Die Vereinbarung regelt das Verfahren zur Umsetzung der Ausgleichszahlungen. Geregelt werden insbesondere das Verfahren für die Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 111d Abs. 2 SGB V sowie die Ermittlung des durchschnittlichen Vergütungssatzes nach § 111d Abs. 3 SGB V.

Gemeinsame Pressmitteilung "Unterstützung für stationäre Reha- und Vorsorgeeinrichtungen: Ausgleichszahlungen für entgangene Einnahmen beschlossen"

Ausgleichszahlungsvereinbarung Vorsorge und Rehabilitation vom 11. Mai

Landesbehörden und von diesen benannte/beauftragte Krankenkassen (Stand: 23.04.2020)

 

30. März 2020 – Schreiben des GKV-Spitzenverbands zum Pflege-Rettungsschirm

  • Erläuterungen zu den Regelungen des Pflegerettungsschirms (§ 150 SGB XI, eingefügt durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)

Rundschreiben GKV-Spitzenverband

Weitere aktuelle Pressemitteilungen und Statements des GKV-Spitzenverbandes finden Sie hier.
 

Aussetzung der Zertifizierungspflicht nach § 37 Abs. 3 SGB IX

  • Die Gültigkeit vorliegender Zertifikate von stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen zum internen Qualitätsmanagement nach § 37 Abs. 3 SGB IX wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
  • Um den medizinischen Reha-Einrichtungen außerdem eine ausreichende Planung zu ermöglichen, soll das Audit-Verfahren dann ab Juli 2021 spätestens wieder aufgenommen werden.
  • Dadurch sollen die Rehabilitationseinrichtungen vor dem Hintergrund aktueller Herausforderungen von weniger dringlichen Verwaltungsaufgaben entlastet werden.

 

Empfehlungen und Rundschreiben im Bereich der Reha-Träger zu Nachsorge, Rehasport und Funktionstraining

27. Mai 2021 – Kassenverbände auf Bundesebene: Weitere Verlängerung von Sonderregelungen während der Covid-19-Pandemie durch die gesetzlichen Krankenkassen

  • Es wird darauf hingewiesen, dass Rehabilitationssport und Funktionstraining bis 30.09.2021 auch als Tele-/Online-Angebot oder im Freien fortgeführt werden kann
  • Bei Verordnungen Muster 56, die im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 30.09.2021 bewilligt wurden bzw. noch werden, wird die Anspruchsdauer automatisch um sechs Monate verlängert. Die Anspruchsdauer wird je Verordnung nur einmalig verlängert.
  • Für nach dem 30.09.2021 bewilligte Verordnungen gilt die von der Krankenkasse bewilligte Anspruchsdauer

 

04. Dezember 2020 - Kassenverbände auf Bundesebene: Schreiben zur Fortführung des Rehabilitationssports/Funktionstrainings als Tele-/Online-Angebot

  • Es wird darauf hingewiesen, dass Rehabilitationssport und Funktionstraining bis 30.06.2021 auch als Tele-/Online-Angebot oder im Freien fortgeführt werden kann
  • Bei Verordnungen Muster 56, die im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.03.2021 bewilligt wurden bzw. noch werden, wird die Anspruchsdauer automatisch um sechs Monate verlängert
  • Für nach dem 31.03.2021 bewilligte Verordnungen gilt die von der Krankenkasse bewilligte Anspruchsdauer

Schreiben zur Fortführung des Reha-Sports/Funktionstrainings als Tele-/Online-Angebot

 

07. Oktober 2020 – DRV Bund: Rundschreiben bzgl. Corona-Sonderregelungen im Rahmen der Reha-Nachsorge an alle Rehabilitationseinrichtungen, die im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung Bund Leistungen zur Nachsorge erbringen: Verlängerung der Ausnahmeregelungen

  • Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Pandemie gelten die in den Rundschreiben (13/2020 und 34/2020) genannten Empfehlungen zu den (ausschließlich) Corona-bedingten Fristverlängerungen und Sonderregelungen zu den Durchführungsarten weiterhin bis zum 31.12.2020

Rundschreiben Nr. 47/2020

Anlage 1 zum Rundschreiben Nr. 47/2020

Anlage 2 zum Rundschreiben Nr. 47/2020

 

03. April 2020 – Kassenverbände auf Bundesebene und GKV-Spitzenverband: Schreiben zur Fortführung des Rehabilitationssports/Funktionstrainings als Tele-/Online-Angebot

  • Ab dem 03. April 2020 werden die gesetzlichen Krankenkassen die Durchführung von Rehabilitationssport/Funktionstraining in Form eines Tele-/Online-Angebotes als ergänzende Leistung zur Rehabilitation weiter finanzieren (befristete Übergangsregelung).
  • Durchführung von Rehabilitationssport in Herz-/Kinderherzgruppen ist wegen der fehlenden ärztlichen Betreuung und Überwachung in der Häuslichkeit ausgeschlossen
  • Weitere Einzelheiten, u. a. zu den Voraussetzungen für die Teilnahme, zur Durchführung und Qualitätssicherung durch den Leistungserbringer, zum Datenschutz sowie zum Abrechnungs- und Anerkennungsverfahren, sind Gegenstand des Schreibens.

