Einfache und Leichte Sprache im Umgang mit Behörden und Leistungserbringern

Es gibt wohl kaum jemanden, die oder der nicht einmal Schwierigkeiten damit hatte, den Inhalt von Bescheiden oder Formularen zu erfassen. Die Rechtssprache ist mit ihren Fachbegriffen oft keine einfach verständliche Sprache. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass amtliche Informationen – mit dem Ziel, sie möglichst rechtssicher zu gestalten – nicht selten in schwerer Sprache, dem sogenannten „Behördendeutsch“, formuliert sind.

Um dem entgegen zu wirken und die Inhalte adressatengerecht für alle Bürgerinnen und Bürger zugänglich zu machen, wurde an verschiedenen Stellen die Forderung nach möglichst einfacher Sprache in das Gesetz aufgenommen. So sollen alle Sozialleistungsträger nach § 17 Abs. 1 Nr. 3  SGB I den Zugang zu Sozialleistungen möglichst einfach gestalten und dafür insbesondere allgemein verständliche Antragsvordrucke verwenden.

Auch Produktinformationen von Arzneimitteln (§ 10 Abs. 1 Arzneimittelgesetz) sowie die ärztliche und therapeutische Aufklärung über eine Behandlung (§ 630e Abs. 2 Nr. 3 BGB) müssen verständlich sein.

Im Umgang mit Behörden sind Menschen mit behinderungsbedingten Lernschwierigkeiten in besonderem Maße von Sprachbarrieren betroffen. Die UN-Behindertenrechtskonvention verlangt, dass ihre besonderen Bedürfnisse in der Kommunikation mit Behörden berücksichtigt werden. Dies ist wichtig, da die Betroffenen nur auf diese Weise selbstbestimmte Entscheidungen treffen können und eine gleichberechtigte Teilhabe möglich ist. Im Jahr 2016 hatte der Gesetzgeber daher erstmals in § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) geregelt, dass Träger der Bundesverwaltung – beispielsweise die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung Bund und bundesweit agierende Krankenkassen – mit Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren sollen. Zudem sollen sie Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und auch Vordrucke den Betroffenen auf deren Wunsch hin entsprechend erläutern.

Manchmal reichen einfachere Worte aber nicht aus, um Menschen mit Lernschwierigkeiten die Inhalte zugänglich zu machen. Sie sind auf eine besondere Form barrierefreier Kommunikation angewiesen: Leichte Sprache. Es gibt keine allgemeingültigen Regeln, was darunter zu verstehen ist. Allgemein wird empfohlen, z. B. kurze Sätze und einfache Wörter zu verwenden (keine Fachbegriffe oder Fremdwörter) und die Adressaten direkt anzusprechen. Außerdem ist eine ausreichende Schriftgröße erforderlich und es sollten ergänzend Piktogramme bzw. Bilder verwendet werden, um die Inhalte zu illustrieren. Die Lebenshilfe hat hierzu ein Regelwerk veröffentlicht. Notwendige Kosten für Erläuterungen in einfacher oder Leichter Sprache sind von dem jeweiligen Träger zu übernehmen (§ 11 Abs. 3 BGG).

Doch auch ohne einen konkreten individuellen Bedarf sollen mehr Informationen in Leichter Sprache bereitgestellt werden – beispielsweise auf der Homepage eines Rehabilitationsträgers. Hierzu gibt es in der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) sehr detaillierte Vorgaben, welche Informationen (z. B. die wesentlichen Inhalte der Website und Hinweise zur Navigation) auf der Startseite auf welche Weise bereitzustellen sind. Diese Standards sind in Anlage 2 Teil 2 der BITV 2.0 geregelt. Auf Länderebene existieren ebenfalls Landes-Behindertengleichstellungsgesetze, die sich größtenteils am BGG orientieren und damit auch für öffentliche Träger der Landesverwaltung Vorgaben treffen. Außerdem gelten die Regeln auch bei der Ausführung von Sozialleistungen (§ 17 Abs. 2a SGB I).

Leichte Sprache nützt auch Menschen ohne eine Behinderung, z. B. bei mangelnden Deutschkenntnissen oder älteren Menschen. Generell kann ein in Leichte Sprache übersetzter Text diesen aber nur ergänzen und nicht ersetzen.

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