Statements zur Teilhabeplanung

Warum halten Sie eine Teilhabeplanung (trägerspezifisch und trägerübergreifend) für erforderlich und zielführend?

ZNS: Die Planung von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen und von Maßnahmen zur beruflichen Reintegration sind inzwischen (in der Regel) fester Bestandteil zielgerichteter rehabilitativer Überlegungen und Abläufe.
Gleiche Anforderungen gelten jedoch auch für die Planung von Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Sie ist deshalb erforderlich, weil starke soziale Netze, eine unterstützende und stabile Familie, eine feste Beziehung und die Möglichkeit eigene Interessen, Hobbys und die Kontaktaufnahme und –pflege zu Mitmenschen und der Umwelt ausüben zu können, wertvollste Bausteine für eine gesunde, leistungsfähige Person und auch Persönlichkeit sind. Frühzeitige Unterstützungen speziell in diesem Bereich fördern den gesamten Prozess der Rehabilitation und deren individuelle Ziele.

DRV: Mit der Teilhabeplanung findet eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsfeststellung der erforderlichen Teilhabeleistungen und der sich ggf. ergebenden Schnittstellen zwischen den Leistungsträgern statt. Sind Bedarfe verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Reha-Träger festgestellt, ist eine gegenseitige Information und die Abstimmung des Teilhabeplans zwingend erforderlich, um das Rehabilitationsverfahren bedarfsgerecht und nahtlos zu gestalten. Später kann anhand des Teilhabeplans der Verlauf der Rehabilitation überprüft und in Absprache mit dem Leistungsberechtigten angepasst werden.

BGW: Eine Teilhabeplanung gewährleistet einen strukturierten Ablauf der med. Rehabilitation und eine strukturierte Wiedereingliederung des Betroffenen in unterschiedliche Lebensbereiche (Beruf, Sozial). Durch diese Planung kann ein nahtloser Ablauf ermöglicht werden -Hindernisse / Hemmnisse/Probleme werden schneller erkannt. Der / Die Betroffene selbst ist in die Teilhabeplanung miteingebunden und durch festgelegte Ziele motiviert. Zudem hat der / die Betroffene die Möglichkeit, Probleme / Verzögerungen schnell zu erkennen und sich mit der Reha-Managerin / dem Reha-Manager in Verbindung zu setzen.

Was gelingt aus Ihrer Erfahrung gut und wo stoßen Sie an Grenzen?

ZNS: In der Regel gelingt die gute medizinische Behandlung eines Schädelhirntraumas.
Die Träger stoßen, wenn es kein übergeordnetes Reha-Management gibt, jedoch allzu schnell an Grenzen, wenn es um weiterführende, individualisierte Maßnahmen geht. Die Koordination ambulanter Weiterbehandlungen obliegt häufig allein den Angehörigen, die zumeist überfordert sind. Weiterhin gibt es wenig standardisierten Austausch zwischen den beteiligten Praxen.

DRV: Die Rehabilitationsberater der Rentenversicherungsträger verfügen über eigene Netzwerke und sind in die Organisation der Gemeinsamen Servicestellen eingebunden. Eine Teilhabeplanung lässt sich zusammen mit dem Versicherten (Leistungsberechtigten) in der Regel zeitnah nach Antragstellung durchführen. An Grenzen stoßen wir gelegentlich, wenn die sozialmedizinischen Festlegungen zu unkonkret sind, um diese als Basis für eine verlässliche Teilhabeplanung zu nutzen. Es kommt auch vor, dass seitens der Antragsteller Vorstellungen und Wünsche geäußert werden, die der gesetzliche Rahmen nicht vorsieht.

BGW: Gut gelingt die Einbeziehung der betroffenen Menschen in die Teilhabeplanung durch ein persönliches Gespräch. Im privaten Umfeld des Betroffenen zeigen sich oftmals Kontextfaktoren, die für die Teilhabeplanung und die Entwicklung neuer Ziele wichtig sind. Schwierig wird eine Teilhabeplanung, wenn die Motivation der Betroffenen nicht in Richtung Teilhabe geht, z. B. auch bei psych. Erkrankungen. Eine Reha-Managerin / ein Reha-Manager kann nur Lotse für den Betroffenen sein, den Weg muss derjenige letztendlich selbst gehen. Bei schon vorher bestehenden Problemen mit dem Arbeitgeber kann eine berufliche Teilhabeplanung im bisherigen Betrieb schwierig werden.

Wie werden die betroffenen Menschen mit Behinderung in die Teilhabe eingebunden?

