Vergaberecht in der Rehabilitation - Schritt für Schritt zu Verbesserungen

Ein „Dauerbrenner“ in der Praxis insbesondere von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Bereich der Bundesagentur für Arbeit (BA) war in den vergangenen Jahren die Anwendung des Vergaberechts. Anlass waren gesetzliche Änderungen, mit denen die BA verpflichtet worden war, Arbeitsmarktdienstleistungen grundsätzlich nach Maßgabe des Vergaberechts auszuschreiben und zu beschaffen.

Dies hatte zur Folge, dass die Qualität und Erfahrung von Dienstleistern lediglich bei der zunächst zu erfolgenden abstrakten Prüfung der Anbietereignung berücksichtigt wurde, nicht aber bei der entscheidenden konkreten Zuschlagserteilung. Diese hatte sich allein nach der Wirtschaftlichkeit und damit de facto am Preis zu orientieren. In der Konsequenz war bei mehreren grundsätzlich geeigneten Anbietern der Zuschlag in aller Regel dem preislich günstigsten Angebot zu erteilen.

Vor diesem Hintergrund hat sich anlässlich von Reformdiskussionen auf EU-Ebene auch die BAR im Jahr 2012 im Rahmen ihres Arbeitskreises „Rehabilitation und Teilhabe“ der Thematik angenommen. Die Aktualität der entsprechenden BAR-Aktivitäten bestätigte sich mit einem am 21.2.2013 angenommenen Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen im Bundestag, demzufolge insbesondere eine Änderung der Vergabeverordnung im Bereich der sozialen Dienstleistungen als notwendig angesehen wurde. U.a. wurde angeregt, anders als bisher die Qualität des Anbieters und der angebotenen Dienstleistung nicht nur bei der Prüfung der Eignung des Leistungsanbieters sondern auch bei der Zuschlagserteilung zu berücksichtigen. Über den daraufhin in Gang gekommenen Diskussionsprozess über gesetzliche Änderungsoptionen wurde der Arbeitskreis „Rehabilitation und Teilhabe“ in seiner Frühjahrssitzung aus erster Hand informiert und zur Beteiligung an der Diskussion eingeladen.

Mittlerweile ist ein vom Bundeskabinett verabschiedeter Entwurf zur Änderung der Vergabeverordnung mit folgenden wesentlichen Inhalten in Kraft getreten:

Bei der Zuschlagserteilung können die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des bei der Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetzten Personals sowie der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen berücksichtigt werden.

Die Gewichtung dieser Kriterien soll 25 Prozent der Gewichtung aller Zuschlagskriterien nicht überschreiten.

Die drängendsten Fragen hinsichtlich der Anwendung des Vergaberechts im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der BA sind somit einer ersten Klärung zugeführt worden. Für weitere denkbare Facetten der Gesamtthematik wird bislang kein vertiefender Erörterungsbedarf gesehen. Die BAR plant die eigene Befassung mit einem ersten Überblick über die praktische Umsetzung der jüngsten rechtlichen Änderungen im Frühjahr 2013 vorläufig abzuschließen.