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Gemeinsame Empfehlungen

Gemeinsame Empfehlungen der Rehabilitationsträger nach dem SGB IX



Ein Hauptanliegen des neuen Rehabilitationsrechtes ist es, für alle wichtigen Fragen eine zügige und koordinierte Zusammenarbeit sicherzustellen. Das SGB IX beauftragt die Rehabilitationsträger, in Ergänzung der gesetzlichen Regelungen gemeinsame Empfehlungen zu einer Reihe von Aspekten zu vereinbaren, die bei der Erbringung von Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe unerlässlich sind. Nach den gesetzlichen Vorgaben bildet die BAR den organisatorischen Rahmen für die zur Vereinbarung gemeinsamer Empfehlungen notwendigen Vorbereitungs- und Abstimmungsprozesse der jeweiligen beteiligten Rehabilitationsträger und der sonstigen Beteiligten.

An der Erarbeitung der Empfehlungen werden die Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände beteiligt.

Das SGB IX nennt eine Vielzahl von Regelungsbereichen, für die eine Ausgestaltung in gemeinsamen Empfehlungen vorgesehen ist. In Kraft getreten sind bisher folgende gemeinsame Empfehlungen:



Jahresbericht
über die Erfahrungen mit den Gemeinsamen Empfehlungen im Jahr 2009

 

Gemeinsame Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem Band

Gemeinsame Empfehlung "Frühzeitige Bedarfserkennung"Erläuterungen zu § 2 Abs. 3 der Gemeinsamen Empfehlung "Frühzeitige Bedarfserkennung"

Gemeinsame Empfehlung "Integrationsfachdienste"

Gemeinsame Empfehlung "Prävention nach § 3 SGB IX"

Gemeinsame Empfehlung "Teilhabeplan"[Mustervordruck Teilhabeplan I-III]

Gemeinsame Empfehlung nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX für die Durchführung von Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen vom 22. März 2004

Gemeinsame Empfehlung zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX vom 22. März 2004

Gemeinsame Empfehlung über die Ausgestaltung des in § 14 SGB IX bestimmten Verfahrens – gemeinsame Empfehlung „Zuständigkeitsklärung“

Gemeinsame Empfehlung „Qualitätssicherung“ nach § 20 Abs. 1. SGB IX

Gemeinsame Empfehlung „Einheitlichkeit/Nahtlosigkeit"

Gemeinsame Empfehlung zur Verbesserung der gegenseitigen Information und Kooperation aller beteiligten Akteure

Gemeinsame Empfehlung "Sozialdienste"


Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR)

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