Grundlagen und Vorgehensweise
Das muss man wissen
Wo ist die Verpflichtung zu einem internen Qualitätsmanagement gesetzlich geregelt?
In § 37 SGB IX zur Qualitätssicherung ist festgelegt, dass die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 SGB IX im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren vereinbaren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird.
Welche Einrichtungen sind zur Teilnahme am Qualitätsmanagement verpflichtet?
Alle stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, an einem Qualitätsmanagement-Verfahren (QM-Verfahren) teilzunehmen, das von der BAR anerkannt wurde.
Ein Zertifikat auf der Grundlage eines anerkannten QM-Verfahrens gilt für dessen Gültigkeitszeitraum als Nachweis, dass die stationäre Rehabilitationseinrichtung die Anforderungen gemäß der Vereinbarung nach § 37 Abs. 3 SGB IX erfüllt.
Neu auf dem Markt hinzutretende stationäre Rehabilitationseinrichtungen weisen die geforderte Zertifizierung innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Einrichtung nach.
Was ist in der QM-Vereinbarung nach § 37 Abs. 3 SGB IX geregelt?
Die Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 37 SGB IX ist in der überarbeiteten Fassung am 1. Juli 2025 in Kraft getreten und betrifft stationäre medizinische Rehabilitationseinrichtungen. Darin werden grundsätzliche Anforderungen an ein sicherzustellendes Qualitätsmanagement festgelegt, das die Qualität der Versorgung durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen gewährleistet sowie kontinuierlich verbessert.
Darüber hinaus wird durch ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen von den stationären Rehabilitationseinrichtungen nachgewiesen. In der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 37 Abs. 3 SGB IX finden Sie auch:
- Grundanforderungen an Zertifizierungsstellen
- Manual und Festlegungen zum Zertifizierungsverfahren
Wie läuft das Verfahren von der Einreichung eines Qualitätsmanagements-Verfahrens bis zur Anerkennung durch die BAR ab?
Die herausgebende Stelle (HGS) eines rehabilitationsspezifischen QM-Verfahrens kann bei der BAR einen "Antrag auf Anerkennung" ihres Verfahrens stellen. Dabei erklärt sie gegenüber der BAR schriftlich, dass die von ihr benannten Zertifizierungsstellen die geforderten "Grundanforderungen an Zertifizierungsstellen" erfüllen.
- Die QM-Verfahren werden auf Ebene der BAR überprüft. Werden dabei Verfahrensmängel festgestellt, besteht für die HGS die Möglichkeit der Nachbesserung innerhalb festgelegter Frist. Werden bei der Erstzertifizierung einer stationären Rehabilitationseinrichtung Mängel festgestellt, wird dieser eine Frist von bis zu neun Monaten für erforderliche Nachbesserungen eingeräumt. Solange die Mängel nicht behoben sind, erhält die Einrichtung kein Zertifikat. Wesentliche inhaltliche Änderungen in einem bereits "anerkannten" QM-Verfahren werden der BAR von der HGS unverzüglich schriftlich angezeigt. Dafür gibt es eine Änderungsmitteilung.
- Die von der HGS benannten Zertifizierungsstellen melden der BAR die stationären Rehabilitationseinrichtungen, denen ein Zertifikat ausgestellt wurde. Die HGS ist verpflichtet, diese Informationen an die BAR weiterzuleiten. Die BAR behält sich vor, die Angaben und Verfahrensvorgaben zu überprüfen.
- Sofern die Anforderungen von der BAR-Arbeitsgruppe (nach § 7 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement) angepasst werden, so werden diese Änderungen von der HGS fristgerecht umgesetzt. Für die Anforderungen gibt es eine Checkliste.
- Die stationären Rehabilitationseinrichtung müssen innerhalb von jeweils drei Jahren eine Rezertifizierung nachweisen. Werden dabei Mängel festgestellt, erhält die stationäre Rehabilitationseinrichtung eine Nachbesserungsfrist von bis zu sechs Monaten ab dem Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikats.
Weitere wichtige Informationen und Formulare finden Sie auf der Unterseite “Informationen und Formulare zur QM-Vereinbarung”.
Welche Qualitätskriterien werden bei der Zertifizierung berücksichtigt?
Die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen beziehen sich auf nachfolgende Qualitätskriterien:
- Teilhabeorientiertes Leitbild
- Einrichtungskonzept
- Indikationsspezifisches / zielgruppenspezifisches Rehabilitationskonzept
- Verantwortung für das Qualitätsmanagement in der Einrichtung
- Basiselemente eines Qualitätsmanagement-Systems
- Beziehungen zu Rehabilitanden / Bezugspersonen / Angehörigen, Behandlern, Leistungsträgern,
Selbsthilfe - Externe Qualitätssicherung
- Interne Ergebnismessung und -analyse (Verfahren)
- Systematisches Beschwerdemanagement
- Risiko- und Chancenmanagement
- Fehlermanagement
- Interne Kommunikation und Personalentwicklung
Einzelheiten sind in den Abschnitten A "Übersicht über die Qualitätskriterien" und B "Erläuterungen zu den Qualitätskriterien" des Manuals für ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen festgelegt (hier ggf. Links einfügen).
Das rehabilitationsspezifische Qualitätsmanagement-Verfahren muss eine Dokumentenprüfung und eine Vor-Ort-Prüfung durch die Zertifizierungsstelle vorsehen.
Welche Aufgabe hat die Arbeitsgruppe der Reha-Träger nach § 37 Abs. 3 SGB IX?
Die Arbeitsgruppe der Reha-Träger nach § 37 Abs. 3 SGB IX stellt die Erfüllung der in der Vereinbarung für die Ebene der BAR festgelegten Aufgaben sicher.
Sie setzt sich aus jeweils höchstens zwei Vertreter*innen der Vereinbarungspartner (Rehabilitationsträgerbereiche, die diese Vereinbarung schließen) zusammen. Bedarfsweise wird sie durch Rehabilitationswissenschaftler*innen oder andere Expertinnen und Experten mit beratender Funktion ergänzt (z. B. Vertreter*innen der auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände der Leistungserbringer oder der Verbände von Menschen mit Behinderungen).
Die Geschäftsführung obliegt der BAR.
Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabenstellung wurden auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in der AG nach § 37 Abs. 3 SGB IX überarbeitet:
