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Fragenliste Funktionstraining

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Funktionstraining anbieten – so geht‘s

Für die Erbringung von Funktionstraining ist die Anerkennung einer Funktionstrainingsgruppe erforderlich. Der Antrag auf Anerkennung kann gestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, die in den “Rahmenvereinbarungen Rehabilitationssport und Funktionstraining" geregelt sind.

Die Prüfung und Anerkennung der Funktionstrainingsangebote erfolgen durch die anerkennenden Stellen, also Reha-Träger (Kostenträger) oder Leistungserbringerverbände. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an den entsprechenden Kostenträger bzw. an den Leistungserbringerverband, der auch Ihren Antrag prüft und anerkennt.

Welche Qualifikationen sind für die Leitung von Funktionstrainingsgruppen nachzuweisen?

Funktionstraining wird in der Regel von Physiotherapeuten und -therapeutinnen sowie/oder Ergotherapeuten und -therapeutinnen mit speziellen Erfahrungen und speziellen Fortbildungen im Bereich der rheumatischen Erkrankungen bzw. Osteoporose, von Therapeutinnen und Therapeutinnen mit vergleichbaren Qualifikationen oder durch eine Übungsleitung mit Qualifikationen für orthopädische Reha-Sportgruppen durchgeführt. Neben einer dieser genannten Qualifikationen, auch Grundqualifikationen genannt, benötigt jede Leitung für das Funktionstraining eine Zusatzausbildung von min. 15 Lerneinheiten (LE). Eine Auflistung an Grundqualifikationen findet sich in den “Qualifikationsanforderungen Leitung Funktionstraining”.

Warum braucht es eine Zusatzausbildung zur Leitung von Funktionstrainingsgruppen?

Die Vereinbarungspartner der „Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining“ haben in Ziffer 13.4 festgehalten, dass Personen mit den unter Ziffer 13.1 und 13.2 aufgeführten Qualifikationen und Abschlüsse, an einer von den Reha-Trägern anerkannten Zusatzausbildung für die Leitung von Funktionstraining teilnehmen müssen. Die Zusatzausbildung dient u. a. zum Erwerb von indikationsspezifischen, didaktischen und praxisorientierten Kenntnissen.

Welche Anforderungen werden an Leitungen im Funktionstraining gestellt, die keine der genannten Grundqualifikationen haben, aber bisher Funktionstrainingsgruppen geleitet haben?

Übungsleitungen, die vor dem 01.08.2024 ihre Anerkennung im Funktionstraining erhalten haben und keine der o.g. Grundqualifikationen besitzen, fallen unter den Bestandsschutz und können weiterhin Funktionstrainingsgruppen leiten. Die Bestandsschutzregelung entbindet nicht von der Notwendigkeit eine Zusatzausbildung und entsprechende Fortbildungen zur Aufrechterhaltung der vorhandenen Qualifikationen nachzuweisen.

Welche Anforderungen werden an die Curricula der Zusatzausbildung Leitung Funktionstraining gestellt?

Personen, die aufgrund ihrer Grundqualifikation einen geringen Zusatzausbildungsbedarf aufweisen, haben eine Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 15 Lerneinheiten (LE) nachzuweisen. Inhalte dieses sogenannten Basis-Lehrgangs sind in den Qualifikationsanforderungen Leitung Funktionstraining formuliert.

Grundqualifikationen mit vergleichsweise hohem Zusatzausbildungsbedarf haben eine Zusatzausbildung im Umfang von insgesamt 30 Lerneinheiten nachzuweisen (Basis-Lehrgang + 15 weitere Lerneinheiten), um die Leitung von Funktionstrainingsgruppen übernehmen zu können. Die inhaltliche Ausgestaltung der Zusatzausbildung über den Basis-Lehrgang hinaus obliegt den anerkennenden Stellen in Abstimmung mit den Rehabilitationsträgern.

Unter der Leitung des Verbands der Ersatzkassen (vdek), hat eine trägerübergreifende Arbeitsgruppe Mindestanforderungen an die Curricula für die Zusatzausbildung mit den Leistungserbringerverbänden abgestimmt.

Die Mindeststandards skizzieren Anforderungen an die Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Referentinnen und Referenten der Zusatzausbildung sowie vorläufige Rahmenbedingungen für die inhaltliche Ausgestaltung der Zusatzausbildung.

Haben Sie hierzu Fragen oder möchten ein Curriculum einreichen, nehmen Sie am besten Kontakt mit dem vdek auf (info@vdek.com).

Wie lange ist meine ausgestellte Bescheinigung zur Leitung von Funktionstrainingsgruppen gültig?

Die im Rahmen der Anerkennung ausgestellten Bescheinigungen sind auf vier Jahre befristet. Innerhalb dieses Zeitraums sind fachbezogene Fortbildungen im Umfang von 10 Lerneinheiten nachzuweisen.