Prävention und Nachsorge Hand in Hand

Auf die Nachhaltigkeit kommt es an

Drei Fragen an Nina-Tamara Moser

Wie greifen Prävention, Rehabilitation und Nachsorge ineinander, wenn es um den Erhalt von Erwerbsfähigkeit geht?
Grundsätzlich müssen die Angebote zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit passgenau, zeitnah und effektiv sein. Hierbei stehen die individuellen Bedürfnisse der Versicherten im Vordergrund. Grundsätzlich gilt das Prinzip „Prävention vor Rehabilitation, Rehabilitation vor Rente.“ Soweit mit den Mitteln der Prävention einer drohenden Erkrankung vorgebeugt werden kann, ist diese das Mittel der Wahl. Bei Vorliegen eines Reha-Bedarfs gemäß § 15 SGB VI oder bei Vorliegen eines akutmedizinischen Behandlungsbedarfs können Präventionsleistungen nicht mehr erbracht werden. Die Nachsorgeleistungen sollen dagegen den Erfolg der Rehabilitation verstetigen und den Gesundheitszustand stabilisieren.

Ist die Nachsorge nicht auch eine Form der Prävention, wenn es um die Nachhaltigkeit von Reha-Leistungen geht?
Die Prävention soll den Eintritt einer Erkrankung und die medizinische Rehabilitation soll deren Verschlimmerung verhindern. Die Nachsorge knüpft dagegen direkt an die medizinische Rehabilitation an und soll den erreichten Reha-Erfolg der medizinischen Rehabilitation sichern. So gesehen ist die Nachsorge keine eigenständige Leistung zur Rehabilitation, sondern ist in die Leistung zur medizinischen Rehabilitation eingebettet. Sie hat mit dem Präventionskonzept der Rentenversicherung allerdings den Ansatz der längerfristigen Intervention gemein. Dieser Ansatz hat sich als besonders wirksam bei der Annahme eines gesundheitsförderlichen Lebensstils erwiesen. Die Indikation für eine Nachsorge wird durch den Arzt im Rahmen einer bewilligten und durchgeführten Leistung zur medizinischen Rehabilitation gestellt und eingeleitet.

Warum bietet die Deutsche Rentenversicherung Präventionsmaßnahmen neben der Krankenversicherung und der Unfallversicherung an?
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erbringt die Rentenversicherung auf Antrag medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit (Präventionsleistungen) für Versicherte, die eine besonders gesundheitsgefährdende, ihre Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflussende Beschäftigung ausüben. Durch diese Leistungen soll der Versicherte einen gesundheitsgerechten Lebensstil im Alltag und am Arbeitsplatz entwickeln und erlernen. Außerdem sollen die Selbstwirksamkeitswahrnehmung und die Eigenverantwortung des Versicherten für seine Gesundheit gefördert werden. Ziel der Rentenversicherung ist es dabei, die Beschäftigungsfähigkeit der Versicherten möglichst langfristig zu erhalten. Bei Vorliegen eines Reha-Bedarfs gemäß § 15 SGB VI, bei Vorliegen eines akutmedizinischen Behandlungsbedarfs oder bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 12 SGB VI können medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit nicht erbracht werden. Mit dem am 25. Juli 2015 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention (Präventionsgesetz) wurden die gesetzlichen Krankenkassen, die Pflegeversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung verpflichtet, eine gemeinsame nationale Präventionsstrategie zu entwickeln und fortzuschreiben. Das Präventionsgesetz greift hierbei auf bestehende Leistungsangebote der verschiedenen Sozialleistungsträger zurück und will auf verstärkte Koordination und Kooperation hinwirken. Für das Ziel „Gesund leben und arbeiten“ haben Krankenkassen, Unfallversicherungsträger und Rentenversicherungsträger einen gemeinsamen Unterstützungs- und Leistungsauftrag. Die Leistungen der Rentenversicherung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sind in 4 aufeinander aufbauende Phasen eingeteilt, werden für Gruppen von 10 bis 15 Personen erbracht und umfassen in der Regel einen Zeitraum von mindestens 8 Monaten. Sie unterscheiden sich damit von den Leistungen der Gesetzlichen Krankenkassen und der Gesetzlichen Unfallversicherung.