Werden durch eine Zertifizierung gemäß DIN ISO 9001 auch die spezifischen Anforderungen der BAR erfüllt bzw. wird diese Zertifizierung von der BAR anerkannt?
Wir haben die Richtlinien und Zertifizierungsanforderungen des BAR ausgewertet und sind zu der Einschätzung gelangt, dass es sich dabei um fachspezifische Anforderungen handelt, die sowohl formell als auch inhaltlich, z.B. als sog. "mitgeltende Bestimmungen" in das Zertifizierungsverfahren der XYZ nach DIN ISO 9001 einfließen und zertifizierungsrelevant sind. Konkret bedeutet dies, dass die betroffenen Einrichtungen zur Erlangung eines DIN ISO Zertifikates die Bestimmungen des BAR Anforderungskatalogs bereits heute erfüllen müssen. Die BAR Anforderungen konkretisieren somit also die allgemeinen Forderungen der Norm und machen dies somit für die Reha-Einrichtungen besser handhabbar.
Antwort:
Dies ist nicht der Fall.
Die DIN ISO-Normen sind erstens allgemeine Normen und eben nicht rehabilitationsspezifisch, weshalb der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 2a des SGB IX die BAR beauftragt hat, die „Grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen nach § 20 Abs. 2a SGB IX“ festzulegen sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird.
Zum anderen sind diese BAR-Kriterien selbst keine gesetzlichen Bestimmungen, so dass sie nicht als sog. „mitgeltende Bestimmungen“ in ein Zertifizierungsverfahren nach DIN ISO 9001 automatisch „einfließen und zertifizierungsrelevant sind“.
Wie könnte das Verfahren aussehen bei stationären Reha-Einrichtungen, die bisher „nur“ nach DIN ISO 9001 zertifiziert sind? Denn hier fehlt die „Herausgebende Stelle“, die sowohl das Verfahren als auch die Zertifizierungsstelle von der BAR freigeben lässt.
Eine Überlegung unsererseits war, beim ISO-Audit die BAR-Qualitätskriterien, die im Manual der BAR sehr gut beschrieben sind, mit zu auditieren. Allerdings wären wir in diesem Falle dann quasi „Herausgebende Stelle“ und Zertifizierungsstelle in Einem. Könnten Sie sich ein solches Konstrukt vorstellen?
Antwort:Für das Anerkennungsverfahren bei der BAR ist eine herausgebende Stelle (HGS) erforderlich. Die DIN ISO Norm ist nicht rehabilitationsspezifisch.
Es ist nicht zulässig, dass eine Zertifizierungsstelle als HGS für ihr eigenes Verfahren auch selbst die Zertifizierungen durchführt. Zur Begründung ist auf Abschnitt D des Manuals der Vereinbarung hinzuweisen, wo gleich im ersten Absatz klargestellt ist:
„In der DIN EN ISO/IEC 17021:2006 werden in den Abschnitten 4 bis 6 Grundsätze beschrieben, die auch von den Zertifizierungsstellen der nach § 20 Abs. 2a SGB IX anerkannten Verfahren zu erfüllen sind. Hierbei sind vor allem folgende allgemeine Grundsätze von Bedeutung:
- Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Die (auch wirtschaftliche) Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Zertifizierungsstellen sowohl gegenüber stationären Rehabilitationseinrichtungen als auch herausgebenden Stellen eines rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement-Verfahrens sind von besonderer Bedeutung.“
Es ist lediglich möglich, dass eine stationäre Rehabilitationseinrichtung gleichzeitig auch herausgebende Stelle für ihr angewendetes Verfahren ist.
Kann eine Zertifizierungsstelle mit einem eigenen Qualitätsmanagement-Verfahren gleichzeitig auch die herausgebende Stelle sein und selbst die Zertifizierungen durchführen?
Antwort:
Nein. Es ist in der Vereinbarung zwar nicht explizit festgelegt, wer als herausgebende Stelle (HGS) auftreten darf und insofern wäre es an sich auch nicht ausgeschlossen, dass eine Zertifizierungsstelle ein eigenes Qualitätsmanagement-Verfahren herausgibt und somit auch zur „Herausgebenden Stelle“ wird. Es ist aber nicht zulässig, dass diese Zertifizierungsstelle als HGS für ihr eigenes Verfahren auch selbst die Zertifizierungen durchführt. Zur Begründung siehe die Antwort zu Frage 2.
Antwort:
Ja. Entscheidend ist die Unabhängigkeit der Zertifizierungsstellen.
(Siehe auch die Antwort zur Frage 2)
Wir sind ein von der TGA zugelassenes, neutrales und unabhängiges Zertifizierungsunternehmen. Zu unserem Kundenkreis gehören auch Reha Kliniken, die wir nach DIN EN ISO 9001 zertifizieren. Müssen wir von der BAR als Zertifizierungsstelle zugelassen sein, wenn unsere Kunden das Verfahren nach § 20 Abs. 2a SGB IX durchführen möchten?