Schreiben zur Fortführung des Reha-Sports/Funktionstrainings als Tele-/Online-Angebot

 

25. März 2020 – DRV Bund: Information zur Erbringung von Rehabilitationssport und Funktionstraining in Zeiten der Corona-Pandemie an RehaSport Deutschland

  • Empfehlung, Rehabilitationssport und Funktionstraining zunächst auszusetzen. Die in der BAR-Rahmenempfehlung festgelegten Fristen für Beginn und Abschluss werden um drei Monate verlängert.
  • Weitere Verlängerung kommt mit Blick auf den für die Leistung maßgeblichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der vorhergehenden medizinischen Rehabilitation nicht in Betracht. Eine Abrechnung der zu Lasten der DRV Bund wahrgenommenen Leistung ist nur bis zum Ende der Fristverlängerung möglich.

 

23. März 2020 – DRV Bund: Rundschreiben bzgl. Erbringung von Reha-Nachsorge in Zeiten der Corona-Pandemie an alle Rehabilitationseinrichtungen, die im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung Bund Leistungen zur Nachsorge erbringen

  • Gruppenangebote sollten zunächst ausgesetzt werden. Für die Kostenzusage für Reha-Nachsorge gilt eine Fristverlängerung von Seiten der DRV-Bund. Eine Umwidmung bei T-RENA und Psy-RENA von Gruppen- in Einzeltherapie ist in Einzelfällen möglich.
  • Zugelassene Tele-Reha-Nachsorge (in den von der DRV Bund hierfür zugelassenen Einrichtungen) kann zu den bisherigen Bedingungen weitergeführt werden; unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine Ausweitung auf weitere Rehabilitanden in Betracht.
  • Eine Durchführung von CASPAR unimodal ist derzeit nicht zulässig.

Aktuelle Informationen zum Umgang mit Nachsorgeempfehlungen: www.nachderreha.de

Rundschreiben Nr. 13/2020

 

20. März 2020 – Hinweise des vdek (abgestimmt mit GKV-Spitzenverband und Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene) zu Fragen im Zusammenhang mit Rehabilitationssport und Funktionstraining

  • Genehmigungsverfahren: Der Bewilligungszeitraum wird um die Zeit der Aussetzung der Übungsveranstaltung verlängert. Informationen über den (max.) Verlängerungszeitraum werden nach überstandener Corona-Krise erfolgen.
  • Zwischenabrechnungen: Empfehlung an die Leistungserbringer sofort mit den Krankenkassen abzurechnen.
  • Finanzielle Hilfen: Vorauszahlungen/Abschlagszahlungen sind nicht möglich. Hinweise auf mögliche alternative finanzielle Ansprüche.

 

Weitere Informationen und Links

Informationen des AOK-Bundesverbandes zu Sonderregelungen für Nachsorgemaßnahmen und für Rehasport und Funktionstraining finden Sie unter Punkt 11.3 und 11.4.

Fragen und Antworten der DRV zu Reha-Nachsorge und Reha-Sport/Funktionstraining

 

Weitere Empfehlungen, Rundschreiben und Informationen mit Bezug zum Reha- und Teilhaberecht im Kontext der SARS-CoV-2 Pandemie

29. Oktober 2020 – DRV-Bund: Rundschreiben zur Reha-Qualitätssicherung an alle von der Deutsche Rentenversicherung Bund federführend belegten Rehabilitationseinrichtungen

  • Medizinische Rehabilitation: Viele Einrichtungen signalisieren aus Sicht der Qualitätssicherung erfreulicherweise eine ausreichende Belegung
  • Prüfung durch den Geschäftsbereich Sozialmedizin und Rehabilitation der DRV, ab wann ausreichend Daten vorliegen, um valide Berechnungen durchführen zu können.
  • Ziel ist, den Rentenversicherungsträgern und den Einrichtungen möglichst zeitnah neben einer deskriptiven Berichterstattung auch wieder die Bewertung der Qualitätsindikatoren zu liefern.
  • Voraussichtlich vorliegend für die Zeiträume erstes und letztes Quartal 2020

Rundschreiben Nr. 49/2020

 

