Verbindlichere Regelungen zur Zusammenarbeit der Reha-Träger

Arbeitsentwurf „Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess“

„Die Zusammenarbeit der unter dem Dach der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) befindlichen Rehabilitationsträger und die Transparenz des Rehabilitationsgeschehens soll verbessert werden“ – so lautet eines der Ziele des Gesetzes, nachzulesen in der Begründung zum Bundesteilhabegesetz (BTHG).
Wie das geschehen soll, darin ist der Gesetzgeber eindeutig: „Mit diesem Gesetz soll das SGB IX, Teil 1 gestärkt und verbindlicher ausgestaltet werden, ohne dabei das gegliederte System in Frage zu stellen,“ heißt es in der Gesetzesbegründung. Und weiter: „Die Regelungen zur Zuständigkeitsklärung, Bedarfsermittlung, zum Teilhabeplanverfahren und zu den Erstattungsverfahren der Rehabilitationsträger werden geschärft und gelten künftig für alle Rehabilitationsträger verbindlich.“ Damit ist die Marschroute klar, die Arbeitsaufträge sind abgesteckt. Der Gesetzgeber nimmt die Akteure in die Pflicht. Um die Nachteile des Systems zu reduzieren und bestenfalls zu beseitigen, hat der Gesetzgeber also neue und verbindlichere Regelungen geschaffen. Herausforderungen und Chance zugleich ist es nun, diese gesetzlichen Regelungen in Form von Gemeinsamen Empfehlungen und in „Eigenregie“ weiter auszugestalten und für die Praxis vor Ort handhabbar zu machen.

Wie arbeiten die Akteure zusammen?

Mit der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben haben die Reha-Träger auf Ebene der BAR bereits im Frühjahr 2017 begonnen. Gemeinsam haben seither Vertreterinnen und Vertreter aus allen Trägerbereichen sowie von Behindertenverbänden und Zusammenschlüssen von Leistungserbringern intensiv an der Konkretisierung und Ausgestaltung der einschlägigen gesetzlichen Neuregelungen des BTHG in einer Gemeinsamen Empfehlung gearbeitet. Unter enormem Zeitdruck ist es der Fachgruppe bis Januar 2018 gelungen, die komplexen Regelungen in einen Arbeitsentwurf der Gemeinsamen Empfehlung detailliert zu konkretisieren und auszugestalten. Die Beteiligung aller Akteure an diesem intensiven Prozess macht deutlich, wie wichtig die Reha-Träger die Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben nehmen. Auch wenn die Regelungsinhalte komplex sind, die Handlungsspielräume müssen für alle handhabbar sein und dem gesetzlichen Auftrag entsprechen.

Was steht im Arbeitsentwurf?

Ergebnis der trägerübergreifenden Beratungen ist ein gemeinsames Grundverständnis der zentralen rechtlichen Regelungen und deren Anwendung in den Phasen des Reha-Prozesses. Der Arbeitsentwurf enthält zahlreiche durch das neue SGB IX erforderliche Ergänzungen, Konkretisierungen und Neuerungen der bisherigen Regelungsinhalte. Gegenstand sind die Regelungen aus Kapitel 4 (Koordinierung der Leistungen) aus dem ersten Teil des SGB IX. Auch die Neuregelungen zur Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX, wonach trägerübergreifend Grundsätze der Instrumente zur Bedarfsermittlung zu entwickeln sind. Es ist gelungen, die wesentlichen Regelungsgegenstände zusammenhängend und in einer einzigen Gemeinsamen Empfehlung „Reha-Prozess“ abzubilden. Dies betriff t z. B. auch die Verankerung der Teilhabeplanung nach § 19ff . SGB IX. Darüber hinaus wird vor allem das gemeinsame Verständnis des Reha-Prozesses mit seinen 5 Phasen auf Wunsch der Reha-Träger ergänzt um die Phasen „Zuständigkeitsklärung“ und „Leistungsentscheidung“. Diese Phasen waren bisher überwiegend in der eigenständigen Gemeinsamen Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung geregelt, die in die neue Gemeinsame Empfehlung integriert wird. Mit der Abbildung des gesamten Reha-Prozesses in einer einzigen Gemeinsamen Empfehlung wollen die Reha-Träger eine in sich geschlossene Nutzung dieser Gemeinsamen Empfehlung unterstützen und zwar über den gesamten Reha-Prozess: von der Vorbereitung über die Durchführung der Reha-Maßnahme bzw. der Reha-Maßnahmen bis zur Nachsorge.
Im Überblick umfasst der Rehabilitationsprozess nun sieben Phasen, denen jeweils ein Kapitel im Teil 2 „Ausgestaltung des Rehabilitationsprozesses“ gewidmet ist:

  • Kapitel 1: Bedarfserkennung
  • Kapitel 2: Zuständigkeitsklärung
  • Kapitel 3: Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung
  • Kapitel 4: Teilhabeplanung
  • Kapitel 5: Leistungsentscheidung
  • Kapitel 6: Durchführung von Leistungen zur Teilhabe
  • Kapitel 7: Aktivitäten zum bzw. nach Ende einer Leistung zur Teilhabe

Der Vorstand der BAR hat im November 2017 dem Entwurf der Gemeinsamen Empfehlung „Reha-Prozess“ zugestimmt. Wegen ihrer besonderen Bedeutung hat der Vorstand beschlossen, dass noch im Januar 2018 ein Arbeitsentwurf der Gemeinsamen Empfehlung „Reha-Prozess“ bekannt gegeben wird. Damit soll der seit dem 1. Januar 2018 geltenden neuen Rechtslage Rechnung getragen werden. Zusammen mit den Vorgaben in den jeweiligen Trägerbereichen will die Gemeinsame Empfehlung die Praxis vor Ort bei der Umsetzung unterstützen, also genau dann, wenn es auch auf trägerübergreifendes Handeln ankommt.

Wie geht es weiter?

Nach der Bekanntgabe des Arbeitsentwurfs startet im März 2018 das formale Beteiligungs- und Zustimmungsverfahren der Gemeinsamen Empfehlung einschließlich der Herstellung des Benehmens. Im Verlauf des Verfahrens besteht die Möglichkeit des Austauschs und der Abstimmung über die Regelungen und Inhalte des Arbeitsentwurfs. Gleichzeitig können erste Erfahrungen bei der Umsetzung der ab Januar 2018 geltenden neuen gesetzlichen Vorgaben einfließen.
Neben den notwendigen Abstimmungsprozessen wird das Jahr 2018 inhaltlich vor allem im Zeichen der Umsetzung der Regelungen, der Implementierung des neuen Prozessmodells sowie der Unterstützung der Praxis vor Ort stehen. Die BAR wird dazu regelmäßig informieren.

Weitere Informationen zum BTHG finden Sie hier.