Antwort:
In der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX werden Festlegungen zu grundsätzlichen Anforderungen an ein in stationären Rehabilitationseinrichtungen sicherzustellendes Qualitätsmanagement getroffen, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert. Festgelegt wird ferner ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen von den stationären Rehabilitationseinrichtungen nachgewiesen wird.
Die herausgebende Stelle (HGS) des jeweiligen rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement-Verfahrens trägt die Verantwortung für die Auswahl geeigneter Zertifizierungsstellen. Die anerkannten Qualitätsmanagement-Verfahren und die von der HGS gemeldeten dafür geeigneten Zertifizierungsstellen werden auf der Homepage der BAR (www.bar-frankfurt.de) veröffentlicht.
Antwort:
Dies ist nicht erforderlich: § 6 der Vereinbarung besagt in Abs. 1, dass die stationären Reha-Einrichtungen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ein „gültiges“ Zertifikat nachweisen müssen. Gültig bedeutet in diesem Fall, ein von der BAR anerkanntes Zertifikat.
Innerhalb der Übergangsfrist von drei Jahren ist es in diesem Sinne egal, ob Sie ein Zertifikat haben oder auch nicht. Nach drei Jahren müssen Sie aber ein solches anerkanntes „gültiges“ Zertifikat nachweisen, wenn Sie weiter von den Rehabilitationsträgern belegt werden wollen.
§ 6 der Vereinbarung bezieht sich im Abs. 3 lediglich auf die Reha-Einrichtungen, die möglicherweise ein Zertifikat haben, dessen Gültigkeit eventuell länger als die üblichen 3 Jahre ist (vom Zeitpunkt 01.10.2009 an!). Keinesfalls ist es möglich, zum Beispiel kurz vor Ablauf der Übergangsfrist ein neues lang laufendes – nicht BAR-anerkanntes – Zertifikat zu erhalten und somit die Vier-Jahresfrist zu ermöglichen.
Nach § 4 Abs. 6 der Vereinbarung meldet die Zertifizierungsstelle die stationären Rehabilitationseinrichtungen, die ein Zertifikat erhalten haben, an die Herausgebende Stelle und diese an die BAR, die Reha-Einrichtung informiert den federführenden Beleger.
Antwort:
Im Abschnitt D des Manuals zur „Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX vom 01. September 2009“ wird im ersten Satz ausgeführt:
„Die Grundanforderungen an Zertifizierungsstellen nach § 20 SGB IX richten sich grundsätzlich nach der DIN EN ISO/IEC17021:2006 bzw. den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.“
Sofern also die gesetzlichen Bestimmungen keine Akkreditierung der Zertifizierungsstellen vorsehen, reicht der BAR die Bestätigung der Eignung der Zertifizierungsstellen durch die herausgebende Stelle des Qualitätsmanagement-Verfahrens.
Antwort:Von Seiten der BAR ist die Vorlage einer Erklärung der Zertifizierungsstellen nicht gefordert.
Die BAR benötigt „lediglich“ eine Bestätigung der herausgebenden Stelle, dass die in Anspruch genommenen Zertifizierungsstellen (die im Formular rückseitig zu listen sind) im geforderten Sinne geeignet sind.
Ob von Seiten der HGS als eine Grundlage für Ihre Bestätigung jeweils eine Erklärung von Seiten der Zertifizierungsstellen verlangt wird, ist die Entscheidung der HGS.
Ziel der Regelung ist eine verwaltungsarme Sicherstellung der erforderlichen Gegebenheiten.
Für die BAR ist nach § 4 Abs. 6 der Vereinbarung in erster Linie die HGS der entsprechende Ansprechpartner:
„(6) Die herausgebende Stelle trägt die Verantwortung für die Auswahl geeigneter Zertifizierungsstellen. Sie erklärt gegenüber der BAR schriftlich, dass die von ihr benannten Zertifizierungsstellen die in Abschnitt D "Grundanforderungen an Zertifizierungsstellen nach § 20 SGB IX sowie an das Verfahren zur Bestätigung dieser Anforderungen durch die herausgebende Stelle" des Manuals für ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen nach § 20 SGB IX aufgeführten Grundanforderungen an Zertifizierungsstellen erfüllen. Die herausgebende Stelle hat die Zertifizierungsstelle zu verpflichten, ihr die stationären Rehabilitationseinrichtungen zu melden, denen ein Zertifikat ausgestellt wurde. Die herausgebende Stelle ist verpflichtet, diese Informationen an die BAR weiterzuleiten. Die BAR behält sich vor, die Angaben und Verfahrensvorgaben zu überprüfen.“
Antwort:
Nein. Der Gesetzgeber hat in dem § 20 Abs. 2 SGB IX nur die stationären Rehabilitationseinrichtungen aufgeführt: „Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Abs. 2a zu beteiligen“.
In der Vereinbarung auf Seite 1 heißt es im ersten Absatz entsprechend:
„Die Erbringer stationärer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben nach § 20 Abs. 2 SGB IX ein Qualitätsmanagement sicher zu stellen, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert.“
Müssen die im Zusammenhang mit der Qualitätssicherungs-Vereinbarung zu § 137d Abs. 1, 2 und 4 SGB V bereits namentlich benannten Qualitätsmanagementsysteme ebenfalls das im Abschnitt C der Vereinbarung zu § 20 Abs. 2a SGB IX genannte Verfahren durchlaufen?
