19. Wie können die Sozialdaten von Leistungsberechtigten während einer Teilhabeplankonferenz geschützt werden?

Paragraphen: § 60 Abs. 5, § 66 GE RP - Stichwort: Teilhabeplankonferenz

  • Antragstellende Personen müssen zum Schutz ihrer Sozialdaten vor der Durchführung einer Teilhabeplankonferenz in die Verarbeitung ihrer Sozialdaten einwilligen (vgl. § 23 Abs. 2 SGB IX sowie § 67b Abs. 2 SGB X i. V. m. Art. 4 Nr. 11 EU-DSGVO und § 66 Abs. 1 GE Reha-Prozess).
  • Dabei handelt es sich um eine sogenannte informierte Einwilligung, d.h. der leistungsberechtigten Person sind zuvor die Gründe für die Einholung der Einwilligung zu erläutern (vgl. § 66 GE Reha-Prozess).
  • Verantwortlich für die Einholung der Einwilligung ist der Reha-Träger, der auch für die Teilhabeplanung verantwortlich ist (in der Regel der leistende Reha-Träger, § 19 Abs.1 und 5 SGB IX).
  • Ein Link zu einem ausfüllbaren Musterformular für die Einholung der Einwilligung finden Sie weiter unten unter "Praxistipp".

Gründe für die Einholung der Einwilligungserklärung

  • Eine Teilhabeplanung ist zentral, um eine gleichberechtigte Teilhabe von Leistungsberechtigten zu ermöglichen (vgl. § 48 Abs. 1 GE Reha-Prozess). Die Teilhabeplankonferenz ermöglicht bzw. bündelt Beratungen und Abstimmungen, die für die Erstellung eines darauf ausgerichteten Teilhabeplans notwendig sind. (§ 58 Abs. 1 GE Reha-Prozess).
  • Dieses Ziel einer Teilhabeplankonferenz kann oftmals nur durch einen offenen Austausch zwischen den Beteiligten (insb. Leistungsberechtigte, Reha-Träger, ggf. weitere Akteure wie Leistungserbringer) über die Teilhabesituation der betroffenen Person erreicht werden.
  • Für eine offene Gesprächssituation während der Teilhabeplankonferenz ist aus folgenden Gründen eine Einwilligung erforderlich:
    • Eine ganzheitliche Betrachtung der Teilhabesituation einer betroffenen Person im Sinne der ICF erfordert auch einen Austausch über die insoweit relevanten personenbezogenen und umweltbezogenen Kontextfaktoren. Dadurch können Sozialdaten wie zum Beispiel verschiedene Lebensbereiche, der gesundheitliche Zustand, Wünsche und Probleme einer Person Gegenstand der Teilhabeplankonferenz sein.
    • Welche Sozialdaten genau thematisiert werden und welche davon zur Erstellung des Teilhabeplans und zur Leistungsentscheidung erforderlich sind, ist in komplexen Fällen im Vorfeld zu einer Teilhabeplankonferenz häufig schwer einzuschätzen.
    • Zudem sind nicht alle Informationen bzw. Sozialdaten für jeden Reha-Träger gleich relevant. In der Folge können Reha-Träger im Rahmen der Teilhabeplankonferenz Sozialdaten erhalten, die über ihre Zuständigkeit hinausgehen und die sie zur Erfüllung ihrer jeweils eigenen leistungsgesetzlichen Aufgabe nicht benötigen. Dennoch kann ein offener Austausch über all diese Informationen aus Perspektive der leistungsberechtigten Person zur Einschätzung der Gesamtsituation relevant sein (vgl. § 66 Abs. 1 GE Reha-Prozess).
    • Diese Art der Informationen dürfen Reha-Träger zwar nicht weiterverarbeiten, jedoch ist bereits für den Austausch über diese Informationen im Rahmen der Teilhabeplankonferenz (sog. Erhebung) eine Einwilligung erforderlich.
  • Darüber hinaus dient die informierte Einwilligung auch dazu:
    • der leistungsberechtigten Person dabei zu helfen, Sinn und Zweck der Teilhabeplankonferenz, die Gesprächssituation und die an ihr beteiligten Akteure im Vorfeld einschätzen zu können (§ 66 Abs. 1 GE Reha-Prozess) sowie
    • ihre aktive Bereitschaft zur Mitwirkung am Gespräch sicherzustellen (§ 60 Abs. 5 GE Reha-Prozess).

Praxistipps

 

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