Modellprojekt der DRV Westfalen stärkt Kompetenz der Reha-Fachberatung

Von Norbert Gödecker-Geenen, Fachbereich Forschung und Weiterentwicklung der Rehabilitation, Projektleitung RehaFuturReal, Deutsche Rentenversicherung Westfalen


Die Rehabedarfsfeststellung ist ein zentraler Handlungsschritt im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation. Sie wird durchgeführt in verschiedenen Phasen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation und in verschiedenen Institutionen (Leistungsträger und Leistungserbringer) angewendet. Beteiligt sind i. d. R. verschiedene Professionen, die im interdisziplinären Dialog die jeweiligen Bedarfe der Rehabilitanden erarbeiten. Die Berater/Innen benötigen dafür umfassende Beratungs- und Unterstützungskompetenzen, um im Sinne eines adressaten- und bedarfsorientierten Ansatzes handeln zu können. Im Rahmen des Modellprojekts RehaFuturReal® der DRV Westfalen erhalten deshalb alle Rehafachberater eine berufsbegleitende zertifizierte Weiterbildung im Handlungsansatz des Case-Management. Dieser bietet das notwendige Instrumentarium, um im Rahmen eines kommunikativen Prozesses die Orientierung und Klärung des individuellen Rehabilitationsbedarfs zu ermitteln und die verschiedenen Leistungsangebote der Rehabilitation zu steuern/zu koordinieren.

Rehabedarfsfeststellung im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung findet eine umfassende Rehabedarfsfeststellung insbesondere im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben statt. Sie erfordert ein umfassendes bio-psycho-soziales Verständnis (Abb. 1). Im Mittelpunkt steht dabei die Orientierung und Klärung des individuellen Rehabilitationsbedarfs des Rehabilitanden.
Der Rehabilitationsfachberater führt zu Beginn des Beratungsprozesses ein umfassendes Assessment durch, d. h. eine standardisierte Erhebung der sozialen, beruflichen sowie der gesundheitlichen Aspekte (Krankengeschichte/Selbsteinschätzung der Krankheit). Im Case Management wird dazu ein Screening-Instrumentarium angewendet, welches zur Ermittlung des individuellen Unterstützungs- und Rehabilitationsbedarfs des Rehabilitanden dient (Abb. 1).
Die Ergebnisse bilden die Grundlage für die Erstellung und Umsetzung des Teilhabeplanes (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX) mit dem Ziel, die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen festzustellen und so zusammenzustellen, dass diese nahtlos in-
einander greifen (vgl. §§ 10 bis 13 SGB IX). Im Rahmen eines adressatenorientierten Prozesses müssen die verschiedenen Lebensbereiche des Rehabilitanden betrachtet und miteinander in Beziehung gesetzt werden. Notwendig ist eine optimale Nutzung der Ressourcen des Rehabilitanden sowie des Netzwerks der Rehabilitation mit dem Ziel der dauerhaften Wiedereingliederung in den Beruf.