25. Wie kann zum Ende einer Rehabilitationsleistung ein nahtloser Übergang zwischen Leistungen verschiedener Reha-Träger gesichert werden?

Paragraphen: Insb. §§ 84 ff. i. V. m. § 12 Abs. 7, §§ 52, 62 ff. GE RP - Stichwörter: Nahtloser Übergang, Bedarfserkennung, Antragshinwirkung, Teilhabeplanung

Sicherung eines nahtlosen Übergangs, wenn nachgehende Leistungen bereits Gegenstand eines Teilhabeplans sind (§ 86 Abs. 1 GE Reha-Prozess)

Der für die Teilhabeplanung verantwortliche Reha-Träger:
(Hinweis: In der Regel ist der leistende Reha-Träger der für die Teilhabeplanung verantwortliche Reha-Träger, vgl. § 19 Abs. 1 und 5 SGB IX, § 52 GE Reha-Prozess)

  • unterrichtet den nachfolgend zuständigen Reha-Träger rechtzeitig über den bevorstehenden Wechsel der Leistungszuständigkeit.
  • übersendet ihm die zur Fortführung des Teilhabeplans maßgeblichen Unterlagen. Voraussetzung: Die leistungsberechtigte Person stimmt der Übermittlung zu.
  • unterrichtet ggf. weitere beteiligte Reha-Träger (§ 15 SGB IX) über den Fortgang des Reha-Verfahrens.

Der für die nachfolgende Leistung zuständige Reha-Träger

  • soll dem für die Teilhabeplanung verantwortlichen Reha-Träger anbieten, dass er die Verantwortung für die Teilhabeplanung übernimmt. Voraussetzung: Die leistungsberechtigte Person stimmt zu (vgl. § 19 Abs. 5 SGB IX, § 52 Abs. 2 GE Reha-Prozess).

Sicherung eines nahtlosen Übergangs, wenn nachgehender Bedarf erst zum oder nach Ende einer Leistung erkannt wird und (noch) kein Teilhabeplan vorliegt (§ 86 Abs. 2 GE Reha-Prozess)

  • Wird weiterer Rehabilitationsbedarf erkannt, der nicht vom bisherigen Antrag umfasst ist, wirkt der Reha-Träger auf eine weitere Antragstellung bei dem voraussichtlich zuständigen Reha-Träger hin (§ 84 i. V. m. § 12 Abs. 7 GE Reha-Prozess).
  • (Siehe auch Frage 2:"Wann wirkt ein Reha-Träger auf eine ergänzende Antragstellung hin und was muss er dabei beachten?")
  • Diesem Antrag fügt der leistende Reha-Träger relevante Informationen und Unterlagen aus dem bisherigen Verfahren bei. Voraussetzung: Die leistungsberechtigte Person stimmt zu.
  • Anders als in den vorhergehenden Phasen des Reha-Prozesses ist dann der für diesen weiteren Antrag leistende Reha-Träger dafür verantwortlich ggf. eine Teilhabeplanung durchzuführen (zu den Anlässen für eine Teilhabeplanung siehe § 19 Abs. 1 SGB IX, § 51 GE Reha-Prozess).

Sicherung eines nahtlosen Übergangs, wenn nachgehender Bedarf erst zum oder nach Ende einer Leistung erkannt wird und bereits ein Teilhabeplan vorliegt (§ 86 Abs. 2 GE Reha-Prozess)

  • Wird weiterer Rehabilitationsbedarf erkannt, der nicht vom bisherigen Antrag umfasst und somit auch nicht Gegenstand des Teilhabeplans ist, wirkt der Reha-Träger auf eine weitere Antragstellung bei dem voraussichtlich zuständigen Reha-Träger hin (§ 84 i.V.m.i. V. m. § 12 Abs. 7 GE Reha-Prozess). (Siehe auch Frage 2: "Wann wirkt ein Reha-Träger auf eine ergänzende Antragstellung hin und was muss er dabei beachten?")
    • Der leistende Reha-Träger stellt hierfür relevante Informationen und Unterlagen aus dem bisherigen Verfahren zur Verfügung. Zu diesen Unterlagen gehört auch der Teilhabeplan.
    • Voraussetzung: Die leistungsberechtigte Person stimmt zu.
  • Der Teilhabeplan wird entsprechend angepasst bzw. fortgeschrieben (zur Anpassung vgl. §§ 62 ff. GE Reha-Prozess)
  • Die Verantwortung für die Teilhabeplanung geht auf den für den weiteren Antrag leistenden Reha-Träger über (§ 86 Abs. 2 Satz 4 GE Reha-Prozess).

Hintergrund: Auftrag der Reha-Träger zur Sicherung der Nachhaltigkeit

  • Durch Leistungen zur Teilhabe soll eine umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft "auf Dauer" ermöglicht werden (§ 19 Abs. 3 Satz 1, § 28 Abs. 2 SGB IX)
  • Die Reha-Träger haben deshalb den Auftrag, zum bzw. nach Ende einer Leistung zur Teilhabe zu prüfen, ob zur Sicherung der Teilhabeziele nachgehende Leistungen notwendig sind (vgl. § 84 GE Reha-Prozess).
  • Hierfür arbeiten die Reha-Träger mit Leistungserbringern und weiteren Akteuren zusammen. Sie haben zum Beispiel den Auftrag (§ 85 GE Reha-Prozess)
    • auf aussagekräftige Entlassungsberichte hinzuwirken.
    • die Berichte zu sichten, soweit dies unter Beachtung des Datenschutzes möglich ist.
    • die empfohlenen Leistungen zu prüfen und auf deren Umsetzung hinzuwirken.
    • sicherzustellen, dass behandelnde Ärzte/-innen über empfohlene oder bereits eingeleitete Leistungen nach einer medinischen Rehabilitation informiert werden.
    • darauf hinzuwirken, dass die Leistungsberechtigten über weitere Angebote  z. B. von generell beim Austausch untereinander und mit Leistungserbringern und anderen Akteuren den Datenschutz zu beachten.

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