Leistungen durch die Renten-Versicherung

Warum bezahlt die Renten-Versicherung Reha?

Die Rentenversicherungbezahlt für die medizinische Reha.Die Renten-Versicherung will,dass Sie gesund werdenund weiter arbeiten können.

Damit Sie noch keine Rente brauchen.
Das heißt in der schweren Sprache:
Die Reha hat Vor-Rang vor der Rente.

Wann bezahlt die Renten-Versicherung medizinische Reha?

  • Wenn sie nicht mehr arbeiten können
    weil Sie krank sind.
  • Wenn Sie nur noch wenig arbeiten können
    weil Sie krank sind,
    oder weil Sie behindert sind.
  • Wenn die Gefahr besteht,
    dass Sie nur noch wenig arbeiten können
    weil Sie krank sind,
    oder weil Sie behindert sind.
  • Wenn Sie Ihren Arbeits-Platz
    behalten können,
    auch wenn Sie nur noch
    wenig arbeiten können.

Renten-Versicherung bezahlt Leistungen
zur medizinischen Reha

  • wenn Sie mindestens 15 Jahre
    Renten-Versicherung bezahlt haben.
  • wenn Sie Rente bekommen
    weil Sie krank sind,
    oder weil Sie behindert sind.
  • wenn Ihr Ehe-Mann gestorben ist
    oder Ihre Ehe-Frau
    und wenn Sie dadurch eine Rente bekommen.
  • Manchmal bezahlt die Renten-Versicherung
    die medizinische Reha auch,
    wenn Sie nicht 15 Jahre versichert waren
    und krank werden.

Es gibt noch einige Regeln,
wann die Renten-Versicherung Leistungen bezahlt.
Lassen Sie sich beraten.

Wann bezahlt die Renten-Versicherung
keine medizinische Reha?

Die Renten-Versicherung bezahlt nicht

  • wenn Sie einen Unfall bei der Arbeit hatten.
  • wenn Sie eine Krankheit haben durch Ihre Arbeit,
  • wenn eine andere Versicherung die Reha bezahlen muss,
  • wenn Sie Alters-Rente bekommen,
  • wenn Sie im Gefängnis sind.

Die medizinische Reha
müssen Sie bei der Renten-Versicherung beantragen.

Sie können die Leistung
erst nach 4 Jahren wieder bekommen.
Zum Beispiel wenn Sie eine Reha-Kur beantragen.
Sie können erst nach 4 Jahren
wieder so eine Kur bekommen.

Wenn der Arzt sagt, dass die Kur nötig ist,
können Sie auch eher wieder zur Kur fahren.
Das steht im Sozial-Gesetz-Buch 6, Paragraf 12.