Zu Wort gemeldet

Positionierung der Sozialversicherung zur Reform der Eingliederungshilfe

Mit einer gemeinsamen Positionierung haben sich die Sozialversicherungsträger zum Reformvorhaben Eingliederungshilfe zu Wort gemeldet. Ihre Botschaft: die Reformbedarfe in der Eingliederungshilfe werden nachvollzogen. Wegen der hohen trägerübergreifenden Bedeutung braucht es aber Reformen, die das gemeinsame Reha- und Teilhaberecht im SGB IX als zentralen Bezugspunkt nutzen und Lösungen für alle Menschen mit Behinderung von dort her entwickeln.

Dazu haben sich die Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und die Bundesagentur für Arbeit unter der Leitung der Vorstandsvorsitzenden der BAR insbesondere mit den trägerübergreifenden Aspekten der Reform befasst. Zu dieser Perspektive gehört der Standpunkt, dass in einem gegliederten System alle Rehabilitationsträger kooperieren und ihre Leistungen einbringen müssen, denn nur ein koordiniertes gegliedertes System wird die umfassende Teilhabe von Menschen mit Behinderung sicherstellen können. Unter den Stichworten

·        Personenzentrierung

·        Trägerübergreifende Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung

·        Gesamtsteuerung und Gesamtplankonferenz

·        Gesamtsteuerung als definierte Koordinierungsfunktion

·        Beratung/Beratungsstrukturen und

·        Gesetzliche Verankerung der Zusammenarbeit

erfolgt eine intensive Auseinandersetzung mit den vorgelegten und bislang noch trägerspezifischen Entwürfen. Klar abgelehnt werden Vorstellungen, Entscheidungskompetenzen zu verlagern oder Regelungen einzuführen, die das Handeln des verantwortlichen Trägers vorwegnehmen oder ersetzen sollen. Vielversprechender können dagegen Bezüge zur Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX und zur Rolle eines „Beauftragten“ in Anlehnung an die Regelungen zum Persönlichen Budget in § 17 SGB IX werden. In Verbindung mit einem gemeinsam entwickelten Verfahren zur Teilhabeplanung wird bei trägerübergreifenden Fällen die Ausweitung eines solchen kooperativen Vorgehens mittels eines federführenden Leistungsträgers (Beauftragter) für sinnvoll erachtet.