Wie läuft (m)eine Reha ab?
Die Reha-Träger stellen sicher, dass die Reha- und Teilhabeleistung individuell zur Lebenssituation passt. Wenn festgestellt wurde, dass Sie eine Reha-Leistung brauchen, wird entschieden, welche Leistung Sie bekommen. Reha- und Teilhabeleistungen werden zum Beispiel von Kliniken, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder aber auch von Assistenzen durchgeführt, etwa bestimmte Leistungen der sozialen Teilhabe. Man nennt diese Institutionen "Leistungserbringer".
Wie eine Reha genau abläuft, hängt davon ab, welche Art von Reha Sie benötigen: zum Beispiel eine berufliche Reha, eine medizinische Reha, oder ob Sie Leistungen zur sozialen Teilhabe oder Bildung erhalten. Viele Leistungserbringer bieten Informationsveranstaltungen bzw. Informationstage an. Dort können Sie sich informieren.
Kann ich Wünsche äußern, wenn es um meine Reha- und Teilhabeleistung geht und darf ein Reha-Träger meinen Wunsch auch ablehnen?
Ja, Sie haben ein Wunsch- und Wahlrecht. Der Reha-Träger prüft Ihre Wünsche. Aber es gibt hier auch Vorgaben: „Berechtigten Wünschen“ ist zu entsprechen – das heißt, wenn Ihre Wünsche den gesetzlichen Regeln und Zielen der Leistung entsprechen, folgt der Reha-Träger (zum Beispiel Krankenkasse oder Rentenversicherung) Ihren Wünschen. Sie können diese äußern zu:
- dem Ort der Leistung
- Beginn und Dauer der Rehabilitation
- der Reha-Einrichtung,
- der Art der Durchführung (ambulant oder stationär).
Tipp: Begründen Sie Ihren Wunsch möglichst gut, zum Beispiel warum Sie eine bestimmte Einrichtung bevorzugen (Fachkonzept, Schwerpunkte, besondere Behandlungsansätze oder barrierefreie Ausstattung) oder warum Sie zum Beispiel den Antritt Ihrer Reha verschieben möchten (etwa aus beruflichen Gründen).
Übrigens: Wenn es einen Teilhabeplan gibt, wird dort dokumentiert, ob Sie Wünsche im Zusammenhang mit den Reha-Leistungen geäußert haben, wenn ja, welche und inwiefern die Wünsche berücksichtigt werden.
Wenn der Reha-Träger meinen Wunsch ablehnt: Muss er die Ablehnung begründen?
Der Reha-Träger darf Ihren Wunsch auch ablehnen. Zum Beispiel dann, wenn eine Reha-Einrichtung, die Sie sich wünschen, für das Reha-Ziel nicht geeignet ist. Oder wenn die Einrichtung nicht so gut ausgestattet ist, wie sie es für Ihren Bedarf müsste. Der Reha-Träger muss die Ablehnung begründen.
Auch die Frage "wie" Ihre Reha erfolgen soll, also zum Beispiel ob ambulant oder stationär, hängt davon ab, ob die Reha-Einrichtung die Unterstützung anbietet, die Sie benötigen – und was Ihre Gesundheit erlaubt.
Was kann ich tun, wenn der Reha-Antrag bewilligt ist, aber noch nicht die konkrete Leistung?
Sie können zum Beispiel Folgendes tun:
Beim Reha-Träger nachfragen
Kontaktieren Sie Ihren Reha-Träger (schriftlich oder mündlich) und erkundigen Sie sich, wann eine Entscheidung zur konkreten Leistung fällt.
Dringlichkeit betonen
Weisen Sie darauf hin, wenn zum Beispiel Ihr Gesundheitszustand gefährdet ist oder sich eine berufliche Situation verschärft.
Zusätzliche Unterlagen einreichen
Fügen Sie ggf. medizinische oder therapeutische Stellungnahmen bei, die Ihre Situation belegen.
Rechtsberatung einholen
Bei längeren Verzögerungen kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein, zum Beispiel über den Sozialverband VdK oder eine Beratungsstelle.
An wen wende ich mich bei Problemen während der Reha?
Vor Ort in der Reha-Einrichtung (je nach Thema):
- Patientenfürsprecher*in
- Beschwerdestelle
- Sozialdienst
Reha-Träger direkt kontaktieren:
Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Unfallversicherung, Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse, Bundesagentur für Arbeit, Integrationsamt, Träger der Sozialen Entschädigung
→ Kontaktdaten finden Sie meist in Ihrem Bewilligungsbescheid.
andere Beratungsstellen nutzen:
- EUTB(R) Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung
- Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)
- Sozialverband VdK (bei rechtlichen Fragen)
Während der Reha wird erkannt, dass ich weitere Unterstützung benötige. Was passiert dann?
Wird während Ihrer Reha ein zusätzlicher Reha-Bedarf erkannt, wirkt der Reha-Träger darauf hin, dass Sie einen weiteren Reha-Antrag stellen, wenn Sie das möchten. In diesem Fall wird auch Ihr Teilhabeplan angepasst, sofern es einen gibt. Wenn ein neuer oder weiterer Reha-Bedarf erkannt wird, werden Sie sowohl von den Leistungserbringern (zum Beispiel Pädagoginnen und Pädagogen, Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten in einer Rehaklinik oder einer Assistenz) als auch von Ihrem Reha-Träger aktiv einbezogen, damit Ihre Wünsche und Anliegen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
Es kann dann auch sein, dass durch die veränderte Bedarfssituation erstmals ein Teilhabeplan erstellt wird. Wichtig ist, dass Leistungen ohne Verzögerung und gut aufeinander abgestimmt erbracht werden – wie aus einer Hand.