Antwort:
Ja. Alle stationären Rehabilitationseinrichtungen sind von der „Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagementverfahren nach § 20 Abs. 2a SGB IX“ betroffen. Siehe auch § 137 d Abs. 1 SGB V letzter Satz.
Ist es der Herausgebenden Stelle eines von der BAR anerkannten QM-Verfahrens jederzeit möglich, nachträglich zu bereits von der BAR anerkannten Zertifizierungsstellen die Anerkennung weiterer Zertifizierungsstellen zu beantragen?
Antwort:
Ja. Es besteht selbstverständlich jederzeit die Möglichkeit einer „nachträglichen“ Benennung von weiteren Zertifizierungsstellen durch die jeweilige HGS. Dabei muss natürlich ebenso wie bei den bereits gemeldeten die Eignung der neu in Anspruch genommenen Zertifizierungsstelle durch die HGS bestätigt werden.
Wie kann man feststellen, ob das bisher verwendete Qualitätsmanagement-Verfahren. angemessen ist? Bis zu welchem Zeitpunkt muss ggf. eine neue Zertifizierung vorgenommen werden?
Antwort:
Auf der Homepage der BAR (www.bar-frankfurt.de) werden zur gegebenen Zeit alle notwendigen Informationen zu erhalten sein. Wann eine neue Zertifizierung mit einem von der BAR zugelassenen Verfahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung vorgenommen werden muss, regelt § 6 der Vereinbarung mit den festgelegten Übergangsfristen:
(1) Die stationären Rehabilitationseinrichtungen haben innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ein gültiges Zertifikat nachzuweisen.
(2) Nach Ablauf der Übergangsfrist nach Abs. 1 haben neu auf dem Markt hinzutretende stationäre Rehabilitationseinrichtungen innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Einrichtung die geforderte Zertifizierung nachzuweisen.
(3) Stationäre Rehabilitationseinrichtungen, die nach einem Qualitätsmanagement-Verfahren zertifiziert sind, gelten bis zum Ablauf des bisher gültigen Zertifikates als nach § 20 Abs. 2 SGB IX geeignet, jedoch längstens bis vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung. Das Zertifikat ist von der stationären Rehabilitationseinrichtung der BAR nachzuweisen.
In der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX wird ausschließlich vom "Rehabilitanden" gesprochen. In der Praxis ist es aber üblich, den Begriff "Patient" in den Reha-Einrichtungen zu verwenden.
Müssen die Zertifizierungsverfahren in ihren Kriterienkatalogen/Manualen künftig den Begriff "Rehabilitand" zwingend verwenden oder kann weiterhin der Begriff "Patient" ggf. alternativ auch „Reha-Patient" verwenden werden?
Antwort:
Der Begriff "Rehabilitand" ist schon mit Bedacht gewählt worden, gerade auch in Abgrenzung zum Begriff "Patient" im akutstationären Bereich. Es wäre daher an sich angebracht, vom Rehabilitanden zu sprechen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Anerkennung oder Ablehnung eines QM-Verfahrens letztlich sicherlich nicht von der Verwendung des Begriffs „Rehabilitand" anstelle von „Patient" abhängen dürfte.
Antwort:
Der Gesetzgeber hat nicht zwischen solchen Reha-Einrichtungen unterschieden, die einen Versorgungs-/Belegungsvertrag haben, und solchen, die keinen haben. Vielmehr gilt die Verpflichtung für sämtliche stationäre Rehabilitationseinrichtungen, die nach Ablauf der Übergangsfrist von einem Rehabilitationsträger belegt werden wollen.
Antwort:
Die ersten herausgebenden Stellen (HGS) haben bei der BAR Anträge auf Anerkennung ihres rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement-Verfahrens auf Ebene der BAR (gemäß der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX) eingereicht. Über die Anträge wird eine „Arbeitsgruppe nach § 20 Abs. 2a SGB IX“ bei der BAR entscheiden. Erst dann können die in diesem Antragsverfahren von der HGS als geeignete Zertifizierungsstellen (für ihr eigenes Verfahren!) ausgewiesenen Zertifizierungsstellen von der BAR auf der Homepage (www.bar-frankfurt.de) veröffentlicht werden.
Antwort:
Die elf Qualitätskriterien werden durch die im Manual aufgeführten Qualitätsindikatoren spezifiziert und sind im Verhältnis am ehesten zu sehen wie Kapitel und Unterkapitel eines Aufgabenbuches. Die „Unterkapitel“ spezifizieren sich ihrerseits durch einzelne Qualitätsaspekte, die alle als Mindeststandard zu erfüllen sind. Das bedeutet, dass sämtliche „Qualitätsindikatoren“ inhaltlich zu erfüllen sind vom QM-Verfahren der herausgebenden Stelle und damit natürlich auch von der Reha-Einrichtung bzw. ihrem internen QM-Verfahren.