21. Oktober 2020 – DRV-Bund: Rundschreiben bzgl. vordringliche Aufnahme für Eilfälle nach § 51 SGB V, § 145 Abs. 2 SGB III oder § 5 Abs. 3 SGB II an alle für die DRV Bund im Rahmen der medizinischen Rehabilitation tätigen Rehabilitationseinrichtungen

  • Aufgrund pandemiebedingten Aussetzens vieler Rehabilitationsleistungen im Frühjahr 2020 ergeben sich bei der Durchführung bewilligter Rehabilitationsleistungen Rückstände.
  • Besonders nachteilig bei Versicherten, die aufgrund einer offiziellen Aufforderung nach § 51 SGB V, § 145 Abs. 2 SGB III oder § 5 Abs. 3 SGB II einen Rehabilitationsantrag gestellt hatten, bei längerer Wartezeit bis zum Antritt der Rehabilitation
  • Versicherte, die zur Antragsstellung aufgefordert wurden, sollen bevorzugt eingeladen bzw. bestehende organisatorische Möglichkeiten genutzt werden, um diesen Versicherten einen zeitnahen Beginn der Rehabilitationsleistung zu ermöglichen (z. B. „Vorziehen“ dieser Rehabilitandinnen oder Rehabilitanden, wenn Reha-Leistungen abgesagt werden).
  • Sollten Versicherte, die zur Antragstellung aufgefordert wurden, eine Verschiebung der Rehabilitation wünschen, Aufforderung, diesbezüglich eine Einverständniserklärung der zuständigen Krankenkasse oder sonstigen für die Aufforderung zuständigen Stelle beizubringen. Anderenfalls kann einer Verschiebung nicht zugestimmt werden.

Rundschreiben Nr. 48/2020

 

21. April 2020 – DRV-Bund: Förderaufruf von Forschungsvorhaben zu Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf das System der Rehabilitation

  • Förderung von Forschungsprojekte, die aus unterschiedlichen Perspektiven die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die medizinische und berufliche Rehabilitation untersuchen
  • Projekte können sich u.a. auf die Wahrnehmungen der Rehabilitation durch Akteure im Gesundheitswesen oder künftige Ausgestaltung medizinischer und beruflicher Rehabilitationsangebote beziehen
  • Ziel ist eine systematische Erforschung der aktuellen Pandemie und ihrer Konsequenzen, um laufende Entwicklungen zu begleiten, ihre Verläufe und Wirkungen nachzuzeichnen sowie Handlungsempfehlungen zum Umgang mit dieser und ggf. künftigen Krisensituationen abzuleiten

Förderaufruf DRV-Bund

 

14. April 2020 - DRV-Bund: Rundschreiben zur Verlegung in die akutstationäre Behandlung bei Verdacht auf Covid-19-Infektion an alle von der DRV Bund federführend belegten Einrichtungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

  • Zur Unterstützung von Reha-Einrichtungen bei der Entscheidung, wann bei Verdacht auf eine Covid-19-Infektion eine (zurück-)Verlegung in ein Akutkrankenhaus erfolgen sollte, wurde ein Informationsblatt entwickelt (Anlage 1)
  • Versendung von Handlungsempfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin (DEGAM) zum Umgang mit Corona-Patient*innen (Anlage2)

Rundschreiben Nr. 25/2020
Anlage 1 zum Rundschreiben Nr. 25/2020
Anlage 2 zum Rundschreiben Nr. 25/2020

 

14. April 2020 - DRV-Bund: Rundschreiben zu den Auswirkungen auf Übergangsgeld und Pflegekosten bei Quarantänemaßnahmen an alle von der DRV Bund belegten Einrichtungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

  • Werden einzelne Versicherte von den zuständigen Gesundheitsbehörden unter Quarantäne gestellt, gilt die Leistung zur medizinischen Rehabilitation als beendet.
  • Dies gilt ebenso, wenn eine Einrichtung auf Anordnung des Gesundheitsamtes geschlossen werden muss.
  • In diesen Fällen ist die Zahlung von Übergangsgeld einzustellen.
  • Hinweise auf weitere einschlägige Regelungen werden gegeben.