Werden in einer medizinischen Reha auch berufliche Themen besprochen?
Schon während der medizinischen Reha soll frühzeitig Ihre berufliche Situation berücksichtigt werden, zum Beispiel durch praktische berufliche Maßnahmen wie eine Belastungserprobung und Beratung zu beruflichen Fragen. Der zuständige Rehabilitationsträger prüft, ob durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) die Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessert oder wiederhergestellt werden kann – dies tut er zu Beginn, während der Durchführung und am Ende der medizinischen Reha.
Es kann sein, dass der Träger hier die Bundesagentur für Arbeit sowie das Integrationsamt beteiligt, um frühzeitig eine gemeinsame Einschätzung und Planung zu ermöglichen. Wenn nun Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, soll auf eine entsprechende Antragstellung hingewirkt werden, damit der Übergang von der medizinischen zur beruflichen Rehabilitation möglichst nahtlos erfolgen kann.
Hier ist wichtig, dass Sie ihre Unterstützungsbedarfe im beruflichen Bereich möglichst frühzeitig ansprechen, damit notwendige Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden können. Sollten Sie nach der medizinischen Reha auch im Beruf Unterstützung benötigen, berät Sie Ihr zuständiger Reha-Träger oder das Jobcenter dazu. Wenn eine berufliche Neuorientierung nötig ist, soll eine passende Leistung möglichst schnell angeboten werden. Ziel ist der nahtlose Übergang zwischen medizinischer und beruflicher Reha.
Erhalte ich während der Reha Geld zum Leben?
Ja, in vielen Fällen bekommen Sie während einer medizinischen Reha oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben finanzielle Unterstützung – sogenannte unterhaltssichernde Leistungen. Dazu können auch zum Beispiel Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten gehören. Dafür ist Ihr zuständiger Reha-Träger verantwortlich.
Wichtig: Diese Leistungen müssen meist beantragt werden. Die nötigen Unterlagen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Rehabilitationsträger: Fragen Sie dort nach.
Im Folgenden stehen einige Beispiele, welche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, je nach Zuständigkeit und Leistung, erbracht werden können:
| Reha-Träger | Leistung |
| Gesetzliche Krankenkasse | Krankengeld (bei medizinischer Reha) |
| Rentenversicherung | Übergangsgeld (medizinische Reha, Teilhabe am Arbeitsleben) |
| Agentur für Arbeit | Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld (Teilhabe am Arbeitsleben) |
| Unfallversicherung | Verletztengeld (med. Reha) oder Übergangsgeld (Teilhabe), wenn zum Beispiel ein Arbeitsunfall vorliegt |
| Soziale Entschädigung | Krankengeld oder Übergangsgeld, je nach Leistung |
| Jobcenter (kein Reha-Träger) | Bürgergeld läuft während der Reha weiter; kein Übergangsgeld |
Kurz & knapp: Was kann ich tun?
| STICHWORT | INHALT | INFOS |
| Beratung | Beratung zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Themen | Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) |
| Beratung/Unterstützung | Beratung in bestimmten Rechtsgebieten & Klagebegleitung | Sozialverband VdK |
| Medizinische Rehabilitation | Infos, Fallbeispiele und FAQ | BAR e.V.;REHADAT |
| Berufliche Rehabilitation | Infos, Fallbeispiele und FAQ | BAR e.V.; REHADAT |
Kurz & knapp: Was sollte ich noch beachten?
| STICHWORT | INHALT | INFOS |
| Wunsch- und Wahlrecht | Berechtigte Wünsche der Leistungsberechtigten werden bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung von Leistung zur Teilhabe entsprochen. | § 8 SGB IX |
| Grundlegende Anforderungen an die Durchführung von Leistung zur Teilhabe | Leistungen zur Teilhabe sollen individuell, frühzeitig, abgestimmt und „wie aus einer Hand“ unter aktiver Einbeziehung der rehabedürftigen Menschen erbracht werden. | § 79 Abs. 1 und Abs. 2 GE Reha-Prozess |
| Erkennen von weiterem Rehabilitationsbedarf | Wenn während einer laufenden Reha- und Teilhabeleistung zusätzlicher Rehabilitationsbedarf erkannt wird, soll der zuständige Rehabilitationsträger eine weitere Antragstellung anregen und gegebenenfalls den bestehenden Teilhabeplan erstellen, anpassen oder fortschreiben. | § 80 GE Reha-Prozess |
| Verzahnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | Medizinische Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen eng miteinander verzahnt werden, indem berufliche Aspekte frühzeitig berücksichtigt, Beratungs- und Abklärungsprozesse nahtlos eingeleitet und notwendige Anschlussleistungen ohne Unterbrechung ermöglicht werden. | § 81 GE Reha-Prozess |
| Ergänzende Leistungen | Ergänzende Leistungen bei medizinischer und berufliche Reha wie zum Beispiel Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten |


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