18. Kann sich der leistende Reha-Träger gegen eine vorgeschlagene Teilhabeplankonferenz entscheiden?

Paragraph: § 58 GE RP - Stichwort: Teilhabeplankonferenz

Ja, der leistende Reha-Träger kann sich grundsätzlich gegen einen Vorschlag zur Durchführung einer Teilhabeplankonferenz entscheiden.

Der leistende Reha-Träger muss sogar einen Vorschlag (z.B. von einem nach § 15 SGB IX beteiligten Reha-Träger) ablehnen, wenn die antragstellende Person der Durchführung nicht zugestimmt hat (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, § 58 Abs. 3 Satz 1 GE Reha-Prozess).

Folgende gesetzlich bestimmte Fallkonstellationen ermöglichen außerdem eine Entscheidung gegen eine vorgeschlagene Teilhabeplankonferenz (§ 20 Abs. 1 Satz 3 SGB IX i. V. m. § 58 Abs. 5 GE Reha-Prozess):

  • Konstellation 1: Der Sachverhalt zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs kann bereits schriftlich ermittelt werden. Dies kann vor allem bei einfachen bzw. klaren Sachverhalten zutreffen, sodass der finanzielle und zeitliche Aufwand einer Teilhabeplankonferenz dann nicht erforderlich ist. Sofern die Feststellung des Bedarfs hingegen besondere Herausforderungen birgt, zum Beispiel weil widersprüchliche oder unvollständige Informationen vorliegen, wird dies ggf. nicht zutreffen (vgl. § 58 Abs. 3 Satz 3 GE Reha-Prozess)
  • Konstellation 2: Der Aufwand zur Durchführung einer Teilhabeplankonferenz steht nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung. Die Prüfung der Angemessenheit ist eine Frage des Einzelfalls. Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen durch mehrere Reha-Träger oder mit einer langen Laufzeit werden häufig einen großen Umfang haben.  
  • Konstellation 3: Die antragstellende Person willigt nach erfolgter Aufklärung nicht in die Verarbeitung ihrer Sozialdaten ein, deren Erforderlichkeit für die Erstellung des Teilhabeplans noch nicht abschließend feststeht (vgl. § 23 Abs. 2 SGB IX i. V. m. § 67b Abs. 2 SGB X; unter Praxistipp finden sie Hinweise zu Musterformularen für die Einwilligung)

Für den Fall, dass die antragstellende Person die Teilhabeplankonferenz vorgeschlagen hat, ist sie über die maßgeblichen Gründe für die Ablehnung zu informieren und hierzu auch anzuhören. Des Weiteren sind die Gründe zu dokumentieren. (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB IX i. V. m. § 58 Abs. 5 Satz 2 GE Reha-Prozess)

In jeder Konstellation dürfen der antragstellenden Person keine Nachteile bei der Leistungserbringung dadurch entstehen, dass keine Teilhabeplankonferenz durchgeführt wird (§ 58 Abs. 5 Satz 3 GE Reha-Prozess).

Besonderheit

  • Wenn Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder beantragt werden, darf der leistende Reha-Träger sich nicht gegen einen Vorschlag der antragstellenden Person auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz entscheiden (§ 20 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, § 58 Abs. 5 Satz 4 GE Reha-Prozess). Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass es sich dabei um komplexe Fördertatbestände handelt, die fast immer die Zuständigkeit und Kostenträgerschaft mehrerer Reha-Träger betreffen (BT-Drs. 18/9522, S. 241 f.).
  • Eine Gesamtplankonferenz kann vom Träger der Eingliederungshilfe ebenfalls nur mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person durchgeführt werden. Die nach § 15 SGB IX beteiligten Reha-Träger sowie die Leistungsberechtigten können dem Eingliederungshilfeträger die Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorschlagen. Eine Ablehnung des Vorschlags ist dann möglich, wenn der maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann oder der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht (§ 119 Abs. 1 SGB IX). Zum Verhältnis zur Teilhabeplanung siehe Frage 16:"Teilhabeplanung, Gesamtplanung und Hilfeplanung - wann greift was und wie hängen die Instrumente zusammen?"

 

Hintergrund

  • Grundsätzlich entscheidet der für die Teilhabeplanung verantwortliche Reha-Träger darüber, ob eine Teilhabeplankonferenz erfolgt (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, § 58 Abs. 3 Satz 2 GE Reha-Prozess). Dies ist häufig der leistende Reha-Träger (vgl. aber § 19 Abs. 1 und 5 SGB IX, § 52 GE Reha-Prozess). In jedem Fall muss er prüfen, ob eine Teilhabeplankonferenz erforderlich und zweckmäßig ist, um die für die Erstellung des Teilhabeplans notwendigen Beratungen und Abstimmungen durchzuführen. Wenn ja, bietet er der antragstellenden Person an, die Teilhabeplankonferenz durchzuführen (vgl. § 20 Abs. 1 SGB IX i. V. m. § 58 Abs. 1 und 3 GE Reha-Prozess).
  • Daneben haben die Leistungsberechtigten, die beteiligten Reha-Träger sowie die Jobcenter ein gesetzliches Vorschlagsrecht (§ 20 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Wenn davon Gebrauch gemacht wird, darf der für die Teilhabeplanung verantwortliche Reha-Träger nur unter den oben genannten Voraussetzungen eine Teilhabeplankonferenz ablehnen.
  • In § 58 Abs. 3 Satz 3 GE Reha-Prozess sind Fallkonstellationen aufgeführt, in denen eine Teilhebeplankonferenz insbesondere angezeigt sein kann.

Praxistipps

 

Weitere Informationen zum Thema Gemeinsame Empfehlungen
Zum Filtern Icon auswählen
News
Termine
Publikationen
BAR