17. Mustervordruck Teilhabeplanung: Warum gibt es drei Teile?

Paragraphen: §§ 52 f., 61 GE RP und Anlage 6 GE RP - Stichwort: Teilhabeplanung

  • Der trägerübergreifend abgestimmte Mustervordruck Teilhabeplanung besteht aus drei modular aufeinander aufbauenden Teilen, um die Feststellungen des für die Teilhabeplanung (THP) verantwortlichen Reha-Trägers und der nach § 15 SGB IX beteiligten Reha-Träger vollständig und koordiniert zusammenzuführen (vgl. § 19 Abs. 1 SGB IX).
  • Sofern keine Hinweise für trägerübergreifenden Reha-Bedarf vorliegen und keine weiteren Reha-Träger beteiligt werden (§ 15 SGB IX), ist der Mustervordruck Teil II verzichtbar.

Mustervordruck Teilhabeplanung Teil I

  • Der Mustervordruck Teilhabeplanung Teil I wird von dem für die Teilhabeplanung verantwortlichen Reha-Träger ausgefüllt und für seine Anfrage an einen beteiligten Reha-Träger verwendet (vgl. zum Verfahren § 53 GE Reha-Prozess). (Hinweis: In der Regel ist der leistende Reha-Träger der für die THP verantwortliche Reha-Träger (vgl. § 19 Abs. 1 und 5 SGB IX, § 52 GE Reha-Prozess)).
  • Inhalte sind u. a.:
    • Grunddaten zur antragstellenden Person sowie deren Bedürfnisse und Wünsche.
    • Feststellungen des für die THP verantwortlichen Reha-Trägers wie zum Beispiel zu Hinweisen zum Vorliegen trägerübergreifender Rehabilitationsbedarfe.
  • Den ausgefüllten Mustervordruck sendet der für den THP verantwortliche Reha-Träger dann an einen oder mehrere andere Reha-Träger, die er durch ein Antragssplitting (§ 15 Abs. 1 SGB IX i. V. m. §§ 29 f. GE Reha-Prozess) oder eine Beteiligung (§ 15 Abs. 2 SGB IX i. V. m. § 31 GE Reha-Prozess) einbezieht.
  • Den Mustervordruck zur Teilhabeplanung Teil II fügt er als Anlage mit an.

Mustervordruck Teilhabeplanung Teil II

  • Der Mustervordruck Teilhabeplanung Teil II wird von einem beteiligten Reha-Träger (§ 15 SGB IX) zur Übermittlung seiner Feststellungen verwendet (vgl. zum Verfahren § 53 GE Reha-Prozess). Das heißt, der Mustervordruck wird von ihm ausgefüllt und an den für die THP verantwortlichen Reha-Träger zurückgesendet.
  • Inhaltlich sind in dem Mustervordruck Teilhabeplanung Teil II Angaben vorgesehen, die zur Erstellung des Teilhabeplans nach § 19 Abs. 2 SGB IX erforderlich sind. Dies umfasst u.a. Feststellungen zu
    • den Bedürfnissen und Wünschen der antragstellenden Person,
    • den Teilhabezielen,
    • den voraussichtlich erforderlichen Leistungen und
    • den zur Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX eingesetzten Instrumenten.

Mustervordruck Teilhabeplanung Teil III

  • Der Mustervordruck Teilhabeplanung Teil III dient der Zusammenfassung aller Feststellungen und ist damit der eigentliche Teilhabeplan im Sinne des § 19 Abs. 2 SGB IX.
  • Der für den THP verantwortliche Reha-Träger führt hier seine eigenen Feststellungen (Teil I) und die Feststellungen der beteiligten Reha-Träger (Teil II) zusammen und ergänzt diese ggf. um weitere Informationen, z.B. nachdem er Fragen zu den Feststellungen anderer Träger geklärt hat oder zur zeitlichen und inhaltlichen Abstimmung verschiedener Leistungen.
  • Der ausgefüllte Mustervordruck wird dann den beteiligten Reha-Trägern, den Leistungsberechtigten und ggf. weiteren Akteuren zur Verfügung gestellt (vgl. § 61 GE Reha-Prozess). Für die Übermittlung an die beteiligten Reha-Träger wird keine Einwilligung der Leistungsberechtigten benötigt. Für die Übersendung an andere Stellen, z.B. die Leistungserbringer, gilt dies nicht (nähere Informationen dazu siehe Arbeitshilfe Datenschutz im trägerübergreifenden Reha-Prozess D.3.4.c).

Praxistipps

  • Der kombinierte Einsatz der Musterformulare erleichtert eine zügige und einheitliche Antragsbearbeitung nach den Vorschriften des SGB IX und der GE Reha-Prozess. Mehr zur Anwendung der verschiedenen Musterformulare finden Sie hier.
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