2. Wann wirkt ein Reha-Träger auf eine ergänzende bzw. weitere Antragstellung hin und was muss er dabei beachten?

Paragraphen: Insb. § 12 Abs. 7 sowie § 25 GE RP – Stichwörter: Hinwirkung Antragstellung

Ein Reha-Träger wirkt auf eine ergänzende Antragstellung hin, wenn ein Reha-Bedarf erkannt wird, der nicht vom Antrag umfasst ist. Dies kann zu verschiedenen Zeitpunkten im Laufe des Reha-Prozesses der Fall sein.

Hinwirkung auf eine ergänzende Antragstellung vor Ablauf von zwei Wochen nach Antragseingang (§ 25 Abs. 1 GE Reha-Prozess)

  • Ein wie oben beschriebener weiterer Rehabilitationsbedarf kann bereits sehr schnell – also innerhalb der zwei Wochen-Frist aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX – erkannt werden, zum Beispiel:
    • bei der Entgegennahme des Antrags,
    • der Sichtung der Antragsunterlagen
    • oder auch im Beratungsgespräch.
  • Das Vorgehen in solchen Fallkonstellationen ist in § 25 Abs. 1 GE RP trägerübergreifend abgestimmt (Hintergründe zu dieser Vorschrift finden Sie auch bei Frage 5:"Was ist zu tun, wenn ein neuer Bedarf nach Antragstellung erkannt wird? Und innerhalb welcher Frist werden zusätzlich erkannte Bedarfe in einem Antrag zusammengeführt?"):
    • Der weitere Bedarf wird in die Bearbeitung des bereits gestellten Antrags einbezogen. Dafür wirkt der Reha-Träger unverzüglich auf eine ergänzende Antragstellung bei der leistungsberechtigten Person hin und nimmt den ergänzenden Antragsteil selbst entgegen. Der Reha-Träger verweist die leistungsberechtigte Person also nicht auf andere Zuständigkeiten, sondern bearbeitet diesen ergänzenden Antragsteil zusammen mit den übrigen Antragsunterlagen als einen Antrag.
    • Eine Ausnahme von diesem Vorgehen besteht dann, wenn Leistungen von Amts wegen erbracht werden, wie z.B. bei der Unfallversicherung. Auch dann werden die weiteren Bedarfe in das Verfahren einbezogen, jedoch ohne dass hierfür eine ergänzende Antragstellung erforderlich ist.

Hinwirkung auf eine weitere Antragstellung nach Ablauf von zwei Wochen nach Antragseingang (§ 25 Abs. 2 GE Reha-Prozess)

  • Ein über den Antrag hinausgehender Bedarf kann auch nach Ablauf der zwei Wochen-Frist aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erkannt werden, zum Beispiel
    • bei der Bedarfsermittlung
    • während der Leistungsdurchführung.
  • Das Vorgehen in solchen Fallkonstellationen ist in § 25 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 7 und § 80 GE Reha-Prozess trägerübergreifend abgestimmt:
    • Danach ist es Aufgabe des leistenden Reha-Trägers auf eine weitere Antragsstellung hinzuwirken, ggf. auch bei einem anderen Reha-Träger.
    • Dafür geht der Reha-Träger unverzüglich auf die leistungsberechtigte Person zu, teilt ihr mit, dass weiterer Bedarf erkannt wurde und wirkt auf eine entsprechende Antragsstellung hin. Außerdem bittet der Reha-Träger um die Einwilligung zur Weiterleitung bzw. Übermittlung der erforderlichen Informationen an den für diesen weiteren Antrag zuständigen Leistungsträger und weist dabei auf die Freiwilligkeit zur Einwilligung hin (§ 12 Abs. 7 GE Reha-Prozess).
    • Danach stellt der für den Erstantrag leistende Reha-Träger dem Reha-Träger, bei dem der ergänzende Antrag gestellt wird, Kopien des Erstantrags sowie alle weiteren Informationen zur Verfügung, die für die Entscheidung über den jeweiligen Bedarf notwendig sind. Dies können z.B. Leistungsbescheide, Untersuchungsbefunde oder -berichte sein. (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GE Reha-Prozess).
    • Durch den erneuten Antrag wird ein eigenes Verwaltungsverfahren ausgelöst, das eigenen Fristen unterliegt. Grundsätzlich erfolgt – mit Einwilligung der leistungsberechtigten Person – eine Verbindung der beiden Verwaltungsverfahren über eine Teilhabeplanung (§ 25 Abs. 2 GE Reha-Prozess). Weitere Informationen und Hintergründe hierzu finden Sie bei Frage 5: "Was ist zu tun, wenn ein neuer Bedarf nach Antragstellung erkannt wird? Und innerhalb welcher Frist werden zusätzlich erkannte Bedarfe in einem Antrag zusammengeführt?"