Beispiel: Der Qualitätsindikator 5.1 „Organisationsstruktur“ hat drei Qualitätsaspekte, die textlich in ihrem Inhalt erläutert und damit auch definiert werden. Es reicht hier bspw. nicht aus, dass die Rehabilitationseinrichtung ein Organigramm (5.1.3) mit den erläuterten Kriterien besitzt, sondern es muss auch – wie im letzten Satz beschrieben – in der Einrichtung offen aushängen und den Interessierten auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
Antwort:
Der Nachweis der hier beschriebenen Forderung kann auf unterschiedliche Art und Weise geführt werden. Entscheidend ist die Nachvollziehbarkeit, Plausibilität und Glaubwürdigkeit der Nachweise, die zu einer entsprechenden Überzeugung beim Auditor führen und auch für Dritte grundsätzlich überprüfbar bleiben.
Antwort:
Die rehabilitationsspezifischen Fachstandards sind die dem anerkannten allgemeinen und speziellen Stand der Reha-Wissenschaft entsprechenden Fachstandards, wie sie typischerweise in Lehrbüchern, wissenschaftlichen Studien und deren Auswertungen, wie z. B. Leitlinien bzw. Reha-Therapiestandards, erfassbar sind. Solche Vorgaben können z. B. von den wissenschaftlichen Fachgesellschaften oder auch von den Leistungsträgern erfolgen.
Antwort:
Es wird hier nach den Regeln der Rehabilitationseinrichtung gefragt, wie sie den Gedanken der Kundenorientierung und des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten gemäß § 9 SGB IX bei der Ausführung der Leistung zur Rehabilitation und Teilhabe in Ihrem Indikationsbereich umzusetzen plant. Selbstverständlich ist mit dem Patienten/Rehabilitanden bei der Ausführung der Leistung zur Rehabilitation und Teilhabe die Übertragung/inhaltliche Ausfüllung der von der Rehabilitationseinrichtung aufgestellten Regeln bezogen auf dessen individuellen Fall zu vereinbaren. Die „Berechtigung“ von Wünschen ergibt sich dabei aus der Beurteilung des Einzelfalls, bei der z. B. die Ansprüche des Leistungsberechtigten zum einem mit den Möglichkeiten der Rehabilitationseinrichtung und zum anderen mit der Verantwortung gegenüber der Solidargemeinschaft oder den Rechten anderer Rehabilitanden abzugleichen sind.
Antwort:
Der Begriff „einschlägiger gesetzlicher“ ist im Sinne von „diesbezüglicher“ vor allem von Gesetz- bzw. Verordnungsgeber normierter Forderungen zu verwenden. Beispielhaft wären Vorschriften zur Hygiene, zum Brandschutz, Vorgaben für elektrische Anlagen, Heizung, Fahrstühle, Küche, Bad, Schwimmbad, Sauna, Gerätezulassungen usw. Auch sollte davon auszugehen sein, dass die stationären Rehabilitationseinrichtungen wissen, welche gesetzlichen oder behördlichen Forderungen für sie existieren und zu beachten sind. Grundsätzlich hat die stationäre Rehabilitationseinrichtung die Verantwortung für die Einhaltung der für sie geltenden gesetzlichen und behördlichen Forderungen.
Antwort:
Der Gesetzgeber verfolgte mit dem Auftrag an die BAR, die „Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX“ zu entwickeln u.a. die Absicht, die reha-spezifischen Aspekte als grundsätzliche Anforderungen an ein Qualitätsmanagement-Verfahren für stationäre Rehabilitationseinrichtungen sicherzustellen. Die Zertifizierung lediglich nach einer DIN EN ISO-Norm kann deshalb vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben (§ 20 Abs. 2a SGB IX) nicht als ausreichend betrachtet werden.
Antwort:
Es ist jedes einzelne Haus zu begutachten/zertifizieren, ein Stichprobenverfahren wird von der BAR nicht anerkannt.
Antwort:
Die herausgebende Stelle (HGS) ist die Institution oder Einrichtung, die ein Qualitätsmanagement-Verfahren entwickelt hat und dieses interessierten Rehabilitationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Die HGS benennt der BAR die aus ihrer Sicht geeigneten Zertifizierungsstellen, die dann die Zertifizierung tatsächlich durchführen. Dabei darf sie selbst nicht zugleich auch Zertifizierungsstelle für das von ihr herausgegebene QM-Verfahren sein.
Antwort:
Die Zertifizierung auf Grundlage eines von der BAR anerkannten reha-spezifischen QM-Verfahrens reicht aus. Eine zusätzliche Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2008 ist nicht notwendig und wird auch nicht gesetzlich gefordert.
Antwort:
Wie oft interne Audits zur Selbstprüfung durchgeführt werden, gibt im Grunde das jeweils gewählte QM-Verfahren selbst vor. Allerdings müssen die von der BAR anerkannten QM-Verfahren hierzu einen gewissen Mindeststandard erfüllen. Dieser besagt, dass interne Überprüfungen des QM-Systems regelmäßig – mindestens einmal jährlich – unter Einbeziehung der Ergebnisse aus vorangegangenen Überprüfungen durchgeführt werden (siehe Qualitätsindikator 5.4.1.).
