Hilfsmittelversorgung in der Rehabilitation – Zusammenstellung höchstrichterlicher Rechtsprechung*

Wesentliche Aspekte der trägerübergreifenden Rehabilitation sind die Zuordnung von passenden Leistungen zu Bedarfen sowie die entsprechenden Zuständigkeiten der Reha-Träger nach den einzelnen Leistungsgesetzen. Besonders deutlich wird dies im Bereich der Hilfsmittelversorgung, die verschiedentlich Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung war. Wesentliche Kernaussagen dieser Rechtsprechung werden hier und in einem weiteren Beitrag wiedergegeben.

Allgemeines zur leistungsrechtlichen Einordnung von Hilfsmitteln
Bei der leistungsrechtlichen Einordnung von Hilfsmitteln (nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V) ist nach deren Funktionalität und schwerpunktmäßiger Zielrichtung bzw. Zwecksetzung zu differenzieren.
BSG, Urt. v. 07.05.2020
- B 3 KR 7/19 R


Hilfsmittel können Bestandteil der Krankenbehandlung sein, ebenso aber auch der Pflege, der medizinischen Rehabilitation, der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Ein Hilfsmittel wird – auch losgelöst von einem kurativen Untersuchungs- oder Behandlungskonzept – als Mittel der medizinischen Rehabilitation eingesetzt, wenn es der Vorbeugung oder dem Ausgleich von Behinderung dient.
BSG, Urt. v. 15.03.2018
- B 3 KR 18/17 R
(vgl. Reha-Info 6/2018)


Bei einer bestehenden Behinderung dient ein Hilfsmittel zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung, wenn mit dessen Einsatz im Schwerpunkt die Verschlimmerung der Behinderung verhütet oder der Hinzutritt einer wertungsmäßig neuen Behinderung abgewendet wird.
BSG, Urt. v. 07.05.2020
- B 3 KR 7/19 R

Bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Versorgung mit einem Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich ist dem Teilhabeaspekt die nach § 1 SGB IX vorgesehene Bedeutung (Förderung der Selbstbestimmung und vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie Vermeidung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen) zuzumessen.
BSG, Urt. v. 08.08.2019
- B 3 KR 21/18 R


Wenn ein Gegenstand zwar allgemein als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen ist, in seiner konkret zu beurteilenden Funktion und Gestal-tung aber so erheblich von einem alltäglichen Gebrauchsgegenstand abweicht, weil er für die Zwecke von Menschen mit Behinderung weiterentwickelt oder umgewandelt und deshalb nicht mehr ebenso nutzbar ist wie im Alltag nicht behinderter Menschen, dann ist er ein Hilfsmittel.
BSG, Urt. v. 22.08.2001
- B 3 P 13/00 R


Hinweis:
Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz wurden als neue Leistungen digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) gesetzlich eingeführt (§ 47a SGB IX, § 33a iVm § 139e Abs. 1 SGB V). Sie umfassen gesundheitsbezogene Programme und Software, z.B. Apps für Smartphone oder Tablet. Rechtsprechung hierzu und ob und inwieweit vorstehend wiedergegebene Kernaussagen zu Hilfsmitteln ggf. übertragen werden können, bleibt abzuwarten.

* Aus Leitsätzen bzw. Orientierungssätzen nach JURIS sowie Entscheidungsgründen, redaktionell abgewandelt und gekürzt