Rundschreiben Nr. 24/2020

 

08. April 2020 GKV-Spitzenverband: Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2

  • Aktualisierung der Empfehlung vom 25. März 2020. Gültig bis zum: 30. Juni 2020
  • Betrifft u.a.: Kontaktreduzierung bei der Versorgung, Administrative Prozesse (z.B. Vermeidung von Unterschriften durch Versicherte, Verzicht auf Fortbildungsnachweise von Leistungserbringern), Fristen, Ärztliche Verordnung (z.B. Verzicht auf Verordnungen unter bestimmten Voraussetzungen), Abrechnung (z.B. Verlängerung vertraglich vereinbarter Fristen), Präqualifizierung

Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes vom 08.04.2020

Zur Empfehlung vom 25. März 2020 siehe weiter unten

 

03. April 2020 - Antworten der Bundesregierung auf schriftliche Anfragen in der Woche vom 30. März 2020, die auch Folgen der Sars-CoV-2 Pandemie auf den Bereich Rehabilitation betreffen (BT-Drs. 19/183444)

Thematisiert werden u.a. folgende Fragestellungen:

  • Auswirkungen der Schließung von Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation auf den Bezug von Übergangsgeld nach § 65 SGB IX (vgl. Frage 58).
  • Wirtschaftliche Konsequenzen für Inklusionsbetriebe und Planungen zur Unterstützung von Inklusionsbetrieben (vgl. Fragen 59 und 60).
  • Möglichkeiten von Personen, die Assistenzen über das Arbeitgeber-Modell oder in ähnlichen Settings organisieren, die notwendige Assistenz auch dann sicherzustellen, wenn sie unter Quarantäne gestellt werden (vgl. Frage 61).

Zu den Fragen und Antworten

 

02. April 2020 – DRV Bund: Rundschreiben zur Verlängerung der Verschiebung von Neuaufnahmen in der medizinischen Rehabilitation an alle für die DRV Bund tätigen Rehabilitationseinrichtungen

  • Empfehlung die Verschiebung von Neuaufnahmen in Rehabilitationseinrichtungen für die von der Bundesregierung zur Beschränkung sozialer Kontakte ausgesprochenen Frist zu verlängern.
  • Empfehlung berührt nicht die Anschlussrehabilitation (AHB).

Rundschreiben Nr. 22/2020
Ergänzt die Rundschreiben vom 17.03.2020 (Nr. 10/2020) und vom 25.03.2020 (Nr. 15/2020) (siehe weiter unten)

 

31. März 2020 – DRV Bund: Rundschreiben zur Vergütung von Reha-Leistungen bei Quarantänemaßnahmen an alle von der DRV Bund belegten stationären Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation

  • In einer insgesamt unter Quarantäne gestellten Reha-Einrichtung, in der alle Rehabilitanden ihre Zimmer nicht mehr verlassen dürfen, wird keine Reha mehr durchgeführt. Ein Vergütungsanspruch besteht dann nicht mehr, jedoch bestehen Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz.
  • Die Entscheidung über die Fortführung von Reha-Leistungen müssen betroffene Reha-Einrichtungen – ggf. in Absprache mit den örtlichen Gesundheitsbehörden – treffen.
  • Kann der Betrieb der Einrichtung insgesamt fortgeführt werden, wird der Vergütungssatz für einzelne von Quarantänemaßnahme betroffene Rehabilitanden bis zu 14 Tage weitergezahlt, sofern keine Verlegung in ein Krankenhaus erfolgt. Die Rehabilitationsleistung kann anschließend um die Dauer der Quarantäne verlängert werden.

Rundschreiben Nr. 18/2020

 

27. März 2020 – Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie

  • Durch den Beschluss werden mehrere Richtlinien verändert (u.a. Heilmittel-Richtlinie, Hilfsmittel-Richtlinie, Soziotherapie-Richtlinie).
  • Im Rahmen des Entlassmanagements können Krankenhausärzte/-innen verschiedene Leistungen (u.a. Heilmittel, Hilfsmittel und Soziotherapie) anstelle von 7 bis zu 14 Tage verordnen, um das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis zu vermeiden.
  • Folgeverordnungen für einige Leistungen (u. a. Heilmittel, Hilfsmittel) können von Ärzten/-innen unter bestimmten Voraussetzungen nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden.
  • Vorgaben zum Gültigkeitszeitraum von Verordnungen (u. a. von Heil- und Hilfsmitteln), werden vorübergehend ausgesetzt.

Beschluss G-BA

 

27. März 2020 – GKV-Spitzenverband: Weiteres Rundschreiben zur Beschleunigung der Verfahren durch Direkteinweisung bei Anschlussrehabilitationsleistungen

  • Das empfohlene Verfahren der Direkteinweisung bei Anschlussrehabilitation durch die Krankenhäuser (Vgl. Rundschreiben 2020/196 v. 24.03.2020) soll auch für die geriatrische Reha und die neurologische Reha (Phase C) gelten.