Antwort:
Nein. Diese Vorgehensweise ist nicht zulässig. Zertifikate dürfen nur ausgestellt werden, wenn das von der BAR anerkannte QM-Verfahren durch eine von der herausgebenden Stelle der BAR genannten Zertifizierungsstelle geprüft wurde.
Darf/kann eine herausgebende Stelle Zertifizierungsgesellschaften, die den Grundanforderungen der DIN EN ISO/IEC 17021:2006 entsprechen, für die von Ihnen zugelassenen Verfahren ablehnen? Wenn ja, mit welcher Begründung?
Antwort:
In der „Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX vom 01. September 2009“ sind auch die Verantwortlichkeiten der herausgebende Stelle (HGS) aufgeführt. Die HGS übernimmt die Verantwortung gegenüber der BAR für die Eignung der Zertifizierungsstellen und muss diese der BAR benennen. Die BAR führt diese benannten Zertifizierungsstellen in einer Datenbank mit den zugehörigen anerkannten Qualitätsmanagement-Verfahren ebenfalls auf der Homepage in einer Datenbank auf. Die Grundanforderungen der DIN EN ISO/IEC 17021:2006 spielen dabei keine alleinige Rolle.
Die Zertifizierungsstellen müssen zudem auch in der Lage sein, das spezielle Qualitätsmanagement-Verfahren der HGS umzusetzen. Diese Befähigung kann von der HGS nur in eigener Verantwortung überprüft werden.
Nur die Bestätigung der Eignung kann von Seiten der „Arbeitsgruppe nach § 20 Abs. 2a SGB IX“ überprüft werden.
A) Welche Gesetze, Kriterien etc. kann man verwenden, um zu beurteilen, welche Form einer stationären Rehabilitation unter die Zertifizierungspflicht fällt?
B) Ist konkret eine geriatrische Abteilung für Frührehabilitation zur Zertifizierung verpflichtet?
Antwort:A) Grundlage für die „Vereinbarung zum internen
Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX vom 01. September 2009“ ist § 20
Abs. 2a SGB IX, in dem die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis
5 SGB IX auf Ebene der BAR grundsätzliche Anforderungen (im Sinne von
Mindestanforderungen) an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 20
Abs. 2 Satz 1 SGB IX sowie ein einheitliches, unabhängiges
Zertifizierungsverfahren vereinbaren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des
Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird.
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund schlossen
- die gesetzlichen Krankenkassen,
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
- die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, über ihre
Spitzenverbände bzw. -organisationen und
- die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge
im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden diese
Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX.
IIn § 39 SGB V ist festgelegt, dass „die akutstationäre Behandlung auch die im
Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden
Leistungen zur Frührehabilitation umfasst“. Diese Frührehabilitation im
Krankenhaus steht unter dem Vorbehalt einer primär akutstationären
Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit.
B) Zu der konkreten Frage, ob eine geriatrische Abteilung für
Frührehabilitation zur Zertifizierung verpflichtet ist:
Nein.
Die Frührehabilitation gehört definitionsgemäß zur Krankenhausbehandlung
zulasten der Krankenversicherung (§ 39 SGB V), da die sonst erforderliche
Reha-Fähigkeit für Rehabilitations-Leistungen nach dem SGB IX noch nicht gegeben
ist und die akutmedizinische Behandlung im Krankenhaus den überwiegenden
Behandlungsgrund darstellt. Insofern sind die o.g. übrigen Vereinbarungspartner
der „Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX vom
01. September 2009“ nicht betroffen und können insofern auch nicht auf Ebene der
BAR Vereinbarungen zu diesem Sachverhalt der „Frührehabilitation“ abschließen.
Die vom § 20 Abs. 2a SGB IX betroffene Rehabilitation beginnt nach dem
Krankenhausaufenthalt.
Eine indikationsbezogene Unterscheidung erfolgt nicht. Insofern ist die
geriatrische Abteilung für Frührehabilitation im Akut-Krankenhaus nicht der
Zertifizierungspflicht nach § 20 Abs. 2a SGB IX unterworfen.
Wir sind seit Dezember 2009 nach DIN EN ISO 9001:2008, X, XY und XYZ (re-)
zertifiziert.
Wie sollen wir Ihnen gegenüber die Zertifizierungen nachweisen, um für die
Übergangsfrist bis zur Anpassung unserer Zertifizierungen an die
BAR-Anforderungen als zertifiziert zu gelten?
Antwort:
Innerhalb der Übergangsfrist ist kein Nachweis einer
Zertifizierung erforderlich, um im Sinne des § 20 Abs. 2a
SGB IX von den Reha-Trägern belegt werden zu dürfen.