ZNS: Im Sinne einer konkreten Teilhabeplanung, welche über die berufliche Reintegration hinausgeht, gibt es nur sehr wenige Auskünfte von Betroffenen zu einer persönlichen Einbeziehung, bzw. über die Möglichkeit persönlich an solchen Planungen teilzuhaben und diese mitzugestalten. Sollten Teilhabeziele berücksichtigt werden, die über die berufliche Teilhabe hinausgehen, werden Vorschläge unterbreitet, aber selten die konkreten Wünsche der Betroffenen als Planungsgrundlage gewertet.

DRV: Die Einbindung der betroffenen Menschen erfolgt bereits bei der Antragstellung, wenn diese im Rahmen einer persönlichen Vorsprache und Beratung erfolgt. Bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird regelmäßig der Rehabilitationsberater eingeschaltet. Dessen Aufgabe besteht darin, im persönlichen Kontakt mit dem betroffenen Menschen gemeinsam den individuellen Bedarf an Leistungen zur Teilhabe festzustellen und in einem schriftlichen Rehabilitationsplan festzuhalten.

BGW: Betroffene Menschen werden durch ein persönliches Gespräch in die Teilhabeplanung eingebunden.
Im persönlichen Gespräch kann sich der Betroffene selbstbestimmt in die Teilhabeplanung einbringen und seine Ziele deutlich machen. Die Reha-Managerin / der Reha-Manager dienen dem Betroffenen als Lotse, um seine Ziele zu erreichen oder um neue Ziele zu entwickeln.

Welche Überschneidungen / Berührungen ergeben sich zu anderen Sozialleistungsträgern und weiteren Akteuren? Was ist bei der Zusammenarbeit aus Ihrer Sicht wesentlich?

DRV: Eine Abstimmung und Anpassung der Teilhabeplanung mit anderen Sozialleistungsträgern und Akteuren ist insbesondere bei komplexen Leistungsbedarfen notwendig. Bei Änderungen im Rehabilitationsbedarf prüft der Rentenversicherungsträger in Absprache mit den betroffenen Menschen, ob eine Anpassung der Leistungen erforderlich sein könnte. Im Bereich der Leistungen zur Teilhabe müssen Leistungsberechtigte, Reha-Berater und Leistungserbringer im laufenden Reha-Verfahren im regelmäßigen Austausch stehen, um eine erfolgreiche Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu gewährleisten.

BGW: Berührungspunkte der UV mit anderen SV-Trägern ergeben sich z. B. beim Zusammentreffen unfallbedingter und nicht unfallbedingter Gesundheitsschäden. In diesen Fällen sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen den SV-Trägern erfolgen und die Diskussion über Zuständigkeiten nichtzulasten des Betroffenen ausgetragen werden.
Auch bei finanziellen / sozialen Problemen können sich Berührungspunkte mit anderen SV-Trägern ergeben. Auch in diesem Fall ist eine enge Abstimmung der Leistungserbringung erforderlich.

Was kann im Rahmen der Teilhabeplanung noch verbessert werden?

ZNS: Teilhabeplanung sollte ganzheitlich und individuell sein. Die Betroffenen sollten ein hohes Maß an Mitspracherecht erhalten, um sich so auch aus der z. T. monatelangen Fremdbestimmung medizinisch dominierter Rehabilitation zu emanzipieren. Selbstbestimmung und Eigenverantwortung müssen häufig erst wieder erlernt werden, sind aber Bestandteil des Anforderungsprofils „Selbständiges Leben“ in unserer Gesellschaft.
Wegen der Besonderheit im jeweiligen Einzelfall kann eine solche Teilhabeplanung nur individuell und unabhängig von Fallpauschalen erfolgen.

DRV: Von den gesetzlichen Rahmenbedingungen sind die Voraussetzungen für eine gute Teilhabeplanung gegeben. Wichtig ist, dass diese umgesetzt wird. Hierfür bedarf es einer guten Kommunikationsstruktur zwischen allen Beteiligten, die dann auch eine optimale Kooperation der Rehabilitationsträger ermöglicht.

BGW: Die Zusammenarbeit der SV-Träger untereinander kann im Sinne der Betroffenen verbessert werden, z. B. durch: zeitnahe Kontaktaufnahme, engere Abstimmung möglicher Verfahren, frühere Information, alle an einen Tisch, unbürokratische Klärung der Zuständigkeit, kein Aufschieben von Leistungen zulasten des Betroffenen bei Zuständigkeitsfragen.