Aussagen aus der Rechtsprechung zum Rehabilitations-/Teilhabebedarf und dessen Feststellung

■Der Begriff des Rehabilitationsbedarfes ist gesetzlich zwar nicht definiert, aber im Hinblick auf § 8 Abs. 1 SGB IX weit zu verstehen. Die Prüfung nach § 8 Abs. 1 SGB IX, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind, hat trägerübergreifend zu erfolgen, unabhängig von dem Zuständigkeitsbereich des Reha-Trägers, bei dem der Antrag gestellt worden ist.
SG Osnabrück, Urteil v. 01.12.2009 – S 16 AL 200 / 07


■ Aus dem individuellen Rehabilitationsbedarf und dem spezifischen Leistungsangebot und -zweck unter Berücksichtigung angemessener Wünsche des Versicherten ergibt sich die Erforderlichkeit einer konkreten Rehabilitationsleistung.
Thüringer LSG, Urteil v. 01.07.2014 – L 6 KR 1757 / 11

■ Der Träger, der einen auf mögliche Teilhabeleistungen gerichteten Antrag nicht binnen 14 Tagen weiterleitet („erstangegangener“), oder der Träger, an den der Antrag binnen 14 Tagen weitergeleitet wurde  („zweitangegangener“ Träger), ist nach § 14 SGB IX ungeachtet seiner „eigentlichen“ Zuständigkeit zur umfassenden Prüfung des Rehabilitationsbedarfs nach § 10 SGB IX verpfl ichtet.
BSG, jüngst z. B. Urteil v. 30.10.2014 – B 5 R 8 / 14 R

■ Der Versicherte will im Zweifel die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen; ein Antrag ist also umfassend zu verstehen und auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen und Anspruchsgrundlagen (Rechtsgrundlagen) hin zu prüfen.
BSG, jüngst z. B. Urteile v. 10.07.2014 – B 10 SF 1 / 14 R – und v. 24.01.2013 – B 3 KR 5 / 12 R

■ Bei einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe ist der Rehabilitationsbedarf an Hand aller Rechtsgrundlagen (für Teilhabeleistungen), die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger  (rehabilitationsrechtlich) vorgesehen sind, festzustellen. Die Prüfung des Antrags erfolgt unter Beachtung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Leistungsgesetze.
BSG, jüngst z. B. Urteile v. 30.10.2014 – B 5 R 8 / 14 R –, v. 24.01.2013 – B 3 KR 5 / 12 R – und v. 11.05.2011 – B 5 R 54 / 10 R; vgl. auch Beschluss v. 03.02.2015 – B 13 R 261 / 14 B
Dies gilt auch dann, wenn sich die begehrte Leistung nur für einen der beiden Leistungsträger als  Rehabilitationsleistung darstellt, solange nur beide Rehabilitationsträger i. S. v. § 6 Abs. 1 SGB IX sind.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.07.2014 – L 9 KR 54 / 11

Relevante Bestimmungen: § § 6, 8, 10, 14 SGB IX