BAR Frankfurt
  

Gestaltung des Reha-Prozesses: Welche Aufgaben haben die Leistungserbringer?

Für mehr Rollen- und Aufgabenklarheit im Reha-Prozess hat die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR) die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Leistungserbringer beschrieben.

Reha-Träger und Leistungserbringer tragen beide Verantwortung für den Erfolg von Leistungen zur Teilhabe für  Menschen mit Behinderungen. Die Reha-Träger entscheiden über den Leistungsanspruch und sind auch für die Organisation der Leistungserbringung verantwortlich. Für die Durchführung sind sie auf geeignete Leistungserbringer angewiesen, die den Reha-Prozess in verschiedenen Phasen aktiv mitgestalten und steuern indem sie  z. B. neue oder veränderte Bedarfe erkennen. Nur gemeinsam können Reha-Träger und Leistungserbringer somit eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch Reha- und Teilhabeleistungen erreichen.

Für eine zielorientierte Zusammenarbeit ist es wichtig, die jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten gegenseitig zu kennen und zu verstehen. In der Übersicht der BAR wird hierfür die Rolle der Leistungserbringer entlang der Phasen des Reha-Prozesses verdeutlicht. Grundlage der Beschreibung sind gesetzliche Reglungen ebenso wie die auf Ebene der BAR trägerübergreifend abgestimmten Gemeinsamen Empfehlungen der Reha-Träger.

Die Übersicht richtet sich für ein gemeinsames Verständnis an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Leistungserbringern und bei Leistungsträgern. Neben ausführlichen Informationen wird unter der Rubrik „Kurz & Knapp“ eine schnelle Zusammenfassung der Inhalte bereitgestellt. Damit kann die Übersicht sowohl einen Einstieg in das Thema bieten als auch zur Vertiefung bestehender Kenntnisse genutzt werden.

 
 

Hospitationsbörse

Ein neues Online-Angebot für Beratungsfachkräfte der Reha-Träger und EUTB®

Mit Einführung des Bundesteilhabegesetzes wurde ein neues Beratungsangebot geschaffen: die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®), ein Informations- und Beratungsangebot, das die Beratung der Reha-Träger ergänzt.

Mit der neuen „Hospitationsbörse“ möchte die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) einen Beitrag leisten, um Reha-Träger und EUTB® vor Ort miteinander ins Gespräch zu bringen, um sich gegenseitig kennenzulernen, zu vernetzen und sich über Abläufe, Verfahren und Leistungen auszutauschen.

Bei dem neuen Angebot handelt es sich um ein „digitales schwarzes Brett“, das von der BAR als Online-Angebot unter www.bar-hospitation.de zur Verfügung gestellt wird.

Das Angebot richtet sich an Beratungsfachkräfte der Reha-Träger und der EUTB®. Diese können so einen Hospitationsplatz anbieten, suchen und so wertvolle Kontakte knüpfen.

Sie möchten einen Hospitationsplatz anbieten?  Dann können Sie unter www.bar-hospitation.de ganz einfach einen Eintrag erstellen. Wenn Sie einen Hospitationsplatz suchen, können Sie sich die Einträge der Anbieter ansehen und direkt mit dem Ansprechpartner Kontakt aufnehmen. Alles Weitere, z.B. Zeitpunkt und Dauer der Hospitation, besprechen Sie gemeinsam.

Die Hospitationsbörse und weitere Informationen finden Sie unter www.bar-hospitation.de.

 
 

Verwaltungsvereinbarung „Begleitende Hilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“

Am 1. Januar 2020 ist die Verwaltungsvereinbarung „über die Erbringung von Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem SGB IX Teil 3 im Verhältnis zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß Teil 1 des SGB IX“ in Kraft getreten, mit der die vormalige Verwaltungsabsprache zwischen gesetzlicher Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, DGUV sowie landwirtschaftlicher Unfallversicherung und der BAG der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen abgelöst worden ist.

Noch eindeutiger als dort trifft die neue Verwaltungsvereinbarung Regelungen in Abgrenzungsfragen an der Schnittstelle zwischen Leistungen der Rehabilitationsträger zur Teilhabe am Arbeitsleben und den Leistungen der Integrationsämter in der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.

Behandelt werden auch Fragen zur Leistungszuständigkeit in Abgrenzung zu Rechtspflichten von Arbeitgebern gegenüber schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Arbeitnehmern. Ihre hohe Praxisbedeutung erlangt die Verwaltungsvereinbarung vor allem dadurch, dass über sie im Interesse aller Beteiligten – an erster Stelle der Menschen mit Behinderungen, aber auch der Arbeitgeber und nicht zuletzt der Leistungsträger selbst – eine kürzere Verfahrensdauer bewirkt wird.

Die Vereinbarung arbeitet mit Querbezügen und Verweisungen auch zu den Gemeinsamen Empfehlungen nach SGB IX, namentlich zur GE „Reha-Prozess“, GE „Unterstützte Beschäftigung“ und „Integrationsfachdienste“. Die Verwaltungsvereinbarung „Begleitende Hilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ist als Broschüre erschienen und kann auf der Website der BAR abgerufen und heruntergeladen werden.

 
 

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Veröffentlicht von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR)

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