Anerkennung von internen Qualitätsmanagement-Verfahren auf Ebene der BAR Zertifizierung führt bei herausgebenden Stellen zu Eile

Laut der „Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX“ sind alle stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen verpflichtet, an einem von der BAR anerkannten Qualitätsmanagement-Verfahren teilzunehmen. Bis zum 30.09.2012 sollte eine Einrichtung ein gültiges Zertifikat nachweisen, sonst muss der Versorgungs-/ Belegungsvertrag gekündigt werden.

Dies führt auch bei den herausgebenden Stellen zu Eile. Denn sie müssen sicherstellen, dass das von Ihnen angebotene QM-Verfahren von der BAR anerkannt ist. Andernfalls kann es nicht von stationären medizinischen Reha-Einrichtungen angewandt werden. Aus diesem Grund stellen seit Inkrafttreten der Vereinbarung herausgebende Stellen „Anträge auf Anerkennung eines rehabilitationsspezifischen QM-Verfahrens auf Ebene der BAR“. Regelmäßig tagt die „Arbeitsgruppe nach § 20 Abs. 2a SGB IX“ und prüft, ob eine Anerkennung der eingereichten Anträge auf Ebene der BAR möglich ist. Im Falle einer Ablehnung kann die herausgebende Stelle nach Überarbeitung ihres QM-Verfahrens jederzeit erneut einen Antrag auf Anerkennung stellen.

48 Anträge wurden bislang bei der BAR-Geschäftsstelle eingereicht. 23 QM-Verfahren konnten  anerkannt und 19 QM-Verfahren mussten abgelehnt werden. 2 Verfahren wurden vorbehaltlich noch zu prüfender Änderungen anerkannt, und 4 weitere Anträge befinden sich in Bearbeitung (Stand 2. Mai 2011).


Insgesamt bezeugen die vielen Anfragen bei der BAR-Geschäftsstelle das rege Interesse an internen QM-Verfahren im Reha-Bereich, aber auch die teilweise noch bestehenden Unsicherheiten zu diesem recht neuen Thema. Die BAR hat deshalb die wichtigsten „häufig gestellten Fragen“ zusammengefasst und mit Antworten auf die BAR-Homepage gestellt. Sie sind unter dem Link „Zertifizierung: Vereinbarung nach § 20 Abs. 2a SGB IX“ zu finden. Zusätzlich können bei Interesse die Vereinbarung selbst, weitere Informationen zu der Thematik, sämtliche Antragsformulare sowie die Auflistung der bislang bereits von der BAR anerkannten QM-Verfahren von der Homepage heruntergeladen werden.

Grundlage der Vereinbarung ist das am 1. April 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dort wurde festgelegt, dass die Rehabilitationsträger im Rahmen der BAR grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren vereinbaren. Damit soll die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen werden.

Die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger sind dieser Aufgabe nachgegangen und haben auf Ebene der BAR die „Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX“ erarbeitet.