Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsgesetzes

Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsgesetzes

Das Bundeskabinett hat am 13.01.2016 den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts beschlossen.

Das derzeit geltende Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) definiert Barrierefreiheit und verpflichtet Träger öffentlicher Gewalt, insbesondere Bundesbehörden, zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Barrierefreiheit. Es enthält u.a. Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr, zum Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen, zur Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken, zur barrierefreien Informationstechnik, zum Verbandsklagerecht und zur beauftragten Person der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen.

Um die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen weiter zu verbessern und die Wirkung des Gesetzes zu erhöhen, soll das geltende Recht nun auch unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) weiterentwickelt und wirksamer ausgestaltet werden. Es wird an gesellschaftliche und technische Entwicklungen angepasst. Grundlage der Novellierung ist die UN-BRK. Die Ergebnisse der 2013 bis 2014 durchgeführten Evaluation des BGG fließen ebenfalls ein.

Schwerpunkten der Novellierung des BGG:

Anpassung des Behinderungsbegriffes des BGG an Wortlaut der UN-BRK

Dieser neue Behinderungsbegriff ist nicht mehr vorwiegend defizitorientiert. Er beschreibt Behinderung als das Ergebnis von Beeinträchtigungen in Wechselwirkung mit Barrieren, die umwelt - oder einstellungsbedingt sind, und rückt das Ziel der Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen zentral in den Vordergrund. Auch der UN-BRK liegt dieses moderne Verständnis von Behinderung zugrunde.

Verbesserungen beim Benachteiligungsverbot

Dass BGG regelt bereits, dass Träger öffentlicher Gewalt Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen dürfen. Entsprechend der UN-BRK wird nun ergänzt, dass die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten. Angemessene Vorkehrungen können ganz unterschiedliche Dinge sein, z.B. die Hinzuziehung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines -dolmetschers, die Bereitstellung einer barrierefreien PDF-Datei oder auch eine bauliche Veränderung.

Verbesserungen der Barrierefreiheit innerhalb der Bundesverwaltung in den Bereichen Bauen und Informationstechnik

Neubauten und größere Um- und Erweiterungsbauten (ab 2 Mio. Euro) des Bundes sollen bereits seit Inkrafttreten des BGG im Jahr 2002 barrierefrei gestaltet werden. Baumaßnahmen, die dieses Ausgabenvolumen nicht erreichen, sind davon bislang nicht umfasst. Künftig sollen auch im Rahmen "kleiner" Baumaßnahmen zugleich Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit durchgeführt werden. Mit dieser Regelung werden Bundesgebäude sukzessive im Zuge ohnehin anstehender Baumaßnahmen barrierefrei gestaltet und die Barrierefreiheit des Bundes vorangetrieben.

Die Internetauftritte und -angebote der Bundesbehörden sind bereits nach dem geltenden BGG grundsätzlich barrierefrei zu gestalten. Nun werden Regelungen für ein barrierefreies Intranet und eine barrierefreie Vorgangsbearbeitung für Beschäftigte des Bundes ergänzt. Dies ist mit Blick auf die wachsende Digitalisierung der Arbeit und vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung erforderlich.

Stärkung der Leichten Sprache

Die Bundesbehörden sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Ab dem Jahr 2018 sollen sie Menschen mit geistigen Behinderungen Bescheide auch in Leichter Sprache kostenfrei erläutern. Die Regelungen des BGG zur Leichten Sprache finden entsprechende Anwendung im Sozialverwaltungsverfahren und bei der Ausführung von Sozialleistungen.
Leichte Sprache ist eine besonders leicht verständliche Sprache. Sie unterliegt Regeln, die z.B. die Wortwahl, Grammatik und Textgestaltung betreffen. Unter anderem sollen möglichst einfache Wörter verwendet werden. Sätze sollen kurz und einfach aufgebaut sein. Durch Leichte Sprache erhalten Menschen mit geistigen Behinderungen einen Zugang zu Informationen – ganz ohne fremde Hilfe. Zugang zu Informationen zu haben ist zugleich Grundlage für eine selbstbestimmte Teilhabe. Die Leichte Sprache ist bereits in der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) rechtlich verankert.

Unterstützung der Umsetzung von Barrierefreiheit durch Bundesfachstelle für Barrierefreiheit, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See errichtet werden soll

Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See errichtet wird, soll zur Verbesserung der Barrierefreiheit beitragen, indem sie Behörden bei der Umsetzung von Barrierefreiheit berät und unterstützt. Darüber hinaus kann sie auch weitere Akteure, wie die Wirtschaft, in Fragen der Barrierefreiheit beraten und u.a. zur Bewusstseinsbildung beitragen.

Einrichtung einer Schlichtungsstelle und Einführung eines Schlichtungsverfahrens nach dem BGG

Wer der Ansicht ist, durch eine Bundesbehörde in einem Recht nach dem BGG verletzt zu sein, kann sich an die Schlichtungsstelle bei der "Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen" wenden. Daneben soll Verbandsklagen künftig ein Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach dem BGG vorgeschaltet werden.

Finanzielle Förderung der Partizipation von Verbänden durch BMAS

Die Förderung der Partizipation von Verbänden von Menschen mit Behinderungen, insbesondere von Selbstvertretungsorganisationen, durch das BMAS erfolgt zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten. Dafür stehen für dieses Jahr Haushaltsmittel i.H.v. anteilig 500.000 Euro und ab 2017 i.H.v. 1 Mio. Euro jährlich zur Verfügung. Gefördert werden können z.B. Verbesserungen der technischen Infrastruktur, Fortbildungen, Nachwuchsförderung und Ausgleiche für behinderungsbedingte Mehrbedarfe, also z.B. Kosten für Kommunikationshilfen, die im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben für die Organisation von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind.

Quelle: Pressemitteilung des BMAS Nr. 3/2016 v. 13.01.2016