Rundschreiben 2020/223 vom 27. März 2020
Rundschreiben 2020/196 vom 24. März 2020 - siehe weiter unten

 

25. März 2020 – DRV Bund: Rundschreiben zum weiteren Vorgehen bzgl. der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation an alle für die DRV Bund tätigen Rehabilitationseinrichtungen

  • Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen durch die zuständigen Behörden, wird die Empfehlung vom 17.03.2020 verlängert (Rundschreiben Nr. 10/2020, siehe weiter unten).
  • Demnach wird empfohlen bis zum 6. April 2020 keine Neuaufnahmen zu veranlassen; dies gilt nicht für die Anschlussrehabilitation.

Rundschreiben Nr. 15/2020
Rundschreiben Nr. 10/2020 vom 17.03.2020 - siehe weiter unten

 

25. März 2020: GKV-Spitzenverband: Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2

  • Persönliche Kontakte zwischen Versicherten und Leistungserbringern sollen vermieden werden. Medizinisch notwendige Hilfsmittelversorgung, bei der eine körperliche Nähe unabdingbar ist, bleibt weiter möglich (z. B. notwendige Anpassungen, bei denen die Mitwirkung der Versicherten erforderlich ist).
  • Sofern u. a. vertraglich vereinbarte Liefer-, Fertigungs- und Abgabefristen aus triftigem Grund nicht eingehalten werden können, sieht die Krankenkasse von Sanktionen ab.
  • Nicht aufschiebbare (Erst-)Versorgungen können auch ohne Vorliegen einer vertragsärztlichen Verordnung begonnen werden. Für die Abrechnung bleibt die Vorlage der Verordnung unverzichtbar. Auf eine Folgeverordnung wird bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet. Die Krankenhausverordnung hat den Stellenwert einer vertragsärztlichen Verordnung.
  • Vertraglich vereinbarte Fristen zur Einreichung der Abrechnung werden für sechs Monate nach Ende der Gültigkeit dieser Empfehlungen ausgesetzt.
  • Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat Handlungsanweisungen für die Präqualifizierungsstellen herausgegeben.

Empfehlung GKV-Spitzenverband

 

24. März 2020 –GKV-Spitzenverband: Rundschreiben zur Beschleunigung der Verfahren durch Direkteinweisung bei Anschlussrehabilitationsleistungen

  • Es wird empfohlen, das Verfahren der Anschlussrehabilitation – befristet bis zum 30. April 2020 – auf ein Verfahren der Direkteinweisungen durch die Krankenhäuser umzustellen. Danach prüfen die Krankenhäuser die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Anschlussrehabilitation und organisieren die Überleitung, ohne zunächst auf die Bewilligung durch die zuständige Krankenkasse zu warten.
  • Voraussetzung für die empfohlenen Direkteinweisungen ist, dass die Anschluss-Reha in Fällen nach den Indikationen des AHB-Indikationskatalogs der DRV erfolgt und den Krankenkassen weiterhin Anträge auf Anschlussrehabilitation zugeleitet werden.

Link zum Rundschreiben 2020/196
Weitere Informationen des GKV-Spitzenverbandes
AHB-Indikationskatalogs der DRV

 

24. März 2020 – DRV-Bund: Rundschreiben bzgl. eines Kurzantrags für eine erneute Leistung zur medizinischen Rehabilitation an alle eigenen Reha-Zentren der DRV Bund sowie an alle für die DRV Bund tätigen Rehabilitationseinrichtungen

  • Für die Beantragung einer erneuten medizinischen Rehabilitationsleistung bei Nichterreichung des Reha-Ziels aufgrund der aktuellen Gefährdungssituation wurde ein Kurzantrag (Formular G0101) entwickelt, der ggf. von der Reha-Einrichtung an die Rehabilitanden ausgehändigt werden soll.
  • Eine erneute Antragsstellung soll erst dann erfolgen, wenn die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie abgeklungen sind und der zeitnahe Antritt einer Reha-Leistung realisierbar erscheint.

Link zum Rundschreiben Nr. 14/2020
Formular G0101 “Kurzantrag auf eine Leistung zur medizinischen Reha”

 

23. März 2020: Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS): Handlungsanweisungen zum Umgang mit den Risiken im Zusammenhang mit der Ausbreitung von Covid-19 für die Tätigkeit von fachkundigen Stellen (FKS) im Bereich AZAV

  • Handlungsempfehlung in Abstimmung mit dem BMAS und der Bundesagentur für Arbeit
  • Verschiebung anstehender Überwachungs- und erneuter Zulassungsaudits ist für einen Zeitraum von max. 6 Monaten vorläufig zulässig. Die teilweise Durchführung der anstehenden Überwachungs- und erneuten Zulassungsaudits durch „alternative Methoden“ ist unter bestimmten Anforderungen zulässig.
  • In beiden Fällen muss durch die FKS / den Träger nachgewiesen werden, dass die reguläre Durchführung des Audits angesichts der Corona-Pandemie vor dem Hintergrund einer internen Risikobeurteilung nicht möglich ist.

