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Vereinbarung nach § 20 Abs. 2a SGB IX
In der durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) eingefügten Vorschrift des § 20 Abs. 2a SGB IX ist festgelegt, dass die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 SGB IX im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren vereinbaren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird.
Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabenstellung sind auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation erarbeitet worden:
die Sie an dieser Stelle als PDF-Datei herunterladen können.
Häufig gestellte Fragen
Musterbeispiele für die Checkliste
Musterbogen zur Meldung zertifizierter stationärer Reha-Einrichtungen an die BAR
Auf BAR-Ebene wurde ebenfalls folgendes Informationsmaterial erstellt:
sowie die Formulare:
Achtung! Aktuelle Änderung (18.12.2009) im Formular:
Zur Erleichterung des Verfahrensablaufes sind ab sofort diesem Antrag die obligatorisch geforderte „Checkliste“ und die „Dokumentation des Qualitätsmanagement-Verfahrens“ nicht mehr in jeweils 10facher sondern nur noch in jeweils 3facher Ausfertigung in gedruckter Form beizufügen.
Im Wesentlichen geht es um folgenden Regelungstatbestand:
1. Alle stationären Rehabilitationseinrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, an einem Qualitätsmanagement-Verfahren teilzunehmen, das von der BAR anerkannt worden ist.
Mit einem Zertifikat auf der Grundlage eines anerkannten Qualitätsmanagement-Verfahrens ist für den Zeitraum der Gültigkeit des Zertifikats der Nachweis erbracht, dass die stationäre Rehabilitationseinrichtung die "Grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen nach § 20 SGB IX" erfüllt. Zum Nachweis dieses Tatbestandes wird der stationären Rehabilitationseinrichtung von der Zertifizierungsstelle ein Zertifikat ausgestellt, das die Anerkennung nach § 20 SGB IX dokumentiert.
Nicht nach § 20 Abs. 2a SGB IX zertifizierten stationären Rehabilitationseinrichtungen ist der Versorgungs-/Belegungsvertrag nach § 21 Abs. 3 SGB IX zu kündigen.
Die stationären Rehabilitationseinrichtungen haben innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX ein gültiges Zertifikat nachzuweisen.
Nach Ablauf dieser Übergangsfrist haben neu auf dem Markt hinzutretende stationäre Rehabilitationseinrichtungen innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Einrichtung die geforderte Zertifizierung nachzuweisen.
Stationäre Rehabilitationseinrichtungen, die nach einem Qualitätsmanagement-Verfahren zertifiziert sind, gelten bis zum Ablauf des bisher gültigen Zertifikates als nach § 20 Abs. 2 SGB IX geeignet, jedoch längstens bis vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung.
2. In der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX werden Festlegungen zu grundsätzlichen Anforderungen an ein in stationären Rehabilitationseinrichtungen sicherzustellendes Qualitätsmanagement getroffen, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert.
Festgelegt wird ferner ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen von den stationären Rehabilitationseinrichtungen nachgewiesen wird.
Die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen beziehen sich auf nachfolgende Qualitätskriterien:
- Teilhabeorientiertes Leitbild
- Einrichtungskonzept
- Indikationsspezifische Rehabilitationskonzepte
- Verantwortung für das Qualitätsmanagement in der Einrichtung
- Basiselemente eines Qualitätsmanagement-Systems
- Beziehungen zu Rehabilitanden/Bezugspersonen/Angehörigen, Behandlern, Leistungsträgern,
Selbsthilfe
- Systematisches Beschwerdemanagement
- Externe Qualitätssicherung
- Interne Ergebnismessung und -analyse (Verfahren)
- Fehlermanagement
- Interne Kommunikation und Personalentwicklung
Einzelheiten sind in den Abschnitten A "Übersicht über die Qualitätskriterien" und B "Erläuterungen zu den Qualitätskriterien" des Manuals für ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen nach § 20 SGB IX festgelegt (Vereinbarung).
Das rehabilitationsspezifische Qualitätsmanagement-Verfahren muss eine Dokumentenprüfung und eine Vor-Ort-Prüfung durch die Zertifizierungsstelle vorsehen.
3. Die herausgebende Stelle (HGS) eines rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement-Verfahrens kann bei der BAR einen Antrag auf Anerkennung ihres Verfahrens stellen. Dabei erklärt sie gegenüber der BAR schriftlich, dass die von ihr benannten Zertifizierungsstellen die geforderten "Grundanforderungen an Zertifizierungsstellen“ erfüllen.
(Antrags-Formular, Checkliste, Verpflichtungserklärung, Bestätigung der Eignung der in Anspruch genommenen Zertifizierungsstellen).
Die Vereinbarungspartner werden auf Ebene der BAR die rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement-Verfahren überprüfen. Werden bei der Prüfung Verfahrensmängel festgestellt, besteht für die herausgebende Stelle die Möglichkeit der Nachbesserung innerhalb festgelegter Frist.
Wesentliche inhaltliche Änderungen im Qualitätsmanagement-Verfahren hat die herausgebende Stelle gegenüber der BAR unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Änderungsmitteilung).
Änderungen der „Grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen nach § 20 SGB IX“ sind von der HGS in der von der BAR-Arbeitsgruppe (nach § 7 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a
SGB IX) festzulegenden angemessenen Frist umzusetzen.
Die HGS hat die von ihr benannten Zertifizierungsstellen zu verpflichten, ihr die stationären Rehabilitationseinrichtungen zu melden, denen ein Zertifikat ausgestellt wurde. Die HGS ist verpflichtet, diese Informationen an die BAR weiterzuleiten. Die BAR behält sich vor, die Angaben und Verfahrensvorgaben zu überprüfen.
Werden bei der Erstzertifizierung einer stationären Rehabilitationseinrichtung Mängel festgestellt, wird dieser durch die Zertifizierungsstelle eine Frist von bis zu neun Monaten für erforderliche Nachbesserungen eingeräumt. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, erhält die Einrichtung kein Zertifikat.
Nach Erstzertifizierung hat die stationäre Rehabilitationseinrichtung innerhalb von jeweils drei Jahren eine Re-Zertifizierung nachzuweisen.
Werden bei einer Re-Zertifizierung Mängel festgestellt, erhält die stationäre Rehabilitationseinrichtung eine Nachbesserungsfrist von bis zu sechs Monaten ab dem Feststellungszeitpunkt.
Zur Erfüllung der in der Vereinbarung für die Ebene der BAR festgelegten Aufgaben wird dort eine Arbeitsgruppe gebildet. Die Arbeitsgruppe trägt die Bezeichnung „Arbeitsgruppe nach § 20 Abs. 2a
SGB IX“. Sie setzt sich aus jeweils höchstens 2 Vertretern aus den diese Vereinbarung schließenden Rehabilitationsträgerbereichen (Vereinbarungspartner) zusammen, bedarfsweise ergänzt durch Rehabilitations-Wissenschaftler oder andere Experten (z. B. Vertreter der Verbände der Leistungserbringer, der Verbände behinderter Menschen) mit beratender Funktion. Die Geschäftsführung obliegt der BAR.
Die Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX tritt am 01. Oktober 2009 in Kraft.