Hinwirkung auf eine weitere Antragstellung zum/nach Ende einer Leistung zur Teilhabe

  • Die Reha-Träger prüfen zum oder nach Ende einer Teilhabeleistung, ob die Teilhabeziele erreicht wurden oder weitere nachgehende Leistungen erforderlich sind (§ 84 GE Reha-Prozess).
  • Dabei kann weiterer Reha-Bedarf erkannt werden, der bislang nicht vom Antrag umfasst wurde.
  • In dieser Fallkonstellation wirkt der Reha-Träger auf eine weitere Antragstellung hin:
    • Dafür geht der Reha-Träger unverzüglich auf die leistungsberechtigte Person zu, teilt ihr mit, dass weiterer Bedarf erkannt wurde und wirkt auf eine entsprechende Antragsstellung hin. Außerdem bittet der Reha-Träger um Einwilligung zur Weiterleitung bzw. Übermittlung der erforderlichen Informationen an den weiteren zuständigen Leistungsträger und weist dabei auf die Freiwilligkeit zur Einwilligung hin (§ 84 i. V. m. § 12 Abs. 7 GE Reha-Prozess).
    • Danach fügt der Reha-Träger dem weiteren Antrag relevante Informationen und Unterlagen aus dem bisherigen Verfahren bei, zum Beispiel einen ggf. vorhandenen Teilhabeplan (§ 86 Abs. 2 GE Reha-Prozess).
    • Die Regelung des § 25 GE Reha-Prozess (s. o.) gilt in diesen Fällen nicht. Für die Sicherstellung eines nahtlosen Übergangs zwischen Leistungen verschiedener Reha-Träger am bzw. zum Ende einer Leistung zur Teilhabe sind in §§ 84 ff. GE Reha-Prozesseigene Regelungen verankert. Diese umfassen z. B. die Frage, welcher Reha-Träger für die Durchführung einer Teilhabeplanung verantwortlich ist, wenn vor dem Übergang bereits ein Teilhabeplan vorliegt oder anschließend erstmals erstellt werden muss. Informationen hierzu finden Sie bei Frage 25: "Wie kann zum Ende einer Rehabilitationsleistung ein nahtloser Übergang zwischen Leistungen verschiedener Reha-Träger gesichert werden?"

Hintergrund

  • Um den dynamischen Bedarfslagen von Menschen mit Behinderungen und den Anforderungen des SGB IX an die Bedarfserkennung, Antragshinwirkung und Antragsbearbeitung gerecht zu werden, zeigt § 12 Abs. 7 GE Reha-Prozess konkrete Anlässe für eine ergänzende Antragstellung auf und beschreibt ein mögliches Vorgehen, wie Leistungsberechtigten ergänzende Leistungen angeboten werden können. Da eine ergänzende Antragstellung innerhalb des Reha-Prozesses jederzeit möglich ist, wird die Regelung des § 12 Abs. 7 in weiteren Vorschriften der GE Reha-Prozess aufgegriffen (vgl. §§ 25, 80, 84 GE Reha-Prozess).
  • Für weitere Hintergrundinformationen insbesondere zu § 25 GE Reha-Prozess siehe Frage 5:"Was ist zu tun, wenn ein neuer Bedarf nach Antragstellung erkannt wird? Und innerhalb welcher Frist werden zusätzlich erkannte Bedarfe in einem Antrag zusammengeführt?"
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