Handlungsempfehlung DAkkS

Weitere aktuelle Informationen der DAkkS zu Auswirkungen auf die Akkreditierungstätigkeit

In diesem Kontext siehe auch die Empfehlung der DAkkS an die fachkundige Stelle bei alternativen Verfahren der Wissensvermittlung:

  • Betrifft den Fall, dass in der aktuellen Situation alternative Verfahren angewendet werden, die nicht Gegenstand der Zertifizierung waren. (z. B. digitale Lernformen)
  • Die Anwendung alternativer Verfahren könnte eine Änderungszulassung der Maßnahme zur Folge haben.  Anforderungen zur Notwendigkeit der Änderungen der Maßnahmezulassungen liegen im Ermessen der Fachkundigen Stellen; kann in dieser Ausnahmesituation eher großzügig und pragmatisch ausgelegt werden.
  • Empfehlungen für ein Vorabverfahren.

Empfehlung DAkks an fachkundige Stelle
 

17. März 2020 – DRV-Bund: Weiteres Rundschreiben zum Umgang mit der Coronavirus-Pandemie an alle für die Deutsche Rentenversicherung Bund tätigen Rehabilitationseinrichtungen

  • Empfehlungen zum Vorgehen bei Anschlussrehabilitation (AHB): AHB-Leistungen sollen so lang wie möglich und bestmöglich weiterlaufen.
  • Empfehlungen zum Vorgehen bei Neuaufnahmen: Dringende Empfehlung in den nächsten 10 Tagen keine Neuaufnahmen zu veranlassen.
  • Empfehlung für ambulante Reha-Einrichtungen zur Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt
  • Informationen zu den Möglichkeiten von Reha-Einrichtungen zur wirtschaftlichen Absicherung

Rundschreiben Nr. 10/2020

 

05. März 2020 – DRV Bund: Rundschreiben zum Umgang mit dem Coronavirus an alle für die Deutsche Rentenversicherung Bund tätigen Rehabilitationseinrichtungen

  • Hinweise zur Rechtslage hinsichtlich der infektionshygienischen Überwachung
  • Bei Vorliegen nachvollziehbarer Gründe kann der Nichtantritt oder der Abbruch der Rehabilitation gerechtfertigt sein
  • Sofern es durch behördliche Anordnung zu Quarantäne oder der Schließung der Einrichtung kommt, gilt die Reha-Leistung als beendet; ein Anspruch auf Vergütung für der Rehabilitationsleistungen besteht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr

Rundschreiben Nr. 9/2020

 

Empfehlungen, Rundschreiben und Informationen mit Bezug zum Reha- und Teilhaberecht im Kontext der SARS-CoV-2 Pandemie nach der 1. Infektionswelle

27. August 2020 – GKV-Spitzenverband: Schreiben zur Vergütung coronabdedingter Mehraufwendungen

  • Zuschlag soll zeitlich befristet für Leistungen, die im Zeitraum 01.09.2020 bis zum 31.12.2020 erbracht werden, je Leistungsantrag gezahlt werden
  • Corona-Zuschlag sollte im Rahmen der Abrechnung der Vergütungssätze für den genannten Zeitraum unmittelbar geltend gemacht werden
  • Eine gesonderte Antragstellung wäre nicht erforderlich

Schreiben GKV-Spitzenverband

 

17. August 2020 – DRV-Bund: Rundschreiben zur Vergütung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Corona-Pandemie in der Kinder- und Jugendlichen-Rehabilitation an alle DRV Bund tätigen Kindereinrichtungen

  • Zahlung einer Pauschale als Zuschlag zum vereinbarten Vergütungssatz („Corona-Zuschlag“) für definierte Mehraufwände bei den Leistungen
  • Zahlung des Zuschlags ist nicht an einen Antrag beim federführenden RV-Träger gebunden
  • Zuschlag wird ab dem 01.08.2020 pauschal auf die jeweils vereinbarten Vergütungssätze bzw. Vergütungen aufgeschlagen
  • Anwendung des Zuschlags ist befristet bis zum 31.12.2020

Rundschreiben Nr. 44/2020

 

17. August 2020 – DRV-Bund: Rundschreiben bzgl. der Abrechnung für Leistungen im Rahmen der Reha-Nachsorge, des Reha-Sports und des Funktionstrainings an alle DRV Bund tätigen Rehabilitationseinrichtungen, die Nachsorgeleistungen erbringen

