15. Wie werden Bedarfe nach "fremden Leistungsgesetzen" ermittelt?

Paragraphen: § 26 Abs. 2, § 27 i. V. m. §§ 35 ff. GE RP - Stichwort: Bedarfsermittlung (Trägermehrheit)

  • Der leistende Reha-Träger ist für die umfassende Feststellung des Reha-Bedarfs verantwortlich (§ 14 Abs. 2 SGB IX, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 1 GE Reha-Prozess).
  • Eine umfassende und zügige Bedarfsermittlung muss innerhalb gesetzlicher Entscheidungsfristen erfolgen.

Vertiefte Ermittlung des Reha-Bedarfs nach dem eigenen Leistungsgesetz

  • Den Reha-Bedarf nach dem eigenen Leistungsgesetz prüft der leistende Reha-Träger vertieft. Dafür setzt er Instrumente der Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX ein (§ 27 Abs. 2 GE Reha-Prozess). Diese Instrumente entsprechen den gemeinsamen Grundsätzen, die die Reha-Träger in §§ 35 ff. GE Reha-Prozess vereinbart haben (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).
  • Die nach § 15 SGB IX beteiligten Reha-Träger prüfen den Bedarf, für den sie jeweils beteiligt wurden, ebenfalls vertieft unter Einsatz dieser Instrumente (vgl. § 31 Abs. 3, § 35 Abs. 2 GE Reha-Prozess).

Summarische Ermittlung des Reha-Bedarf nach "fremden Leistungsgesetzen"

  • Bedarfe und Zuständigkeiten nach "fremden Leistungsgesetzen" prüft der leistende Reha-Träger zunächst summarisch (§ 27 Abs. 3 GE Reha-Prozess). Summarisch bedeutet eine überschlägige, auf das Wesentliche beschränkte Prüfung. Der o.g. Einsatz der Bedarfsermittlungs-Instrumente nach § 13 SGB IX i. V. m. §§ 35 ff. GE Reha-Prozess ermöglicht diese summarische Prüfung.  
  • Die einzelnen Schritte:
    • Der leistende Reha-Träger ermittelt den Reha-Bedarf nach den eigenen Leistungsgesetzen vertieft anhand der Grundsätze für Instrumente der Bedarfsermittlung.
    • Dabei prüft er summarisch anhand der Unterlagen, die ihm vorliegen bzw. die er einholen kann, ob begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Zuständigkeit bzw. ein Bedarf nach einem anderen Leistungsgesetz vorliegen könnte.
    • Ist dies der Fall, beteiligt der leistende Reha-Träger den oder die jeweilige/n Reha-Träger nach § 15 SGB IX.
    • Sofern der leistende Reha-Träger feststellt, dass ein vorliegender Bedarf noch nicht vom Antrag umfasst ist, wirkt er auf eine weitere Antragstellung hin (hierzu siehe Frage 2:"Wann wirkt ein Reha-Träger auf eine ergänzende bzw. weitere Antragstellung hin und was muss er dabei beachten?" und Frage 5:"Was ist zu tun, wenn ein neuer Bedarf nach Antragstellung erkannt wird? Und innerhalb welcher Frist werden zusätzlich erkannte Bedarfe in einem Antrag zusammengeführt?").

Vertiefte Ermittlung des Reha-Bedarf nach "fremden Leistungsgesetzen"

Für den Fall, dass ein nach § 15 Abs. 2 SGB IX i. V. m. § 31 GE Reha-Prozess beteiligter Reha-Träger dem leistenden Reha-Träger nicht rechtzeitig seine Feststellungen zum Reha-Bedarf übermittelt, muss der leistende Reha-Träger diesen Bedarf nach einem "fremden Leistungsgesetz" ebenfalls vertieft ermitteln. Auch dies erfolgt unter Beachtung der gemeinsamen Grundsätze der Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX i. V. m. §§ 35 ff. GE Reha-Prozess (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 SGB IX i. V. m. § 31 Abs. 5 GE Reha-Prozess).

 

Praxistipps

  • Anlage 2 der GE Reha-Prozess: Auswahl möglicher Instrumente zur Erkennung bzw. Einschätzung eines ggf. bestehenden Teilhabedarfs.
  • Instrumentendatenbank: Informationen zu über 200 Instrumenten, die bei der Bedarfsermittlung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eingesetzt werden. Digitale Suche von geeigneten Instrumenten für spezifische Fragestellungen.
  • Zur Einbeziehung weiterer Reha-Träger in die Bedarfsermittlung (§ 15 SGB IX) gibt es trägerübergreifende Musterformulare.
  • Begutachtungen nach § 17 SGB IX sind eine besondere Art von Instrumenten zur Bedarfsermittlung. Weiterführende Informationen dazu gibt es in der Publikation  Sozialmedizinische Begutachtung - Häufig gestellte Fragen.
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