Welche Rechte haben Bürgerinnen und Bürger?
Barrierefreie Kommunikation in der Verwaltung
In welchen Situationen und Lebensbereichen haben Bürgerinnen und Bürger das Recht auf Informationen in Gebärdensprache oder Leichter Sprache, wenn sie mit Behörden kommunizieren? Auf Bundesebene ist dies über das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, kurz: BGG) geregelt. Nachfolgend sind die verschiedenen Bereiche beschrieben, in denen es rechtliche Vorgaben für die barrierefreie Kommunikation mit Bundesbehörden gibt.
Websites: Videos in Deutscher Gebärdensprache und Informationen in Leichter Sprache
Websites von öffentlichen Stellen des Bundes (das sind neben Bundesbehörden auch viele weitere Institutionen, beispielsweise Firmen, die mehrheitlich vom Bund finanziert sind) müssen bestimmte Inhalte ihrer Websites auch in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache anbieten. Diese Inhalte sind in der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) in § 4 beschrieben. Übersetzt werden müssen: Informationen zu den wesentlichen Inhalten der Website, Hinweise zur Navigation, eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der sogenannten „Erklärung zur Barrierefreiheit“ (darin wird auf der Website aufgelistet, welche Inhalte noch nicht barrierefrei sind) sowie Hinweise auf weitere vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache, die auf der Website zu finden sind.

Recht auf Gebärdensprache
Nach § 6 BGG ist die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt. Gemäß § 9 BGG können gehörlose Menschen mit Trägern öffentlicher Gewalt (das sind vor allem Bundesbehörden) in Deutscher Gebärdensprache (DGS) kommunizieren. Die Kosten sind von der jeweiligen Behörde zu tragen. Dies betrifft die Kommunikation in DGS zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren, das heißt wenn jemand beispielsweise einen Austausch mit einer Rentenversicherung oder einer anderen Bundesbehörde wie dem Zoll hat. In den Bundesländern gibt es vergleichbare landesrechtliche Regelungen, die die barrierefreie Kommunikation mit den Trägern der öffentlichen Gewalt der Länder sicherstellen.
Wie funktioniert dies praktisch, was muss man tun, wenn man mit einer Behörde in DGS kommunizieren möchte?
Nach § 9 Absatz 1 BGG haben die Betroffenen ein Wunsch- oder Wahlrecht bei der Kommunikation mit der Bundesbehörde. Dabei kann die Person den Dolmetschenden entweder selbst mitbringen oder dieser wird von der Behörde gestellt. Dies muss vorher mit der betreffenden Behörde abgesprochen werden.
Recht auf Leichte Sprache bei Bundesministerien, -ämtern, Renten- und Krankenversicherungen
Wer auf Leichte Sprache angewiesen ist, hat nach dem BGG (wie gehörlose Menschen auch) noch weitere Rechte: Die Träger öffentlicher Gewalt – also beispielsweise Bundesbehörden, Bundesämter, Rentenversicherungen, aber auch viele Krankenversicherungen – sollen Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen auf Verlangen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern (nach §11 Absatz 2 BGG). Das heißt: Wer Leichte Sprache benötigt, um die Informationen der Behörde zu verstehen, kann verlangen, dass das Dokument (mündlich) in Leichter Sprache erläutert wird.
Bevor die Übersetzung der Dokumente in Leichte Sprache verlangt werden kann, versucht die Behörde, die Inhalte in „einfacher und verständlicher Sprache“ zu erläutern (§11 Absatz 1 BGG). Wenn dies für jemandem nicht verständlich genug ist, kann man um die Kommunikation in Leichter Sprache bitten.
Katrin Herdejürgen, Bundesfachstelle Barrierefreiheit, Fachbereich Kommunikation und digitale Barrierefreiheit – Redaktion und Öffentlichkeitsarbeit