  • Zuschlag auf den Vergütungssatz auch für ambulante Leistungen im Rahmen der Reha-Nachsorge, des Reha-Sports und des Funktionstrainings
  • Zuschlag wird nur bei einer „face to face“ Erbringung gezahlt
  • Zuschlag wird ab dem 01.08.2020 befristet bis zum 31.12.2020 gezahlt

Rundschreiben Nr. 43/2020

 

17. August 2020 – DRV-Bund: Rundschreiben zur Vergütung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Corona-Pandemie an alle von der DRV Bund tätigen Rehabilitationseinrichtungen

  • Zahlung einer Pauschale als Zuschlag zum vereinbarten Vergütungssatz („Corona-Zuschlag“) für definierte Mehraufwände bei den Leistungen
  • Zahlung des Zuschlags ist nicht an einen Antrag beim federführenden RV-Träger gebunden
  • Zuschlag wird ab dem 01.08.2020 pauschal auf die jeweils vereinbarten Vergütungssätze bzw. Vergütungen aufgeschlagen
  • Anwendung des Zuschlags ist befristet bis zum 31.12.2020

Rundschreiben Nr. 42/2020

 

11. Mai 2020 – DRV-Bund: Rundschreiben bzgl. der Wiederaufnahme der Rehabilitation nach Kontaktbeschränkungen wegen Corona an alle für die DRV Bund tätigen Rehabilitationseinrichtungen

  • Das empfohlene Verfahren bezüglich Neuaufnahmen in Rehabilitationseinrichtungen (Vgl. Rundschreiben 2020/22 v. 02.04.2020) wird dahingehend angepasst, dass aufgrund der nunmehr möglichen und bereits erfolgten Lockerungen im Verantwortungsbereich der Länder, bei der Entscheidung darüber, ob und wie viele Neuaufnahmen getätigt werden können, die relevanten Rahmenbedingungen zu berücksichtigen sind.
  • Rundschreiben beschränkt sich auf medizinische Aspekte in der medizinischen Rehabilitation.
  • Hinweis auf relevante medizinische Aspekte und Empfehlungen auf der Internetseite der DRV

Rundschreiben Nr. 29/2020
DRV-internes Schreiben vom 7. Mai
Anlage zum DRV-internen Schreiben vom 7. Mai
Aktualisierte Anlage zum DRV-internen Schreiben vom 7. Mai

 

27. April 2020 - Gemeinsames Statement von DGCH, DGAI, BDC und BDA zur Wiederaufnahme von elektiven Operationen in deutschen Krankenhäusern

  • Empfehlung für Ärzte, Pflegepersonal und Krankenhäuser bei der Wiederaufnahme der Versorgung in Operationssälen und allen Verfahrensbereichen, ambulant wie stationär unter Berücksichtigung der Sicherheit von Patienten, Personal und Bevölkerung.
  • Ziel ist die Reduktion der wartenden Patientenzahlen mit aufgeschobenen operativen Eingriffen und die Organisation des Überganges in einen geordneten parallelen Regelbetrieb mit COVID- und NON-COVID-Patienten.

Statement

 

Links zu weiteren Informationen mit Bezug zum Reha- und Teilhaberecht im Kontext der SARS-CoV-2-Pandemie

Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe

  • Die Ansprechstellen sind für Fragen von Leistungsberechtigten, Arbeitgebern und anderen Rehabilitationsträgern telefonisch oder auch digital erreichbar
  • www.ansprechstellen.de

 

Eine aktuelle Sammlung von Informationen und Rundschreiben zum Bereich Rehabilitation und Teilhabe finden Sie auch auf der Website der DEGEMED

 

GKV-Spitzenverband

  • Informationen zu Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Betreffen unter anderem ergänzende Rehabilitationsleistungen und die Anschlussrehabilitation.
  • Aktuelles Serviceangebot zum Coronavirus, u.a. mit einer Übersicht über spezielle Hotlines der gesetzlichen Krankenkassen zur Beratung der Versicherten über Symptome, Behandlung, Verbreitung und Vorbeugung der Erkrankung 

 

Verband der Ersatzkassen

  • FAQs: Rehabilitation und Corona
  • Hinweise auf aktuelle Meldungen
  • Hinweise auf Beratung im Internet und per Telefon der Ersatzkassen

 

AOK-Bundesverband

  • Informationen zum Umgang der AOK und der GKV mit dem Coronavirus auch zum Thema Rehabilitation. Betreffen u. a.
    • Maßnahmen des „COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz“ für Rehabilitationseinrichtungen
    • Sonderregelungen für Nachsorgemaßnahmen, Ambulante Rehabilitation von Abhängigkeitskranken

 

Deutsche gesetzliche Unfallversicherung:

 

Bundesagentur für Arbeit:

 

Deutsche Rentenversicherung

 