Sobald ein Zertifikat auf Grundlage eines auf Ebene der BAR anerkannten
Verfahrens (auch innerhalb der Übergangsfrist) erteilt ist, meldet die
Zertifizierungsstelle der herausgebenden Stelle (HGS) die zertifizierte
Rehabilitationseinrichtung. Die HGS meldet dies weiter an die BAR. Die
Rehabilitationseinrichtungen selbst melden ihre Zertifizierung nur dem
federführenden Beleger (siehe auch Seite 44 der „„Vereinbarung zum internen
Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX vom 01. September 2009“).
Die Reha-Kliniken der XXXX AG sind in diesem Jahr innerhalb einer
Verbund-Matrix-Zertifizierung von der Firma XY nach DIN EN ISO 9001:2008
zertifiziert worden.
Abgesehen von der fehlenden Kompatibilität der DIN EN ISO zu den
BAR-Anforderungen stellt sich die Frage, ob diese Form der Zertifizierung (also
eine Matrixzertifizierung - nach welchem Verfahren auch immer) in Zukunft von
der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation anerkannt sein wird?
Antwort:
Die „Arbeitsgruppe nach § 20 Abs. 2a SGB IX“ hat festgelegt, dass nur diejenigen
Rehabilitationseinrichtungen, die auch tatsächlich „zu 100 %“ positiv geprüft
wurden, ein auf Ebene der BAR anerkanntes Zertifikat erhalten dürfen.
Gibt es denn schon einen Vorschlag der BAR, in welcher Form (Listen,
Excel-Tabelle) und in welchem Zeitabstand entsprechende Angaben von den
herausgebenden Stellen zum Stand der Zertifizierung der entsprechenden
Rehabilitationskliniken an die BAR übermittelt werden sollen?
Antwort:
Die Form der Meldung ist nicht festgelegt, empfohlen wird von Seiten der
BAR-Geschäftsstelle aber eine MS-WORD-Tabelle, die von der BAR-Geschäftsstelle
zur Verfügung gestellt wird (im Internet zum Download eingestellt und auf
Anfrage).
Zum Zeitabstand:
Hier ist von einer umgehenden bzw. zeitnahen Information auszugehen, damit der
Rehabilitationseinrichtung kein Schaden entstehen kann. Nach Ablauf eines
Zertifikats, dessen Datum in der BAR-Liste aufgeführt ist und somit den
Rehabilitationsträgern bekannt ist, und ohne erfolgreiche Re-Zertifizierung gilt
§ 5 Absatz 7 der „Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs.
2a SGB IX vom 01. September 2009“:
„(7) Nicht nach § 20 Abs. 2a SGB IX zertifizierten stationären
Rehabilitationseinrichtungen ist der Versorgungs-/Belegungsvertrag nach § 21
Abs. 3 SGB IX zu kündigen.“
Bei festgestellten Mängeln bei der Re-Zertifizierung gilt § 5 Absatz 5:
„(5) Werden bei einer Re-Zertifizierung Mängel festgestellt, erhält die
stationäre Rehabilitationseinrichtung eine Nachbesserungsfrist von bis zu sechs
Monaten ab dem Feststellungszeitpunkt.“
Für 'kleine' Einrichtungen (z. B. 20 Plätze) gibt es derzeit noch keine Möglichkeit, am QS-Reha Verfahren der GKV teilzunehmen. Dies ist methodenbedingt, da die für die Auswertungen erforderlichen Stichproben in der vorgesehenen Zeit in derart kleinen Einrichtungen nicht vorliegen.
Nun wird im Kriterium 8. Externe Qualitätssicherung eine Teilnahme an den gesetzlich vorgeschriebenen externen Qualitätssicherungsverfahren (Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität) gefordert. Gemäß den obigen Ausführungen ist es möglich, dass für kleine Einrichtungen langfristig ggfs. nur die Erhebung der Strukturqualität im Rahmen von QS-Reha erfolgen wird. Könnte für die Klinik im Rahmen der Zertifizierung ein Problem entstehen, wenn Prozess- und Ergebnisqualität verfahren bedingt nicht abgeprüft werden?
Unserer Ansicht nach nicht. Darauf weist auch die Formulierung der QM-Vereinbarung unter 8. Externe Qualitätssicherung / Qualitätsindikatoren hin: "Die Rehabilitationseinrichtung weist nach, dass sie an den gesetzlich vorgeschriebenen und implementierten externen Qualitätssicherungsverfahren teilnimmt."
Antwort:
Einrichtungen, die derzeit nicht in die gesetzliche externe Qualitätssicherung eingebunden werden können, können/brauchen in dieser Zeit auch keinen Nachweis erbringen.
Allerdings müssen auch diese so aufgestellt sein, dass sie eine externe Qualitätssicherung grundsätzlich berücksichtigen. Eine letztendliche Klärung der Frage ist mit dem federführenden Rehabilitationsträger herbeizuführen.
Antwort:
Der § 24 SGB V betrifft die „Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter“, es
handelt sich also nicht um Rehabilitationsleistungen in stationären
Rehabilitationseinrichtungen, insofern trifft auch nicht der § 20 Abs. 2a SGB IX
zu.
