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Für Leistungserbringer/Vereine/Physiopraxen etc. FAQ`s: Rehabilitationssport anbieten – so geht‘s

Was brauche ich, um Rehabilitationssport anzubieten?

Für die Umsetzung eines Rehabilitationssportangebots ist die Anerkennung der Reha-Sportgruppe erforderlich. Der Antrag auf Anerkennung kann gestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, die in den “Rahmenvereinbarungen Rehabilitationssport und Funktionstraining” geregelt sind. Die Prüfung und Anerkennung der Reha-Sportangebote erfolgen durch die anerkennenden Stellen, also Reha-Träger (Kostenträger) oder Leistungserbringerverband. Bei spezifischen Fragen wenden Sie sich am besten an den entsprechenden Kostenträger bzw. an den Leistungserbringerverband, der auch Ihren Antrag prüft und anerkennt.

Welchen Versicherungsschutz brauche ich für die Durchführung von Rehabilitationssportangeboten?

In der Rahmenvereinbarung zum Rehabilitationssport und Funktionstraining haben die Vereinbarungspartner festgehalten, dass eine pauschale Haftpflichtversicherung und für die Teilnehmenden der Reha-Sportgruppen eine Unfallversicherung abzuschließen ist (Ziffer 16.2).

Fragen zur konkreten Ausgestaltung des Versicherungsschutzes sind mit den anerkennenden Stellen und Ihrem Versicherungsanbieter zu klären.

Wie rechne ich die Rehabilitationssportgruppen ab?

Die Abrechnung für die Teilnahme an Übungsveranstaltungen erfolgt grundsätzlich zwischen dem Rehabilitationsträger (Kostenträger) und dem Träger der Rehabilitationssportgruppe. Dazu sind Verträge mit den Kostenträgern zu schließen. Diese Verträge enthalten Bestimmungen zur Durchführung von Reha-Sport sowie die aktuellen Vergütungssätze. Die Abrechnung durch von den Leistungserbringern beauftragte Dritte ist möglich (z. B. im Rahmen des maschinellen Abrechnungsverfahrens nach § 302 SGB V).

Wie lange muss ich als Anbieter die Verordnungen für Rehabilitationssport aufbewahren?

Die allgemeinen Aufbewahrungsfristen für Vereine richten sich nach § 147 der Abgabenordnung. Abrechnungsunterlagen im Rehabilitationssport stellen gemäß Abgabenordnung Buchungsbelege und Nachweise für die Einnahmen im Rehabilitationssport dar und unterliegen daher einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist.

Zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz verjähren laut §199 BGB nach 30 Jahren.

Wenden Sie sich für weitere Informationen an besten an die kassenärztliche Bundesvereinigung: www.kbv.de/html/.

Was muss ich für das Angebot von Reha-Sport für Herzgruppen berücksichtigen?

Wenn Sie Rehabilitationssport für Menschen mit Herzerkrankungen anbieten wollen, ist eine medizinische Betreuung und Überwachung sicherzustellen. Es gibt unterschiedliche Durchführungsvarianten. Neben der klassischen ärztlichen Anwesenheit in jeder Übungsveranstaltung ist es möglich, die Aufgaben der medizinischen Überwachung und Betreuung zu trennen. Das heißt, dass es nach der aktuellen Fassung der Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining eine verantwortliche Ärztin oder einen verantwortlichen Arzt gibt, die oder der die medizinische Betreuung und Beratung der Gruppe übernimmt.  Die Notfallabsicherung kann hingegen auch auf andere Weise und nicht unter ständiger Anwesenheit eines Arztes oder einer Ärztin sichergestellt werden.

 

Hier finden Sie ein Erklärvideo des DBS zu den verschiedenen Durchführungsvarianten. „Herzsport“ Youtube

Wie lange gilt die Anerkennung der Reha-Sportgruppe?

Die Anerkennung einer Rehabilitationssportgruppe wird mindestens alle zwei Jahre durch Überprüfung der Strukturdaten durch die anerkennenden Stellen vorgenommen (Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining Ziffer 8.1).

Was muss ich bei vorübergehender Schließung unserer Trainingsstätte für Reha-Sport beachten?

Die vorübergehende Schließung von Übungsstätten (z.B. Sporthallen, Schwimmbäder) führt weder zu einer vorzeitigen Beendigung der Maßnahme noch zu einer Verlängerung der Leistungsdauer.

Was kann ich tun, wenn Patienten und Patientinnen unregelmäßig am Reha-Sport teilnehmen und unentschuldigt fehlen?

In der Anlage 2 zur „Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining“ haben sich die Vereinbarungspartner darauf verständigt, dass Leistungserbringer bei nicht begründeten Unterbrechungen berechtigt sind, den Rehabilitationssport bzw. das Funktionstraining abzubrechen und die bis dahin durchgeführten Leistungen abzurechnen. Begründete Unterbrechungen sind z. B. Urlaubsreisen, Krankenhaus-, Rehabilitationsklinikaufenthalte oder Arbeitsunfähigkeit. Bei Abbruch der Reha-Sportmaßnahme muss ein gesonderter Hinweis an den jeweiligen Kostenträger erfolgen, dass der Reha-Sport durch den Leistungserbringer beendet wurde.