Neue Instrumente und Hilfen zur Umsetzung des BTHG

für die Eingliederungshilfe und alle anderen Reha-Träger

Nachschauen und Zusammenarbeiten

Online-Verzeichnis der Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe
Der Gesetzgeber hat die Sozialleistungsträger verpflichtet, sog. Ansprechstellen zu benennen (§ 12 SGB IX). Sie vermitteln Informationen an Leistungsberechtigte, Arbeitgeber und an andere Reha-Träger. Wie finde ich, z. B. als Träger der Eingliederungshilfe, einen Ansprechpartner bei einer bundesweiten Krankenkasse oder einer der Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen, um eventuelle vorrangige Zuständigkeiten zu klären? Wen kann ich z. B. in Baden-Württemberg bei der Rentenversicherung kontaktieren, um eine unkomplizierte Regelung für eine anstehende Teilhabeplanung zu finden? Wie komme ich mit einer zuständigen Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter in Mecklenburg-Vorpommern oder in Hessen Kontakt, um bewilligte Leistungen aufeinander abzustimmen?

Mit dem Online-Verzeichnis der BAR stehen dafür bereits über 1.000 Kontaktdaten in ganz Deutschland und aus allen Sozialleistungsbereichen zur Verfügung. Auch einige Träger der Eingliederungshilfe haben sich bereits in das Verzeichnis aufnehmen lassen. Das Verzeichnis ist für alle Nutzer unter www.ansprechstellen.de frei zugänglich.
Auch die Registrierung z. B. als Ansprechstelle eines Trägers der Eingliederungshilfe in Niedersachsen oder Sachsen-Anhalt ist dort schnell und einfach möglich.

Nachrechnen und Zusammenarbeiten

Das neue Online-Tool der BAR – Reha-Fristenrechner
Mit dem BTHG sind im SGB IX verbindlichere Regelungen für die Zusammenarbeit der Reha-Träger eingeführt worden. §§ 14ff. SGB IX sind dabei auch für die Träger der Eingliederungshilfe verbindlich und abweichungsfest, d.h. nach § 7 Abs. 2 SGB IX kann von ihnen nicht durch die Leistungsgesetze der Rehabilitationsträger oder durch Landesrecht abgewichen werden. Welche konkreten Fristen gelten für einen Träger der Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe, um z.B. die Zuständigkeit für eine Schulbegleitung oder ein bestimmtes Hilfsmittel zu klären? In welchem Zeitraum muss nach festgestellter Zuständigkeit über einen Antrag entschieden werden bzw. wie viel Zeit bleibt für eine Weiterleitung, falls keine eigene Zuständigkeit gegeben ist? Und welche Fristen gelten, wenn ich von einem anderen Reha-Träger an einer umfassenden Bedarfsermittlung und trägerübergreifenden Teilhabeplanung beteiligt werde?
In diesen Fällen hilft der Fristenrechner dabei, schnell einen Überblick über die jeweils einzuhaltenden Fristen zu erlangen. Dazu arbeitet das neue Tool mit konkreten (Antrags-) Daten. Die Nutzer können zudem aus verschiedenen Rollen heraus ihre Fristen berechnen, z. B. „Erstangegangener Reha-Träger“, „Splitting-Adressat“ oder „Leistungsberechtigter“. Anhand des SGB IX sowie der GE Reha-Prozess werden den Nutzern praxisnah die maßgeblichen Fristen durch das Tool berechnet und die Rechtsgrundlagen angezeigt.
Den Reha-Fristenrechner finden Sie auf www.reha-fristenrechner.de

Ausfüllen und Zusammenarbeiten

Musterformulare für den Reha-Prozess
Aus den gesetzlichen Regelungen für den trägerübergreifenden Reha-Prozess entstehen zahlreiche Anlässe für eine Kommunikation bzw. Abstimmung zwischen den Reha-Trägern. Im Verwaltungshandeln stellen sich z.B. für einen Träger der Eingliederungshilfe die Fragen:
Wie leite ich einen Reha-Antrag möglichst schnell so weiter, dass der Empfänger die Weiterleitung schnell einordnen kann und alle Informationen erhält, die er für die weitere Bearbeitung benötigt? Wie kommuniziere ich mit anderen Reha-Trägern, die ich nach § 15 Abs. 1 SGB IX z. B. beim Antragssplitting beteilige bzw. die meine fristgerechte Feststellung nach § 15 Abs. 2 SGB IX für erforderlich halten? Und wie kann eine Teilhabeplanung gelingen, für die die Feststellungen mehrerer Reha-Träger notwendig sind?
Damit solche Verwaltungsprozesse gerade im „Massengeschäft“ schneller und einfacher funktionieren, wurden bei der BAR Musterformulare entwickelt, die nahtlos an die Neuregelungen des SGB IX und der GE Reha-Prozess anschließen. Sie sind als Word-Vorlagen und zusammen mit Erläuterungen unter: www.bar-frankfurt.de > Reha-Prozess > Musterformulare abrufbar.

Nachlesen und Zusammenarbeiten

Arbeitshilfe „Datenschutz im trägerübergreifenden Reha-Prozess“ „Handlungssicherheit“ ist eine zentrale Voraussetzung, damit übergreifender Austausch und Kooperation zwischen den Reha-Trägern gelingen kann. Weil Zusammenarbeit ohne die Erhebung und den Austausch von Daten nicht möglich ist, ist es für Reha-Fachkräfte wichtig, dass eine  Orientierung für datenschutzrechtliche Fragestellungen zur Verfügung steht:

„Welche Daten sind für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die dafür notwendigen konkreten Schritte erforderlich? Wie weit reicht die gesetzliche Legitimation zur Datenerhebung und -übermittlung? Wo bedarf es einer Einwilligung des Leistungsberechtigten – und wo nicht? Wie habe ich mit den Daten umzugehen, von denen ich bei einer Teilhabeplankonferenz Kenntnis erlange? Die Arbeitshilfe „Datenschutz im trägerübergreifenden Reha-Prozess“ unterstützt die Umsetzung der Vorschriften des BTHG zur Zuständigkeitsklärung, Bedarfsermittlung und -feststellung und Teilhabeplanung sowie die Anwendung der GE Reha-Prozess. Sie richtet sich daher vor allem an Mitarbeitende der Träger, die in der Praxis vor Ort tätig sind und an Fach- und Führungskräfte, die die Prozesse in den einzelnen Häusern konzeptionieren und entwickeln. Eine Hilfestellung beim handlungssicheren Lösen von datenschutzrechtlichen Herausforderungen im trägerübergreifenden Reha-Prozess macht dabei den Mehrwert der Arbeitshilfe aus. Die Arbeitshilfe können Sie online abrufen und bestellen unter www.bar-frankfurt.de > Service > Publikationen