Einblicke in neue Trägerstrukturen und neue Kennzahlen
Der THVB im Wandel

Die Anzahl der berichtspflichtigen Träger für den Teilhabeverfahrensbericht (THVB) hat sich im Vergleich zum Vorjahr deutlich reduziert, wobei die Meldequote mit 91,4 Prozent weiterhin auf einem hohen Niveau verbleibt. Diese Entwicklung folgt aus dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches XIV mit neuen Trägerstrukturen im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts (SER). Des Weiteren werden erstmalig im THVB 2025 Weiterleitungen im Rahmen einer „Turboklärung“ (§ 14 Abs. 1 S. 3 SGB IX) berichtet. Ein differenziertes Bild, um Erkenntnisse aus den Ergebnissen des THVB ableiten zu können, gibt die Betrachtung mehrerer Kennzahlen im Zusammenspiel.
Neue Trägerstrukturen
Zum 1. Januar 2024 trat das Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) in Kraft und änderte die Zuständigkeiten der Reha-Träger im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts. Die bisherige Trennung zwischen den Trägern der Kriegsopferfürsorge (KOF) und der Kriegsopferversorgung (KOV) wurde zugunsten einer einheitlichen Trägergruppe der Sozialen Entschädigung aufgehoben, womit die Unterscheidung zwischen Fürsorge- und Versorgungsleistungen der Rehabilitation und Teilhabe entfällt.
Diese Neuregelungen führten zu einer erheblichen Veränderung der Trägerstrukturen im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts, die im THVB abgebildet werden können: Waren es vor der Einführung des SGB XIV noch 256 berichtspflichtige Träger, sind es im Berichtsjahr 2024 nur noch 93 Träger, wie Abbildung 1 zeigt.

Antragszahlen im Vergleich
Im Jahr 2024 blieb die Antragszahl für Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe insgesamt konstant bei 3,2 Millionen. Zwischen den Trägerbereichen zeigten sich jedoch unterschiedliche Entwicklungen. Während die Anzahl der Neuanträge bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) nach deutlichen Anstiegen in den Vorjahren von 2023 zu 2024 jeweils auf ähnlichem Niveau verbleibt, ist bei der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) ein deutlicher Anstieg um 13,7 Prozent im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnen. Im Bereich des SER zeigt sich über die letzten vier Jahre ein stetiger Rückgang, zuletzt um 50,1 Prozent von 2023 auf 2024. Bei knapp zwei Drittel der meldenden Träger aus diesem Bereich wurden in 2024 keine Neuanträge gestellt. Auch in den Bereichen der öffentlichen Jugendhilfe (JH) und der Eingliederungshilfe (EGH) setzte sich der Trend der Vorjahre nicht fort – die Antragszahlen gingen leicht zurück um 3,1 bzw. 1,5 Prozent.
Neue Kennzahl zur „Turboklärung“
Seit dem 1. Januar 2024 werden für den THVB auch Weiterleitungen im Rahmen einer „Turboklärung“ nach § 14 Abs. 3 SGB IX erfasst. Ein Rehabilitationsträger kann einen weitergeleiteten Antrag im Falle seiner vollständigen Unzuständigkeit nach § 14 Absatz 3 SGB IX ausnahmsweise erneut weiterleiten, wenn dies einvernehmlich geschieht. Diese Weiterleitung wurde in 2024 in allen Trägerbereichen genutzt, wobei nur wenige Anträge im Rahmen einer solchen Turboklärung weitergeleitet wurden. In den einzelnen Trägerbereichen beträgt der entsprechende Anteil jeweils unter 0,5 Prozent.
Kennzahlen im Zusammenspiel betrachtet
In 2024 wurden 83,7 Prozent aller Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe entweder vollständig oder teilweise bewilligt, während nur etwa jeder achte Antrag vollständig abgelehnt wurde (12,9 Prozent). Dass der Großteil der Anträge bewilligt wird, zeigt sich in allen Trägerbereichen. Deutliche Unterschiede zwischen den Trägerbereichen bestehen jedoch in der entsprechenden Bearbeitungsdauer. In der EGH und der JH vergingen mehr als drei bzw. mehr als vier Monate, bis ein Antrag bewilligt wurde. In den übrigen Trägerbereichen fällt die Bewilligungsdauer deutlich kürzer aus – zwischen 1,5 und etwas mehr als 5 Wochen (vgl. Abbildung 2).

Wann Leistungen dann tatsächlich angetreten bzw. erbracht wurden, ist aus der Zeitspanne zwischen dem Bewilligungsbescheid und dem Leistungsantritt ersichtlich. Werden Leistungen nach dem Bescheid angetreten, fällt die sogenannte positive Antrittslaufzeit in den Trägerbereichen EGH und JH mit durchschnittlich 34,9 bzw. 26,6 Tagen relativ kurz aus. Die Leistungen werden somit zügig angetreten, obwohl deren Bewilligung hier am längsten dauert. Bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) oder der RV beispielsweise mit jeweils vergleichsweise niedrigen Bewilligungsdauern wurden Leistungen im Durchschnitt erst rund 3,5 bzw. knapp 3 Monate nach dem Bescheid angetreten.
Hinzu kommt, dass bei EGH und JH die Leistungen mit 54,4 bzw. 44,5 Prozent bei einem relevanten Teil der Anträge bereits vor Erhalt des Bewilligungsbescheides angetreten wurden, nämlich mehr als 2 Monate bzw. 1,5 Monate vorher. Die Leistungsantritte erfolgten in den übrigen Trägerbereichen in der Regel erst nach dem Bescheid (vgl. Abbildung 3).

