
Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 37 Abs. 3 SGB IX – Auswirkungen für Recht und Praxis

Die Aufgabenstellung nach § 37 Abs. 3 SGB IX ist ein wesentlicher Teil der Verantwortung der Rehabilitationsträger für Qualität der Reha- Leistungserbringung nach den §§ 36 bis 38 SGB IX.
Namentlich mit den Regelungen zur Qualitätssicherung und Zertifizierung in § 37 SGB IX verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Qualität der (stationären) medizinischen Rehabilitation in den Vertragseinrichtungen aller Rehabilitationsträger zu stärken und die erfolgreiche Umsetzung eines einheitlichen einrichtungsinternen Qualitätsmanagements (QM) anhand einheitlicher Indikatoren zu bewerten. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind verpflichtet, sich an einem einheitlichen, unabhängigen Zertifizierungsverfahren zu beteiligen, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird.
In Überantwortung der Verpflichtung zur Qualitätssicherung im Bereich der Rehabilitation und Teilhabe ist unter dem Primat der Selbstverwaltung den gesetzlichen Rehabilitationsträgern nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 SGB IX (gesetzliche Krankenkassen, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung, der Sozialen Entschädigung sowie – seit 1. Januar 2025 – der Soldatenentschädigung) die Befugnis übertragen, auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation hierzu normative Festlegungen im Rahmen einer Vereinbarung zu treffen. Diese auf Grundlage von vorm. § 20 Abs. 2a und jetzt § 37 Abs. 3 SGB IX getroffene Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement (QM-Vereinbarung) ist nach zwischenzeitlicher Über-/Neubearbeitung auf den aktuellen rechtlichen wie fachlichen Stand gebracht und nach Zustimmung der Vereinbarungspartner am 1. Juli 2025 in Kraft getreten.
Wesentlich ist, dass auf Grundlage der QM-Vereinbarung erfolgende Zertifizierungen unmittelbar belegungsrelevant sind. Denn nur zertifizierte Einrichtungen gelten nach dem Gesetz als geeignet, und nur geeignete Einrichtungen dürfen als Erbringer medizinischer Rehabilitationsleistungen in Anspruch genommen werden. Eine Zertifizierung selbst setzt dementsprechend voraus, dass diese durch geeignete Zertifizierungsstellen (entspr. „Konformitätsbewertungsstellen“ nach AkkStelleG – Akkreditierungsstellengesetz) durchgeführt werden. Hinsichtlich deren Geeignetheit und insbesondere Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind daher in der QM-Vereinbarung auch im Einzelnen die Anforderungen beschrieben, deren Einhaltung über die Herausgebenden Stellen anerkannter Qualitätsmanagement-Verfahren für die von ihnen benannten Zertifizierungsstellen verpflichtend zu bestätigen sind.
Praktische Umsetzung:
Bei der operativen Umsetzung der Vereinbarung haben die Reha-Träger der BAR-Geschäftsstelle eine zentrale Rolle mit zusätzlichen Aufgaben (vor allem bezogen auf die Eignungsprüfung nichtakkreditierter Zertifizierungsstellen) zugewiesen– und zwar sowohl in der Vereinbarung als auch in der Geschäftsordnung der zuständigen Arbeitsgruppe der Reha-Träger (AG nach § 37 Abs. 3 SGB IX) auf Ebene der BAR. Auch diese Geschäftsordnung ist bereits fachlich entsprechend der Vereinbarung überarbeitet. Von den Akteuren im Bereich der medizinischen Rehabilitation sind damit folgende wesentliche Vorgaben zu beachten:
- Herausgebende Stellen (HGS): Einreichung der zu aktualisierenden QM-Verfahren mitsamt erforderlicher Unterlagen bis 31.10.2025 zwecks Prüfung und Entscheidung durch die AG nach § 37 Abs. 3 SGB IX, daneben Verpflichtung zur Information der von ihnen als geeignet benannten und bestätigten Zertifizierungsstellen über die zu erfolgende Umstellung ihrer Audit-/ Zertifizierungsverfahren.
- Zertifizierungsstellen und zertifizierte medizinische Rehabilitationseinrichtungen: Durchführung der (Re-)Zertifizierungen ab 1. Februar 2026 verpflichtend nach den anerkannten angepassten QM-Verfahren, auf freiwilliger Basis auch vorher möglich.
Insoweit gilt: Bei sämtlichen erfolgreichen Erst- oder Re-Zertifizierungen, die bis einschl. 31. Januar 2026 noch nach den Vorgaben des bisherigen anerkannten QM-Verfahrens stattfinden, genießt die jeweilige medizinische Rehabilitationseinrichtung hinsichtlich des ihr erteilten Zertifikats Bestandsschutz für die Dauer von – wie gehabt – max. 3 Jahren ab dem Tag des Gültigkeitsbeginns des Zertifikats.