SVLFG

 

BAGüS

  • Bzgl. Informationen zur Corona-Pandemie wird auf die Informationsseiten der Mitglieder verwiesen.
  • Online-Verzeichnis der Mitglieder der BAGüS mitsamt Adressen und Kontaktdaten (auch abrufbar als PDF-Datei)

 

BAGLJÄ

  • Bundesweiter Überblick zu Informationen zur Corona-Pandemie in der Kinder- und Jugendhilfe der einzelnen Bundesländer

 

BIH

  • Die Integrationsämter halten ein breites Angebot an Beratung, Begleitung und finanzieller Unterstützung bereit, das zur Arbeitsplatzsicherung gerade in wirtschaftlich schwierigen Situationen (insb. der Corona-Pandemie) beitragen kann. Zusätzlich gibt es ein FAQ über Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen und deren Besonderheiten in der Corona-Pandemie: https://www.integrationsaemter.de/FAQ-Kuendigungsschutz-Corona/903c/index.html 

 

Landesministerien

 

Baden-Württemberg - Ministerium für Soziales und Integration (hier insbesondere > Verordnungen und > FAQ)

  • Allgemeine Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg, kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen rund um das Thema "Impfen".

 

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Informationen insbesondere am Ende der Webpage)

  • Coronavirus SARS-CoV-2 in Bayern, kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen zu aktuellen Regelungen und Informationen zur Krankenhausampel

 

Berlin - Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

  • Informationen zum Coronavirus (Covid-19), kein reha-spezifischer Fokus, aber ein FAQ und Informationen zu Quarantäne, Testzentren, Impfen etc.

 

Brandenburg - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

  • Informationen zum Coronavirus, kein reha-spezifischer Fokus, aber allgemeine Informationen über die aktuellen Corona-Regeln in Brandenburg

 

Bremen - Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

  • Aktuelles und generelle Informationen zum Corona-Virus, kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen zu aktuellen Regelungen

 

Hamburg - Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (hier insbesondere: "Rechtsverordnungen")

  • Informationen zum Coronavirus, kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen zu Präventions- und Handlungsempfehlungen der Pflege und Eingliederungshilfe und zu aktuellen Regelungen bzgl. Besuchsregelungen in verschiedenen Einrichtungen

 

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

  • Allgemeine Informationen zum Coronavirus in Hessen, kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen zu verschiedenen Maßnahmen und Regeln

 

Mecklenburg-Vorpommern - Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit

  • Wichtige Informationen zum Coronavirus, kein reha-spezifischer Fokus, aber aktuelle Verordnungen, und ein Frage- und Antwort-Katalog zum Thema Corona

 

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

  • Aktuelle Informationen zum Coronavirus, kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen zu aktuellen Corona-Vorschriften und Hinweise für verschiedene Institutionen

 

Nordrhein-Westfalen - Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

  • Sonderseite des Ministeriums zum Coronavirus in NRW, kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen zu aktuellen Regeln für das öffentliche Leben und weiteren rechtlichen Regelungen

 

Rheinland-Pfalz - Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie

  • Wichtige Informationen zum Coronavirus, kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen aktuellen Rechtsverordnungen und Maßnahmen

 

Saarland - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

  • Wichtige Informationen zum Coronavirus, kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen zu Besuchsverboten, Pflegeeinrichtungen, Werkstätten etc.

 

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

  • Allgemeine Informationen zum Coronavirus, kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen zu aktuellen Corona-Maßnahmen für Sachsen

 

Sachsen-Anhalt - Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Sachsen-Anhalt

  • Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2), kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen zu Besuchsverboten, Pflege- und Rehaeinrichtungen, Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderung etc.

 

Schleswig-Holstein - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren

  • Informationen zum Coronavirus, kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen aktuellen Corona-Regelungen, ein FAQ der Landesregierung und viele hilfreiche Anlaufstellen bei Fragen rund um Corona

 

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

  • Informationen zu COVID-19, kein reha-spezifischer Fokus, aber Informationen zur aktuellen Rechtslage, Infektionsschutz, usw.

 

Hinweis: Die Übersicht beruht auf den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegenden Informationen und erhebt angesichts der dynamischen Lage keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Aktualisierung erfolgt regelmäßig und anlassbezogen, zum Beispiel wenn noch nicht berücksichtigte Informationen oder Entwicklungen bekannt werden. Ergänzende und weiterführende Informationen können Sie gerne an marcus.schian@bar-frankfurt.de senden, um allen Beteiligten ein möglichst umfassendes Bild der Situation zu erleichtern. Die Zusammenstellung stellt keine Bewertung der Bedeutung für die trägerübergreifende Zusammenarbeit in der Rehabilitation dar.