Kriterium 6.2: Habe ich richtig verstanden, dass die Einrichtungen der
stationären Reha nicht nachweisen müssen, dass sie behindertengerecht sind-
sofern es z. B. baulich nicht oder nur mit hohem Aufwand möglich ist. Es geht
jedoch darum, dies zu beschreiben und klar nach außen zu kommunizieren. Damit
wären die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen in der Situation durch die
Einrichtung nicht abgedeckt und ein Verweis, z. B. auf eine andere
behindertengerechte Einrichtung, ist ausreichend.
Bei der o.g. Frage kann auch z. B. die Zielgruppe „Väter/Männer“ ausgeschlossen
werden, sofern die Konzeption es nicht zulässt (z. B. Spezialisierung der
Einrichtung auf Mütter/Kinder).
Antwort:
Im Manual der Vereinbarung wird erläutert:
n Einbeziehung der Erwartungen, Wünsche und Bedürfnisse der Rehabilitanden
Die Einrichtung hat die Regeln beschrieben, nach denen die berechtigten Wünsche
der Rehabilitanden berücksichtigt werden und wie dabei den besonderen
Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen, Männer und
Kindern Rechnung getragen wird.
Es wird insofern nicht abgefragt, ob die Rehabilitationseinrichtung barrierefrei
und behindertengerecht ist, sondern nach der Beschreibung der Regeln, nach denen
„berechtigte Wünsche“ der Rehabilitanden berücksichtigt werden können oder
sollen, insbesondere, wenn sich dabei Konflikte zwischen diesen Wünschen und
ebenso berechtigten Wünschen anderer Rehabilitanden oder den (z.B. ökonomischen)
Vorgaben der Solidargemeinschaft (Leistungsträger) ergeben sollten. Den
besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen, Männer
und Kindern muss bei diesen Überlegungen/Regeln Rechnung getragen werden, sofern
sie als Klientel für die Einrichtung in Frage kommen.
Kriterium 9: Rückmeldungen von Kunden: systematisches Vorgehen bei Erfassung von Rückmeldungen von z. B. Leistungsträgern. Wir verstehen das so: Hier ist ausreichend, z.B. telefonische Rückmeldungen der Leistungsträger – sofern sie kommen, schriftlich zu erfassen. Es müssen nicht z. B. jährliche schriftliche Befragungen der Leistungsträger veranlasst werden.
Antwort:
Im Manual der Vereinbarung findet sich die Erläuterung:
- Rückmeldungen von Kunden (Rehabilitanden, Leistungsträger und
Interessenspartner)
Die Rehabilitationseinrichtung verfügt über ein systematisches Vorgehen, um
Rückmeldungen von Kunden bezüglich der Qualität der Rehabilitationsmaßnahme
einzuholen und zu analysieren.
Es ist nicht vorgegeben, wie diese Rückmeldungen von Kunden eingeholt werden. Es
muss ein systematisches Vorgehen nachgewiesen werden, diese Rückmeldungen zu
bekommen und zu analysieren. Eine schriftliche Dokumentation darüber erleichtert
die Prüfung.
Aus den Kliniken wurde berichtet, dass es in der Praxis kaum Beispiele für die
ICF-basierten Behandlungskonzepte gibt. Können Sie Hinweise oder Beispiele für
solche Konzepte geben?
Antwort:Die neueren indikationsbezogenen Rahmenempfehlungen, Gemeinsamen
Rahmenempfehlungen und Arbeitshilfen der BAR (www.bar-frankfurt.de), die
indikationsbezogenen Leitlinien der Rehabilitationsträger (z. der DRV Bund,
www.drv-bund.de) und einschlägigen Fachgesellschaften liefern entsprechende
Hilfen. Ebenso ist auf den ICF-Praxisleitfaden 2 der BAR für medizinische
Rehabilitationseinrichtungen hinzuweisen.
Antwort:
Nein.
Die Übergangszeit von drei Jahren wird von der „Arbeitsgruppe nach § 20 Abs. 2a
SGB IX“ als ausreichend lang angesehen, um allen stationären
Rehabilitationseinrichtungen Zeit und Gelegenheit zu geben, sich auf die
Anforderungen des § 20 Abs. 2a SGB IX ein- bzw. umzustellen. Nach Ablauf der
Übergangsfrist haben neu auf dem Markt hinzutretende stationäre
Rehabilitationseinrichtungen sogar innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme
der Einrichtung die geforderte Zertifizierung nachzuweisen.
Der dritte Absatz des § 6 lautet:
„(3) Stationäre Rehabilitationseinrichtungen, die nach einem
Qualitätsmanagement-Verfahren zertifiziert sind, gelten bis zum Ablauf des
bisher gültigen Zertifikates als nach § 20 Abs. 2 SGB IX geeignet, jedoch
längstens bis vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung. Das Zertifikat
ist von der stationären Rehabilitationseinrichtung der BAR nachzuweisen.“
Der Absatz 3 des § 6 bezieht sich auf solche stationäre
Rehabilitationseinrichtungen, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung ein
Zertifikat erworben haben. Alle nach dem 01.10.2009 erworbenen Zertifikate
müssen spätestens ab dem 01.10.2012 durch ein auf Ebene der BAR anerkanntes
Zertifikat ergänzt/ersetzt worden sein, damit die gesetzlichen
Rehabilitationsträger diese Einrichtungen weiter belegen dürfen.
