Stufenweise Wiedereingliederung (SWE)

Zusammenstellung ausgewählter Orientierungssätze

■Eine SWE ist nicht als Teil des Arbeitsverhältnisses zu werten, sondern ist ein Vertragsverhältnis eigener Art. Anders als das Arbeitsverhältnis ist das Wiedereingliederungsverhältnis nicht durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung gekennzeichnet, sondern durch den Rehabilitationszweck.
BAG, Urt. v. 24.09.2014 – 5 AZR 611 / 12
■ Wird nach Ende der maximalen Bezugsdauer von Krankengeld eine SWE durchgeführt, kann Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen. (vgl. auch Reha-Info 6/2014). Nimmt ein leistungsgeminderter Bezieher von Arbeitslosengeld eine Tätigkeit zur SWE auf, rechtfertigt dies nicht die Annahme, er sei nicht mehr beschäftigungslos im leistungsrechtlichen Sinne und stehe den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit nicht weiter zur Verfügung (vgl. dazu insbesondere § 138 SGB III).
BSG, Urt. v. 17.12.2013 – B 11 AL 20 / 12 R
■ Während des Bezugs von Arbeitslosengeld ist die Aufnahme einer nicht vom Arbeitgeber entlohnten SWE auch mit mehr als 15 Stunden wöchentlich nicht als die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis einzuordnen, unabhängig davon, ob das Arbeitslosengeld nach den allgemeinen
Vorschriften oder auf Grund der „Nahtlosigkeitsregelung“ (§ 145 Abs. 1 SGB III) gewährt wird.
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 28.03.2012 – L 3 AL 5132 / 11
■ Die SWE zählt – jedenfalls generell – auch zum Leistungskatalog der von den Rentenversicherungsträgern zu erbringenden medizinischen Rehabilitation. Nach einer vom RV-Träger gewährten medizinischen Rehabilitation bleibt dieser für die SWE und damit die Zahlung von Übergangsgeld zuständig, solange sich die SWE als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme darstellt.
BSG, Urt. v. 29.01.2008 – B 5a / 5 R 26/07 R – und Urt. v. 20.10.2009 – B 13 R 27 / 08 R
■ Auch bei einem mehrmonatigen Zeitraum zwischen dem Ende der medizinischen Rehabilitation und dem Beginn der SWE kann im Einzelfall noch ein unmittelbarer Anschluss an die vorangegangenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation iSv § 51 Abs. 5 SGB IX gegeben sein.
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.12.2013 – L 2 R 1706 / 11
■ Zu den gebotenen Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX kann auch die Durchführung einer ärztlich empfohlenen SWE gehören.
LSG Hamm, Urt. v. 04.07.2011 – 8 Sa 726 / 11
■ Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf SWE aus § 81 Abs. 4 SGB IX, wenn ein ärztlicher Wiedereingliederungsplan vorliegt.
BAG, Urt. v. 13.06.2006 – 9 AZR 229 / 05

■ Relevante Bestimmungen:
§§ 28, 51 Abs. 5, 84 Abs. 2 SGB IX; § 74 SGB V; § 138 SGB III