Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining

Auf Ebene der BAR haben Leistungsträger und Leistungserbringer eine Vereinbarung miteinander getroffen, um Rehabilitationssport und Funktionstraining nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten. Die Rahmenvereinbarung konkretisiert die Regelungen zur Erbringung der ergänzenden Leistungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX und wurde zuletzt Anfang 2022 aktualisiert. Geregelt sind dort beispielsweise die Zuständigkeit der Rehabilitationsträger, der Leistungsumfang, die Durchführung, das Anerkennungsverfahren und auch die Kostenregelung.

Was sagt mir die Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining?

Qualifikationsanforderungen Übungsleiter/-in Rehabilitationssport

Die Publikation bietet einen Überblick über die wichtigsten inhaltlichen Anforderungen an die Übungsleitungs-Qualifikation und dient als Maßstab für die Anerkennungspraxis. Die in der Tabelle dargestellten Qualifikationen und Abschlüsse werden als Nachweis für die Leitung einer Rehabilitationssportgruppe in einem entsprechend ausgebildeten Bereich angesehen.

Welche Infos erhalte ich in den Qualifikationsanforderungen Übungsleiter/-in Rehabilitationssport?

Qualifikationsanforderungen Leitung Funktionstraining

Im Jahr 2024 wurde auch für den Bereich des Funktionstrainings erarbeitet. In den „Qualifikationsanforderungen Leitung Funktionstraining“ finden sich Informationen über die vorausgesetzten Qualifikationen, um an einer Zusatzausbildung für die Leitung von Funktionstrainingsgruppen teilzunehmen.

Zusätzlich finden sich auch Angaben zu den Inhalten und zum Umfang der Zusatzausbildung in den Qualifikationsanforderungen Leitung Funktionstraining.

Welche Infos erhalte ich in den Qualifikationsanforderungen Leitung Funktionstraining?