Um diesen Aspekt klarer herauszustellen wurde mittlerweile eine Fußnote in der
„Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX vom
01. September 2009“ zum Abs. 3 des § 6 aufgenommen:
„Hinweis: Der Absatz 3 des § 6 bezieht sich auf solche stationäre
Rehabilitationseinrichtungen, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung ein
Zertifikat erworben haben. Alle nach dem 01.10.2009 erworbenen Zertifikate
müssen spätestens ab dem 01.10.2012 durch ein auf Ebene der BAR anerkanntes
Zertifikat ergänzt/ersetzt worden sein, damit die Rehabilitationsträger diese
Einrichtungen weiter belegen dürfen.“
Antwort:
Es bestehen Einwände dagegen, dass als herausgebende Stelle mehrere Institutionen benannt werden, da eine eindeutige Verantwortlichkeit einer Institutionen (ein Ansprechpartner) sowohl gegenüber der BAR als auch gegenüber den Zertifizierungsstellen und Rehabilitationseinrichtungen der Klarheit und Sicherheit dient.
Antwort:
Ja.
Bei Erfüllung der geforderten Qualitätskriterien können grundsätzlich auch an Rehabilitationseinrichtungen, die keiner gesetzlichen Verpflichtung unterliegen im Sinne des § 20 Abs. 2a SGB IX, bei erfolgreicher Zertifizierung nach einem auf Ebene der BAR anerkannten QM-Verfahren ein danach anerkanntes Zertifikat vergeben werden.
Allerdings werden zertifizierte ambulante Rehabilitationseinrichtungen logischerweise nicht in der Liste der „nach § 20 Abs. 2a SGB IX zertifizierten stationären Rehabilitationseinrichtungen“ aufgeführt, die auf der BAR-Homepage veröffentlicht wird.
Antwort:
Nein.
§ 5 Abs. 4 der Vereinbarung gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung innerhalb der Übergangsfrist.
Eine gesonderte Regelung einer Nachbesserungsfrist wäre andernfalls nicht erforderlich bei Mängeln bei der Erstzertifizierung und nur notwendig bei einer Re-Zertifizierung.
Es wird den stationären Rehabilitationseinrichtungen jedoch wegen letztlich nicht auszuschließender Komplikationen auch innerhalb der Nachbesserungsfrist empfohlen, die gesetzlich geforderte Zertifizierung rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsfrist zu realisieren.
Antwort:
Die Qualifikationsmöglichkeiten für einen QM-Beauftragten können vielfältig sein. Deshalb sieht die BAR ihre Aufgabe nicht darin, hier Begrenzungen zu setzen. Die fachliche Eignung muss sich plausibel für den Zertifizierer ergeben. Die übrigen geforderten Rahmenbedingungen sind ebenfalls in der Gesamtheit geeignet, eine fachliche Qualifikation und die benötigten Ressourcen und Befugnisse ausreichend zu sichern.
Gegen die Durchführung interner Audits durch einen QM-Beauftragten ist mithin nichts einzuwenden.
Antwort:
In dem Fall ist der für eine solche Rehabilitationseinrichtung einschlägige § 6 Abs. 2 der Vereinbarung teleologisch so auszulegen, dass sich die Verpflichtung zum Nachweis der Zertifizierung „innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Einrichtung“ ab dem Beginn des Monats der tatsächlichen Inbetriebnahme ergibt (Bsp. Inbetriebnahme im März 2012, Nachweispflicht bis Ende Februar 2013).
Antwort:
Die zweckentsprechende Verwendung des „Logos“ ist im Grundsatz allein darauf beschränkt, anerkannte QM-Verfahren damit zu kennzeichnen und das später von der Zertifizierungsstelle ausgestellte Zertifikat der Rehabilitationseinrichtung damit zu versehen. Ausnahmen von dieser eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit kann auf Nachfrage in begründeten Einzelfällen allein die BAR als Inhaberin der vorbezeichneten eingetragenen Wort-Bild-Marke zulassen.
Antwort:
Nein, sie muss sich nicht nochmals in einem getrennten Verfahren für die geriatrische Rehabilitation zertifizieren lassen, wenn sie entsprechende Leistungen anbietet.
Die stationäre Rehabilitationseinrichtung ist als „Ganzes“ zu sehen. Die Anforderungen nach § 20 Abs. 2a SGB IX sind genereller Natur. Die Änderungen/Ergänzungen der stationären Rehabilitationseinrichtung im fraglichen Fall z. B. zum Einrichtungskonzept und zu den indikationsspezifischen Rehabilitationskonzepten (BAR-Kriterien 2 und 3 der „Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX vom 01. September 2009“) werden generell durch jedes von der BAR zugelassene QM-Verfahren überprüft.
Damit wird selbstverständlich z.B. auch beim nächsten Audit, der erweiterte Indikationsbereich in die Prüfung (der ganzen stationären Rehabilitationseinrichtung) übernommen.