Wird ein relevanter Teil der Leistungen schon vor dem Bewilligungsbescheid angetreten, müssen Leistungsberechtigte auf ihre Leistungen gar nicht so lange warten, wie es die Bewilligungsdauer vermuten lässt. Die Zeitspanne vom Antragseingang bis zum Erhalt bzw. Antritt der Leistung ist dann unter Umständen deutlich kürzer als die berichtete Bearbeitungsdauer der Anträge.
Ferner geben die Fristüberschreitungen Hinweise darauf, an welcher Stelle es im Reha-Prozess zu Verzögerungen kommt. Erstmals werden im THVB hierzu Verteilungen gezeigt. In allen Trägerbereichen konnten viele Träger die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bei der überwiegenden Mehrheit der Anträge innerhalb von zwei Wochen klären. Bei den Fristüberschreitungen zu Entscheidungen ohne Gutachten nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX hingegen zeigt sich ein anderes Bild. Insbesondere in der EGH und der JH können viele Träger über die Mehrheit der Anträge nicht innerhalb von drei Wochen entscheiden. Ein Treiber für lange Bearbeitungsdauern scheint folglich weniger die Zuständigkeitsfeststellung, sondern eher die anschließende Bedarfsermittlung zu sein.
All diese Zusammenhänge erschließen sich nicht bei der Betrachtung von nur einer Kennzahl. Vielmehr sind die Kennzahlen des THVB im Zusammenspiel noch aussagekräftiger und geben Hinweise darauf, wie die Regelungen des Bundesteilhabegesetzes in den einzelnen Trägerbereichen umgesetzt werden. Im THVB werden Erläuterungen der Träger zu ihren Ergebnissen in den Infoboxen „Aus den Trägerbreichen“ wiedergegeben (siehe THVB 2025, S. 80, 93, 95).

Steigende Nachfrage nach länderspezifischen Auswertungen
Für die steuerfinanzierten Trägerbereiche lassen sich die Kennzahlen aus dem THVB nicht nur auf Bundesebene, sondern auch für die einzelnen Bundesländer sowie für Landkreise und kreisfreie Städte darstellen. Kennenzahlen können damit bis auf Trägerebene abgebildet werden. Solche regionalen Auswertungen ermöglichen es, Unterschiede sichtbar zu machen, Prozesse gezielt weiterzuentwickeln und die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben passgenau zu unterstützen. Das Interesse an länderspezifischen Analysen nimmt weiterhin zu. In Abbildung 4 sind die neun Bundesländer markiert, die bereits regionale Auswertungen in unterschiedlichem Umfang und für verschiedene Zwecke bei der BAR angefragt haben.
Fazit
Anhand des Teilhabeverfahrensberichts lässt sich die Dynamik des Reha- und Teilhabesystems messen: Die neuen Trägerstrukturen im Sozialen Entschädigungsrecht führen in einigen Bundesländern zu einer starken Verdichtung und Zentralisierung der Zuständigkeiten. Mit der Turboklärung steht ein zusätzliches Instrument zur Verfahrensbeschleunigung zur Verfügung, das von den Trägern genutzt wird, bislang jedoch nur eine geringe Rolle spielt. Die Auswertungen legen nahe, dass lange Bearbeitungsdauern weniger durch die lange Zu- ständigkeitsfeststellung verursacht werden,
sondern vor allem durch die anschließende Bedarfsermittlung. Gleichzeitig wird deutlich, dass Bearbeitungsdauer und Leistungsantritt nicht gleichzusetzen sind. Beginnen Leistungen be- reits vor dem Bewilligungsbescheid, lässt sich aus der Bearbeitungsdauer allein nur eingeschränkt auf die tatsächliche Wartezeit der Leistungsberechtigten schließen. Ein direkter Vergleich von Kennzahlen ist daher nur im Zusammenspiel sinnvoll. Die wachsende Nachfrage nach länderspezifischen Auswertungen unterstreicht schließlich die zunehmende Bedeutung des Teilhabeverfahrensberichts als Steuerungsinstrument.
Dr. Stephanie Czedik, Dr. Nadine Liebing, Dr. Stefan Schüring

Der Teilhabeverfahrensbericht 2025 steht unter www.bar-frankfurt.de > Themen > Teilhabeverfahrensbericht zum Download zur Verfügung.
Die barrierefreie Fassung sowie eine gedruckte Broschüre kann ebenfalls über die Internetseite der BAR bezogen werden.
Literatur:
Czedik, S., Liebing, N. & Schüring, S. (2025): Neuordnung der Trägerstrukturen in der Sozialen Entschädigung. Beitrag D4-2025. https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-d4-2025
